Der Pflegekompromiß
Die wichtigsten Bestimmungen Leistungen zur Pflege
zu Hause in DM pro Monat Grad der Pflege. ab April 1995 bedürftigkeit
[4004 PflegegeldToder
•7504 Sachleistungen
1.800 11.3001
2.800
in Pflegeeinrichtungen® ab Juli 1996
durch- - 1 2.800 max.
schnittlich 2.500
Finanzierung je zur Hälfte durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber
ab 1.1.1995 1%, ab 1.7.1996 1,7%
vom krankenversicherungspflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers Ausgleich des Arbeitgeberanteils durch Wegfall eines Feiertags wenn in einem Bundesland kein Feiertag gestrichen wird, Finanzierung dort allein durch Arbeitnehmer
Erheblich
Schwer
Schwerst
©imu
Leistungsempfänger: (DPflegebedürftige ()ambulante Dienste® Pflegeeinrichtungen
Quelle' BMA 94 03 49 POLITIK
der Effekt noch durch die Degression verstärkt wird, soll im Besteuerungs- system etabliert werden. Das wird sich nicht auf die Regelung für das Existenzminimum begrenzen lassen.
CD Das Finanzministerium be- hauptet zwar, daß der linearprogres- sive Tarif, der zu einer stetigen Zu- nahme der Grenzbelastung führt, er- halten bleibe. Bezieht man die Wir- kung des Entlastungsbetrages ein, so ergibt sich folgende Kuriosität: Bei zu versteuernden Einkommen eines Le- digen zwischen 12 000 und 30 000 Mark schnellt die Grenzbelastung von Null auf 34 Prozent in die Höhe, um danach wieder auf 25 Prozent zu sinken. Ein Geringverdiener hat da- mit bis zu 34 Pfennig von jeder zusätz- lich verdienten Mark an den Fiskus abzuführen, wer etwas mehr verdient, dagegen nur 25 Pfennig. Daher wird von einem „Geringverdiener- Buckel" gesprochen.
Die SPD dürfte darauf drängen, das Existenzminimum höher anzuset- zen, auf die Absenkung der auch höhere Einkommen begünstigenden Herabsetzung der Tarifsätze zu ver- zichten und die Steuerausfälle durch den Abbau von Steuervergünstigun- gen zu verringern.
In das von Waigel vorgesehene Steuerpaket soll noch der Vorschlag aufgenommen werden, die Kinder- freibeträge um rund 1 000 Mark und das Kindergeld für die Bezieher klei- nerer Einkommen entsprechend zu erhöhen. Auch hier ist der Konflikt mit der SPD programmiert, die zunächst die Familien mit Kindern, gemessen an deren Leistungsfähig- keit, zu hoch besteuern will, um sie im nachhinein mit einer einheitlichen so- zialen Transferleistung von 250 Mark zu vertrösten.
Die scharfe Kritik der SPD an den Plänen Waigels für die Freistel- lung des Existenzminimums ver- deckt, daß der Minister schon vor Be- ginn des Gesetzgebungsverfahrens der SPD Tribut gezollt hat. Der de- gressive Abzugsbetrag ist ein Ange- bot an die SPD, die die Umverteilung über das Steuersystem zu Lasten der Leistungsträger verstärken möchte.
Das Existenzminimum und dessen steuerliche Freistellung wird sich als ein Vehikel auf diesem Weg erweisen.
Walter Kannengießer
LEITARTIKEL/AKTUELL
Aus einem von Bundesministeri- um für Arbeit und Sozialordnung in Auftrag gegebenen Forschungsbe- richt (August 1989) geht hervor, daß 1986 von 460 000 Betten in den west- deutschen Krankenhäusern rund 85 000 Betten „fehlbelegt" waren. Per Gesetz ist deshalb ein Abbau vorge- schrieben. Die Folge wird sein, daß diese zu Heimplätzen ausgebaut wer- den (müssen). Wie sieht nun die Ko- stenstruktur eines (Berechnungs-)Ta- ges in einem Altenpflegeheim aus?
