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Der Abzug für die Drittbetreuung fand zwar Eingang ins Gesetz, jedoch als Sozialabzug in der Höhe von 1500 Franken

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M 106/2001 FIN 31. Oktober 2001 47C

Motion

3468 Schärer, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 05.06.2001

Betreuungskosten sind Gewinnungskosten – Änderung des Steuergesetzes

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Steuergesetz so zu ändern, dass die Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern als berufsbedingte Aufwendungen (Art. 31) statt wie bisher als Sozialabzug (Art. 38) in Abzug gebracht werden können.

Begründung

Bei der Revision des Berner Steuergesetzes von 1999 ist der Grosse Rat Experten gefolgt, die der Meinung waren, es widerspreche dem eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetz, kosten für die Drittbetreuung als berufsbedingte Aufwendungen anzuerkennen. Der Abzug für die Drittbetreuung fand zwar Eingang ins Gesetz, jedoch als Sozialabzug in der Höhe von 1500 Franken. Seither hat ein Meinungsumschwung stattgefunden. Namhafte Steuerexperten, namentlich Professor Markus Reich (Universität Zürich), sind heute der Überzeugung, Artikel 9 des Steuerharmonisierungsgesetzes lasse eine entsprechende Ausgestaltung des Gewinnungskostenbegriffs zu. So hat der Zürcher Kantonsrat im Januar dieses Jahres einem entsprechenden Vorstoss der FDP zugestimmt, der zum Ziel hat die Kosten für die Drittbetreuung im Steuergesetz als Gewinnungskosten zu verankern. Die Zürcher Legislative folgte damit dem Beispiel anderer Kantone (Aargau, Appenzell Ausserhoden, Obwalden), die bei der Revision ihrer Steuergesetze die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt und als abzugsfähig zugelassen haben. Auch der Kanton Bern sollte dieser Neuauslegung Rechnung tragen. Höhe, beziehungsweise Begrenzung des abzugsfähigen Betrages, soll analog den anderen als berufs- oder geschäftsmässig begründeten Kosten geregelt werden.

Bei der Beratung des neuen Berner Steuergesetzes war die Frage, welcher Abzug für die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern gelten soll, umstritten. Letztlich gab die Expertenmeinung, dass der steuerliche Abzug als Gewinnungskosten dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspreche, den Ausschlag. Widerwillig beugten wir uns damals dem eidgenössischen Gesetzesrahmen und verankerten den Abzug für die Kosten für die Drittbetreuung als Sozialabzug. Dies obwohl sachlich klar war, dass es sich hier um berufsbedingte Kosten handelte. Seither haben andere Kantone ihre Steuergesetze geändert bzw. dem Steuerharmonisierungsgesetz angepasst. Sie haben die Kinderbetreuungskosten als berufsbedingte Kosten anerkannt und somit als steuerabzugsfähig zugelassen. Der Kanton Zürich hat beschlossen, sein Steuergesetz entsprechend zu ändern. Wenn dies in anderen Kantonen möglich ist und nicht dem Steuerharmonisierungsgesetz widerspricht, gibt es keinen Grund, warum dies im Kanton Bern nicht auch möglich sein sollte

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Antwort des Regierungsrates

Im Rahmen der Steuergesetzrevision wurde neu ein Abzug für Kinderbetreuungskosten eingeführt. Danach können die nachgewiesenen Mehrkosten für die Drittbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern bis höchstens 1500 Franken abgezogen werden. Der Abzug ist zulässig, wenn die Eltern erwerbstätig oder dauernd erwerbsunfähig sind (Art. 38 Abs. 2 Bst. k Steuergesetz; StG).

In der seinerzeitigen politischen Diskussion und auch anlässlich der 1. Lesung des Steuergesetzes im Grossen Rat war die Einführung eines Abzugs für Kinderbetreuungskosten bereits im Grundsatz nicht unumstritten. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand aber die konkrete Ausgestaltung des Abzugs. In der vorberatenden grossrätlichen Kommission war zuvor namentlich die Frage der steuerdogmatischen Zuordnung ausgiebig diskutiert worden. Dabei standen drei Modelle zur Auswahl: Zuordnung zu den Gewinnungskosten, Ausgestaltung als allgemeiner Abzug oder Einordnung bei den Sozialabzügen. Zu diesen drei Modellen seien kurz die folgenden Überlegungen und Schlussfolgerungen erwähnt:

• In Lehre und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit, ob Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten betrachtet werden könnten. Das Bundesgericht und die meisten kantonalen Steuerjustizbehörden verneinen dies. Sinngemäss wird argumentiert, dass nur jene Kosten als Gewinnungskosten gelten könnten, die sich aus einer bestimmten Erwerbstätigkeit ergeben. Kosten, die bei jeder (ausserhäuslichen) Erwerbstätigkeit anfallen, stellten demgegenüber Lebenshaltungskosten dar. Gegen eine Zuordnung zu den Gewinnungskosten sprach auch die Absicht, den Abzug sowohl für Erwerbstätige als auch für Erwerbsunfähige vorzusehen. Bei einer Zuordnung zu den Gewinnungskosten hätte dieser Abzug indessen zwangsläufig nur den Erwerbstätigen gewährt werden können. Schliesslich war von vorneherein klar, dass der Kinderbetreuungskostenabzug begrenzt werden sollte, was ebenfalls gegen ihre Qualifikation als Gewinnungskosten sprach, weil diese regelmässig im vollen Umfang geltend gemacht werden können. Eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Gewinnungskosten kam somit nicht in Frage.

Aus der Einführung eines auf 1‘500 Franken begrenzten Kinderbetreuungskostenabzugs ergeben sich Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 10 bis 15 Millionen Franken. Bei einer Erhöhung dieser Limite oder bei einer Zulassung der tatsächlichen Kosten multiplizieren sich diese Mindererträge entsprechend.

• Eine Ausgestaltung als Sozialabzug kam ebenfalls nicht in Frage, weil Sozialabzüge der persönlichen wirtschaftlichen Situation schematisch Rechnung tragen, ohne die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Eine derartige Ausgestaltung des Kinderbetreuungskostenabzuges war aber nicht erwünscht, denn es sollten nur die nachgewiesenen, tatsächlich getragenen Kosten berücksichtigt werden können.

• Damit blieb als dritte Möglichkeit die Ausgestaltung des Abzugs als allgemeiner Abzug.

Allgemeine Abzüge werden für Kosten zugelassen, die an sich Lebenshaltungskosten darstellen, aber aus bestimmten Gründen in einem begrenzten Umfang steuerlich trotzdem berücksichtigt werden sollen. Problematisch erschien diese Zuordnung zu den sogenannten anorganischen Abzügen bloss deshalb, weil das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung (StHG) in der damaligen Fassung eine abschliessende Aufzählung der anorganischen Abzüge enthielt und die Kinderbetreuungskosten nicht aufführte (Art. 9 Abs. 2 StHG). Aufgrund des Berichts der Expertenkommission

„Familienbesteuerung“ war aber bereits absehbar, dass der Bundesgesetzgeber einen

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solchen allgemeinen Abzug vorsehen würde. Die Ausgestaltung des Kinderbetreuungskostenabzugs als anorganischer Abzug erschien deshalb vertretbar.

In der Zwischenzeit wurde das StHG durch die Eidgenössischen Räte am 15. Dezember 2000 bereits im Sinne einer Übergangsregelung geändert. Mit dieser wurde den Kantonen erlaubt, bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung einen Abzug von den steuerbaren Einkünften für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten vorzusehen (Art. 72c StHG).

Im Rahmen des vom Bundesrat am 28. Februar 2001 verabschiedeten Steuerpakets 2001 (BBl 2001 2983 ff., insbesondere 3141) wird nun im Sinne einer definitiven Regelung eine Ergänzung von Art. 9 Abs. 2 StHG vorgeschlagen. Unter die allgemeinen Abzüge fallen gemäss dieser geänderten Bestimmung auch „die nachgewiesenen Kosten für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16.

Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag:

1. für Alleinerziehende,

2. wenn ein Elternteil dauernd erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist, 3. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind;“ (lit. cbis).

Anlässlich der Erstberatung durch den Nationalrat am 26. September 2001 wurde in Ziffer 2 der Ausdruck „dauernd“ gestrichen und ferner der soeben wiedergegebene Vorschlag des Bundesrates durch eine Ziffer 4 („wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen;“) ergänzt. Mit diesen Aenderungen wurde der neuen Bestimmung sodann zugestimmt.

Angesichts dieser jüngsten Entwicklung auf Bundesebene erweist sich die bernische Ausgestaltung des Kinderbetreuungskostenabzugs als allgemeiner Abzug auch aus heutiger Sicht als richtiger Entscheid. Wenn der Bundesgesetzgeber nun aller Voraussicht nach die ausdrücklichen Gesetzesgrundlagen für eine Ausgestaltung als allgemeiner Abzug schaffen wird, besteht für den Regierungsrat kein Anlass, auf den im neuen Steuergesetz getroffenen Entscheid zurück zu kommen und stattdessen eine Zuordnung zu den Gewinnungskosten vorzunehmen.

Der Regierungsrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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