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Sofern die Deputation beschlussfähig ist, wird die gesonderte Abstimmung durchgeführt

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M 055/2003 Büro des Grossen Rates 30. Oktober 2003 Motion

Pauli, Nidau (FDP)

Weitere Unterschriften: 10 Eingereicht am: 17.02.2003

Gesonderte Abstimmungen: Verfahren

Artikel 34 Absatz 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO) ist wie folgt zu ergänzen: „Um vom Mitwirkungsrecht im Sinne von Artikel 16d Absatz 3 GRG Gebrauch zu machen, muss mindestens ein Mitglied der Deputation vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest und klärt ab, ob die Mehrheit der Deputation eine gesonderte Abstimmung will.“

Begründung:

Mit der heutigen Regelung kann ein einzelnes Mitglied der Deputation eine gesonderte Abstimmung verlangen. Sofern die Deputation beschlussfähig ist, wird die gesonderte Abstimmung durchgeführt. Es kann aber vorkommen, dass die Deputation auf eine gesonderte Abstimmung verzichten möchte, obwohl sie mehrheitlich nicht mit dem zu erwartenden Beschluss des Grossen Rates einverstanden ist. Es wäre somit normal, dass sie mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder vorgängig darüber befinden könnte, ob die Ausübung des ihr zustehenden Mitwirkungsrechts im Einzelfall auch angezeigt ist.

Antwort des Büros des Grossen Rates

Formelle Bemerkung

Der vorliegende Vorstoss fordert die Änderung einer Bestimmung der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 9. Mai 1989 (GO) (BSG 151.211.1) und betrifft somit ein Geschäft des Grossen Rates. Er wird deshalb gestützt auf Artikel 62 GO vom zuständigen Parlamentsorgan (Büro des Grossen Rates) beantwortet.

Kurze Analyse des Auftrags

Das Recht auf gesonderte Abstimmungen wurde mit dem am 26. Februar 1978 in einer Volksabstimmung angenommenen Artikel 28a der früheren Staatsverfassung ins kantonale Recht aufgenommen. Das Verfahren, das die Ausübung dieses Rechts regelt, hat seit der Verankerung des neuen Artikels 79a in der Geschäftsordnung für den grossen Rat vom 5.

Februar 1979 keine wesentlichen Änderungen erfahren. Das Recht auf eine gesonderte Abstimmung wurde seit seinem Bestehen so interpretiert, dass jedes Mitglied der Deputation einen entsprechenden Antrag stellen kann. Wird dieses Recht angerufen, erfolgt die gesonderte Abstimmung ohne vorgängiges Zwischenverfahren.

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Der Motionär verlangt nun, dass ein solches Zwischenverfahren eingeführt werde.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedem einzelnen Deputationsmitglied das Recht geben wollte, eine gesonderte Abstimmung zu verlangen. Mit der Annahme der Mo- tion würde dieses Recht eingeschränkt. Die Deputation erhielte aber bei Annahme eine stärkere Stellung. Sie könnte sich nämlich zum Grundsatz, ob überhaupt eine gesonderte Abstimmung durchgeführt werden solle, ausdrücklich äussern.

Das Büro beantragt Ablehnung der Motion aus den folgenden Gründen:

− Schon heute kann sich die Deputation zum Antrag, eine gesonderte Abstimmung durchzuführen, im Rahmen der Debatte äussern. Dies ist sogar möglich, wenn der Antrag erst während den Verhandlungen im Grossen Rat bekannt wird. Die Deputation könnte in diesem Fall mit einem Ordnungsantrag verlangen, es sei ihr Zeit für die Meinungsbildung einzuräumen.

− Das Büro ist der Ansicht, dass nicht von seiner Seite aus eine Einschränkung der Rechte der einzelnen Deputationsmitglieder beantragt werden sollte. Falls die Deputation mehrheitlich eine solche Einschränkung wünscht, kann das Anliegen in die laufende Revision des Parlamentsrechtes eingebracht werden.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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