Der Landschaftsverband Rheinland — Deutschlands größter Sozialhilfeträ- ger für Pflegebedürftige und Behin- derte in Heimen — errechnet für 1994 einen Tagessatz von 179,89 DM für Schwerpflegebedürftige.
Die Verteilung der Kosten pro Tag und Person sieht wie folgt aus:
DM
Personalkosten 126,25 70 davon
Pflege und
Betreuung 92,06 51
Küche, Wäscherei, Hauswirtschaft,
Hausmeister 24,93 14
Leitung/
Verwaltung 9,26 5
Gebäude 34,43 19
Sachkosten 19,21 11
insgesamt 126,25 100
Die Personalkosten, die also mit 70 Prozent ins Gewicht fallen, werden durch zwei Faktoren bestimmt -
> Stellenplan
> Tarife des Öffentlichen Dien- stes.
So beträgt der Personalschlüssel im Pflegedienst für schwerpflegebe- dürftige Personen 1:2,7. Das bedeutet, daß eine Pflegekraft 2,7 Heimbewoh- ner zu versorgen hat. In einem ange- nommenen Heim von 100 Betten ent- stehen so 52 Stellen.
Diese entfallen auf
Pflegedienst mit 24 Stellen Nachtwachen mit 5 Stellen Sozialdienst mit 2 Stellen Küche und
Hauswirtschaft mit 13 Stellen Wäscherei mit 3 Stellen Verwaltung mit 3 Stellen Hausmeister mit 1 Stelle und Heimleitung mit 1 Stelle.
Die Gebäudekosten enthalten neben den Instandhaltungskosten auch die Zinsen und Abschreibungen.
Obwohl die Her- stellungskosten von rund 170 000 DM je Bett mit ca.
50 Prozent durch öffentliche Mittel gefördert (sub- ventioniert) wer- den, macht der Zinsanteil fast 20,00 DM pro Tag und Person aus (90 000 DM mit 8 Prozent Zinsen bei 360 Bele- gungstagen pro Jahr). Der Sach-
Kosten im Pflegeheim...
...und wer dafür aufkommt
Artikel 17 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) schreibt durch die Ein- führung des § 17a in das Krankenhausfinanzierungsgesetz vor, daß die Fehlbele- gungen von Krankenhausbetten abzubauen sind. Die Folge ist der Ausbau von Pflegeheim-Plätzen. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Kosten solcher Plätze.
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 1/2, 9. Januar 1995 (17) A-17
kostenblock, z. B. Lebensmittel, Energie u. ä. ist mit 19,21 DM von un- tergeordneter Bedeutung.
Entlastung der Sozialhilfe?
Mit dem Pflegeversicherungsge- setz soll eine Entlastung des Sozialhil- feaufkommens einhergehen. Es er- folgt zukünftig eine Dreiteilung des Pflegesatzes in
D allgemeine Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4 Pflege-Versicherungsge- setz),
D Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87 PflegeVG),
D Zusatzleistungen (§ 88 Pfle- geVG).
Die Investitions-Finanzierung der stationären Einrichtungen obliegt den Ländern.
Die allgemeinen Pflegeleistun- gen werden von den Pflegekassen ab- gedeckt. Sie übernehmen die pflege- bedingten Aufwendungen bis zu 2 800 DM monatlich, die jährlichen Ausgaben im Durchschnitt dürfen je- doch 30 000 DM je Pflegebedürftigen nicht übersteigen (§ 43). Liegt ein außergewöhnlich hoher und intensi- ver Mehraufwand an Pflege vor, er- setzt die Pflegekasse bis zu 3 300 DM bei stationärer Pflege.
POLITIK
AKTUELL
Die Aufwendungen für Unter- kunft und Verpflegung sowie die Zu- satzleistungen müssen die Pflegebe- dürftigen selbst tragen.
Die Pflege in stationären Ein- richtungen kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zum Beispiel häusliche und teilsta- tionäre Pflege nicht möglich sind.
