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Archiv "Privat-Versicherung: Wer treibt die Kosten?" (10.10.1991)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

Honorarabtretung

Patient muß zustimmen ...

Die Abtretung einer ärzt- lichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungs- stelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung unter Übergabe der Abrechnungs- unterlagen erfolgt, ist we- gen Verletzung der ärztli- chen Schweigepflicht nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat. Dies ent- schied der Bundesgerichtshof

ennottoblatt

(BGH) in seinem Urteil VIII ZR 296/90 vom 10. 7. 1991.

Nach Ansicht des BGH ist die Abtretung wegen Versto- ßes gegen das Verbotsgesetz des § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig.

Strafvorschriften sind zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Für die Vorschrift des § 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB stehe die Eigen- schaft als Verbotsgesetz au- ßer Frage, denn sie dient dem Schutz der Individualsphäre des Patienten .. .

Entscheidend komme es darauf an, ob im Einzelfall die mit dem jeweiligen kon- kreten Forderungskauf und der Abtretung einhergehende Übergabe der Abrechnungs- unterlagen mit oder ohne Zu- stimmung des Patienten er- folgt.

Liegt eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Patienten nicht vor, kann sich eine Befugnis des Arztes aus dem Gesichtspunkt der mut- maßlichen Einwilligung erge- ben. Deren Annahme schei- det aber regelmäßig aus, weil sie voraussetzt, daß der Ge- heimnisträger zweifelsfrei und erkennbar kein Interesse an der Wahrung des Geheim- nisses hat oder daß er nicht rechtzeitig befragt werden kann.

Die Frage, ob im Regelfall eine stillschweigende Einwil- ligung des Privatpatienten mit

einer externen Abrechnung des Arzthonorars angenom- men werden kann, ist in der Rechtsprechung bislang um- stritten gewesen. Ob es für die Annahme einer still- schweigenden Einwilligung in die Übermittlung der Be- handlungsdaten an eine ex- terne Abrechnungsstelle stets ausreiche, wenn der Patient in Kenntnis einer entspre- chenden Übung des behan- delnden Arztes — etwa auf- grund eines schriftlichen Hin- weises im Wartezimmer — dem nicht widerspricht, ist nach Ansicht des BGH zu- mindest problematisch.

Im Hinblick auf die ärztli- che Schweigepflicht obliege es nämlich dem Arzt, die Zu- stimmung des Patienten in eindeutiger und unmißver- ständlicher Weise einzuho- len. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Patienten, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, um den Ein- druck des stillschweigenden Einverständnisses zu vermei- den. Letztendlich könne dies aber offenbleiben.

Eine rechtserhebliche Be- deutung könne das Verhalten des Patienten nämlich nur dann haben, wenn die externe Abrechnung einer privatärzt- lichen Leistung in einem sol- chen Maße üblich und gera- dezu selbstverständlich wäre, daß die Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlung ohne gleichzeitigen Wider- spruch bei objektiver Be- trachtung vernünftigerweise nur als Zustimmung verstan- den werden könnte.

Von einer solchen Üblich- keit kann, so der BGH, keine Rede sein . . .

... wenn extern abgerechnet wird

. . . In der Urteilsbegrün- dung heißt es, die Abrech- nungsunterlagen enthielten intimste Daten über einen Patienten und bedürften des- halb besonderen Schutzes.

Daher stelle das Strafgesetz- buch die Verletzung der ärzt- lichen Schweigepflicht sogar unter Strafe. Nur mit aus-

drücklichem Einverständnis des Patienten sei deshalb eine Weitergabe an Dritte erlaubt.

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ZEITUNG TUE DEUTSCHLAND

Der Arzt könne nicht von ei- nem stillschweigenden Ein- verständnis des Patienten ausgehen. Denn es ist noch nicht erkennbar, daß die überwiegende Anzahl der Privatpatienten weiß, ob und in welchem Umfang Daten an die Verrechnungsstellen wei- tergegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um berufsständische oder rein gewerbliche Unter- nehmen handelt. . . .

Sowohl die Bundesärzte- als auch die Bundeszahnärzte- kammer begrüßten in Gesprä- chen mit dieser Zeitung das Urteil. Nach ihrer Ansicht wird damit eine Rechtsunsi- cherheit beseitigt. Denn in den letzten drei Jahren habe es sehr unterschiedliche Urteile zu dieser Frage gegeben, kei- ner wußte, ob die Weitergabe der Angaben zulässig war oder nicht. In den Kammern wird jetzt darüber nachgedacht, wie eventuelle Formulierungen für Einwilligungen aussehen können. Mit der Bekanntma- chung des Urteils kann, so die übereinstimmende Einschät- zung, jetzt kein Arzt mehr die Patientenangaben ohne Zu- stimmung weitergeben. Un- klar ist, was jetzt bei bereits ab- geschlossenen Behandlungen geschieht. . . .

In der letzten Zeit sind al- lerdings immer mehr Ärzte dazu übergegangen, ihre Pra- xen mit Computer auszustat- ten. So stehen bereits bei rund 15 000 der 70 000 nie- dergelassenen Ärzte und bei über 10 000 der rund 40 000 Zahnärzte elektronische Da- tenverarbeitungsanlagen. Da diese Anlagen mit entspre- chenden Programmen in der Lage sind, die Gebührenab- rechnungen vorzunehmen, könnte sich nach Ansicht vie- ler Ärzte die Tendenz, Ab- rechnungsstellen in Anspruch zu nehmen, wieder abschwä- chen.

Privat-Versicherung

Wer treibt die Kosten?

Die Privaten Krankenver- sicherer (PKV) befinden sich im Erklärungsnotstand. Denn die Prämien für die privaten Luxustarife schnellen wieder einmal steil nach oben. Für die PKV sind die Schuldigen klar: Die „Halbgötter in Weiß" haben die Kostenstei- gerungen mit zu verantwor- ten . . .

Doch Karsten Vilmar, Präsident der Bundesärzte- kammer, sieht seine Zunft

Capital

schuldlos: „Die Ärzteschaft wird es nicht zulassen, daß durch medizinische Innova- tionen und demographische Entwicklungen bedingte Lei- stungsbedarfssteigerungen als vom Arzt betriebene Gewinn- maximierung angeprangert werden." . . .

Ob das allerdings als Er- klärung ausreicht, ist zu be- zweifeln. Denn fest steht: Be- handlungshäufigkeit und Be- handlungsintensität nehmen zu . . . Viele Krankenversi- cherer orten hier einen Miß- brauch. Ein Vorstand: „Fast jeder Privatpatient hat bereits einmal Ungereimtheiten in seiner Arztabrechnung fest- gestellt." Die Patienten rekla- mieren jedoch äußerst selten, denn dadurch wäre ihr Ver- trauensverhältnis zum Arzt gefährdet.

Das wissen auch die Kran- kenversicherungsunterneh- men. Ihr Vorstoß hat im Kern denn auch eine ganz andere Zielrichtung. Im nächsten Jahr soll die Gebührenord- nung novelliert werden. Wei- tere Beitragssteigerungen drohen. PKV-Verbandsdirek- tor Uleer: „Wir wollen des- halb eine kostenneutrale Än- derung des Gebührenrechts."

Doch da spielen die Ärzte nicht mit . . . Sparen, so das

„Deutsche Ärzteblatt" an die Adresse des PKV, möge man doch bitte bei der Konkur- renz, den Heilpraktikern.

Andreas Henry Dt. Ärztebl. 88, Heft 41, 10. Oktober 1991 (35) A-3401

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