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Archiv "Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen" (09.11.2012)

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A 2270 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 45

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9. November 2012 einbarungen (15) und Standards

(16, 17) ergebnisbezogen die Ver- pflichtung, dass der Patient „kei- nem höheren Risiko (auch im Zusammenhang mit der postopera - tiven Betreuung) ausgesetzt sein darf als bei einer Behandlung unter stationären Bedingungen“ (18).

Vor allem die gesondert vergütete Aufgabe postoperativer „lücken - loser Überwachung“ (16) bietet Umsetzungsspielräume. Sie kann entweder dem Anästhesisten oder dem Praxisbetreiber beziehungs- weise dessen – speziell geschultem (15) – Personal übertragen werden.

Dieses Organisationsrecht ist gleich - zeitig eine Pflicht und gehört zur Führungsverantwortung (19) des Praxisbetreibers in seiner Doppel- funktion (4) als Arzt und Einrich- tungsleiter (20–24). „Wie einem Klinikträger oblag es dem (Praxis- betreiber Dr. S.) gleichermaßen, die technisch-apparativen Einrich- tungen und die erforderliche per - sonelle Ausstattung für die post- operative und postnarkotische Überwachungsphase zu besorgen

beziehungsweise dafür Sorge zu tragen.“ (2)

Kein Anlass zu Zweifeln

Trotz präziser Aufgabenzuordnung endet berechtigtes Vertrauen dort, wo

„ernsthafte Zweifel an der Ord- nungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen erkennbar sind“. (11) Das fehlende Überwachungspersonal war für Dr. S. offensichtlich, so dass er den Operationstag nicht wie geplant beginnen durfte. Die Eltern des Kin- des hatten auch keine „weitergehen- de Aufklärung“ (11) erhalten über die beabsichtigte Unterschreitung von Überwachungsstandards. In sol- chen Fällen ist die Behandlung rechtswidrig, und jedes Mitglied ei- nes Operationsteams, das sich hier - über in Kenntnis der Gefahren hin- wegsetzt (25), begeht bereits mit Be- handlungsbeginn eine vorsätzliche Körperverletzung (26, 27), die bei Versterben des Patienten „schnell“

(28) zum Verbrechen (§ 227 Strafge- setzbuch) werden kann (25, 29–31).

Es bedarf nämlich „keiner besonde- ren medizinischen Kenntnisse“ (2),

um zu wissen, dass „für den chirurgi- schen Patienten zu keiner Zeit seines Klinikaufenthalts die Gefahr der Hy- poxie so groß ist wie in der unmittel- baren postoperativen Phase“. (17, 32) Fazit für die Praxis: 1. Verwirk- lichen sich vorhersehbare Gefah- ren, für deren Abwehr keine klare Zuständigkeit bestand, haften alle beteiligten Ärzte sowie der Klinik- träger (33) beziehungsweise die Einrichtungsleitung (23). Angesichts der Vielfalt praktizierter Organisati- onsformen sind im ambulanten Be- reich präzise Absprachen vor Ort unerlässlich.

2. Ernsthafte Zweifel am fachge- rechten Vorgehen eines Kollegen verpflichten jeden Arzt, Gesund- heitsgefahren vom Patienten abzu- halten. Der Regierungsentwurf ei- nes „Patientenrechtegesetzes“ (34) sieht sogar vor, dass Behandlungs- fehler (eigene und solche von Kol- legen) dem Patienten zu melden

sind (35, 36).

Rechtsanwalt Tim Neelmeier

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Literatur im Internet:

www.aerzteblatt.de/lit4512

Werden Anästhesien für ambulante operative Eingriffe durchgeführt, ist eine sich anschließen- de Überwachungsphase unerlässlich, weil die möglichen Nachwirkungen des Anästhesiever- fahrens oder der Operation den Patienten gefähr- den können. Da das Befinden der Patienten je nach Anästhesieverfahren, operativem Eingriff und bestehender Vorerkrankungen erheblich va- riiert, kann die Länge der Überwachungsphase nicht allgemeingültig formuliert werden. Eine Ver- legung aus dem Aufwachraum auf eine andere Station oder eine Entlassung nach Hause wird jedoch erst dann vorgenommen, wenn keine Komplikationen bezüglich der Atmung und des Kreislaufs mehr zu erwarten sind und keine Ein- schränkungen bei den Schutzreflexen bestehen.

Findet eine mindestens zweistündige Überwa- chung nach ambulanten operativen Leistungen statt, steht hierfür die Gebührenposition 448 GOÄ und für eine mindestens vierstündige Über- wachung die Gebührenposition 449 GOÄ zur Ver- fügung. Nach den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels C VIII „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“ sind die

Zuschläge nach den Nummern 448 und 449 GOÄ nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nrn. 442 bis 445 GOÄ ge- bundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ gebundenen Anästhesie- beziehungsweise Narkoseleistung zu berechnen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Leistungen nach den Nrn.

448 und 449 GOÄ im Zusammenhang mit der- selben Operation nur von einem der an dem Ein- griff beteiligten Ärzte berechnet werden können.

Die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 bis 8 und 56 sind neben den Gebührenpositionen 448 und 449 GOÄ nicht berechnungsfähig, weil die vor Verlegung/Entlassung erforderliche klinische Un- tersuchung sowie das Beratungsgespräch be- reits mit den Gebührenpositionen 448 und 449 GOÄ abgegolten sind. Muss der Patient aufgrund während oder nach der Operation aufgetretener Komplikationen im Krankenhaus bleiben, sind die Nrn. 448 oder 449 GOÄ berechnungsfähig. Bei dieser Konstellation ist jedoch eine Begründung zum Ansatz der Nrn. 442–449 erforderlich (siehe Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen zu Kapitel

C VIII. „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen [GOÄ]“).

Wie ist aber eine postoperative Überwachung nach ambulanten Operationen zu berechnen, die nicht zwei Stunden gedauert hat? Diese Leistung ist nicht als Komplexleistung in der GOÄ enthal- ten. Besteht die Notwendigkeit, dass der Anäs- thesist nach der Narkosedauer mindestens 30 Minuten bei dem Patienten verweilt, ohne dass währenddessen weitere honorarfähige Leistun- gen erbracht werden, ist Nr. 56 GOÄ anzuwen- den. Werden während der Überwachung weitere honorarfähige Leistungen erbracht, ist eine Be- rechnung mit Nr. 56 GOÄ aufgrund der Formu - lierung in der Leistungslegende nicht möglich.

Die während der Überwachungsphase erbrach- ten Einzelleistungen, zum Beispiel das Beratungs - gespräch vor der Entlassung, die körperliche Untersuchung, Injektionen zur Schmerztherapie oder Maßnahmen zur Behebung von Kompli - kationen, können mit den entsprechenden Ge- bührenpositionen abgegolten werden. Die Bun- desärztekammer will die Berechnung der unter zweistündigen Überwachung nach ambulanten Operationen nach GOÄ erneut diskutieren.

Dr. med. Beate Heck

GOÄ-RATGEBER

Abrechnung der Überwachung nach ambulanten Operationen

S T A T U S

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