Werden im Bedarfsfall 179,89 DM täglich (siehe oben) von den Heimbe- wohnern gefordert, führt das zur Be- anspruchung von Sozialhilfe, wenn dieser Betrag von den Betroffenen nicht aufgebracht werden kann. Dazu die folgende Beispielrechnung:
Zukünftig erfolgt eine Differen- zierung (Beispiel) nach:
Pflegesatz monatlich
179,89 DM x 30 Tage 5 396,70 DM D Davon trägt die
Pflegekasse 2 500,00 DM D davon trägt der
Heimbewohner 1 196,70 DM D davon trägt das
Land 1 700,00 DM
Die Länder können nicht zahlen!
Nach „herrschender Meinung"
(auch die des Verfassers) stehen den Ländern keine Mittel in dem vorge- zeigten Umfang zur Verfügung. Da-
durch wird die Beteiligung des Benut- zers (Heimbewohner) notwendig, was wiederum zu einer weiteren finanziel- len Beanspruchung führt.
Ausgehend von einem vom Land Baden-Württemberg unterbreiteten Vorschlag verändert sich die Rech- nung wie folgt:
Finanzierungskosten, eigentlich vom Land
zu tragen 1 700,00 DM jetzt vorgeschlagen
nur 1 100,00 DM
Der Rest in
Höhe von 600,00 DM
ist, wie bereits erwähnt, dem Heimbe- wohneranteil zuzuschlagen,
wodurch dieser sich
auf 1 196,70 DM
zuzüglich 600,00 DM
insgesamt also 1796,70 DM erhöht.
Diese Berechnung zeigt auf, daß sich die Pflegesätze (ohne Pflegean- teil) wieder in einer Höhe bewegen, die zur Beanspruchung von Sozialhil- fe führen kann.
Anschrift für die Verfasser
Hans-Dieter Falkenberg Steuerberater
Junkersdorfer Weg 5 50321 Brühl
Arbeitsgemeinschaft Betriebsfunk löst sich zum Jahresende auf
Rund 16 Jahre nach ihrer Grün- dung stellt die „Arbeitsgemeinschaft Betriebsfunk für Heilberufe" zum Jahresende 1994 ihre Tätigkeit ein.
Diesen Beschluß faßte der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft in Überein- stimmung mit dem Vorstand der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung.
Anlaß für die Gründung der Ar- beitsgemeinschaft war Ende der 70er Jahre die Bitte der Ärzteschaft, meh- rere Funkfrequenzen nutzen zu dür- fen. Die Bundespost stimmte dem da- mals zu — allerdings unter der Aufla- ge, daß die Ärzteschaft selbst eine Ko- ordinierungsstelle zur Vorbearbei- tung der Anträge auf Betreiben einer
Funkanlage oder eines Funknetzes einrichtet.
Nach Angaben der Geschäfts- stelle der Arbeitsgemeinschaft Be- triebsfunk, die bei der Kassenärztli- chen Vereinigung Westfalen-Lippe untergebracht war, lag die Zahl der seither bearbeiteten Anträge bei mehr als 20 000. Funksprechgeräte werden überwiegend von Hausärzten eingesetzt, die auch während ihrer Hausbesuche von ihrer Praxis erreich- bar sein wollen. Doch auch viele Krankenhäuser nutzen Funk, bei- spielsweise um in dringenden Fällen ihre Ärzte auch außerhalb der Dienst- zeiten einberufen zu können.
Anlaß für die Auflösung der Ar- beitsgemeinschaft ist eine Änderung der Genehmigungsvorschriften des Bundesamtes für Post- und Telekom- munikation, wonach die Behörde selbst wieder unmittelbar über die Anträge entscheiden kann und will.
Ein Genehmigungsvermerk der Ar- beitsgemeinschaft ist damit entbehr- lich geworden.
Bereits eingereichte Anträge werden allerdings noch von der Ar- beitsgemeinschaft abgewickelt. Seit Anfang 1995 müssen sich die Antrags- steller an die jeweilige Außenstelle des Bundesamtes für Post- und Tele- kommunikation wenden. JM
A-18 (18) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 1/2, 9. Januar 1995