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Archiv "Ambulante Operationen (1)" (14.10.2005)

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A2810 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 41⏐⏐14. Oktober 2005

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ird eine Operation ambulant erbracht, kann nach der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ein Zuschlag für die notwendige technische und räumliche Ausstattung für ambulante Operationen be- rechnet werden, sofern die durchgeführte Operation im Katalog zuschlagfähiger Lei- stungen enthalten ist. Die zu- schlagfähigen Leistungen sind abschließend im Abschnitt C VIII der GOÄ „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“

aufgeführt.

Der Katalog ist von 1996 und entspricht oft nicht dem Stand des medizinischen Fortschritts, zunehmend auch komplexere Operationen am- bulant durchzuführen. 1996 wurde das damalige Verzeich- nis der ambulanten Opera- tionen nach § 115 b SGB V zugrunde gelegt, um daraus abzuleiten, ob eine Leistung einen Zuschlag erhält. Die Zuschläge wurden jedoch nicht konkret einzelnen Lei- stungen zugeordnet, sondern

richten sich nach der Höhe der Punktzahl. Die Überarbei- tung sollte in einem zweiten Reformschritt erfolgen, der nach dem Regierungswechsel 1998 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Die zum 1. Juli 2001 neu erstellte UV-GOÄ beinhaltet einen realistischen Katalog zuschlagfähiger am- bulanter Operationen.

Die vier Zuschläge, die den Aufwand für die ambulante Operation vergüten, richten sich nach der Punktzahl der durchgeführten Operation.

Operationen mit einer Punktzahl unter 250 Punkten erhalten keinen Zuschlag. Bei- spielsweise die Nummer 2403 GOÄ „Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleim- haut liegenden kleinen Ge- schwulst“ (133 Punkte). Da der Katalog der zuschlagfähi- gen Leistungen abschließend ist, kann diese Regelung auch

nicht mit dem analogen An- satz des Zuschlags nach Num- mer 442 GOÄ erfolgen. Eine Abrechnung der Nummer 2403 GOÄ mit einem erhöh- ten Faktor und der Begrün- dung „ambulante Operation“

ist nicht zulässig, weil diese Begründung mit der Schaf- fung des Katalogs für Zuschlä- ge bei ambulanten Operatio- nen entfallen ist.

Zu Operationen mit der Punktzahl von 250 bis 499 Punkten, die im Katalog der zuschlagfähigen Leistungen stehen, kann die Nummer 442 GOÄ berechnet werden (400 Punkte). Zuschlagfähige am- bulante Operationen von 500 bis 799 Punkte erhalten den Zuschlag nach Nummer 443 GOÄ (750 Punkte), von 800 bis 1 199 Punkte den Zu- schlag nach Nummer 444 GOÄ (1 300 Punkte), und neben zuschlagfähigen Opera-

tionen mit mehr als 1 200 Punkten kann die Nummer 445 GOÄ (2 200 Punkte) angesetzt werden.

Die Zuschläge dürfen nicht nebeneinander berechnet wer- den. Werden mehrere zu- schlagfähige ambulante Ope- rationen in einer Sitzung durchgeführt, so werden die Punktzahlen der Operationen nicht addiert, sondern der Zu- schlag richtet sich ausschließ- lich nach der am höchsten be- werteten Operation. Werden beispielsweise in einer Sitzung drei Lipome (Nummer 2404 = je 554 Punkte) entfernt, so kann zusätzlich einmal die Nummer 443 GOÄ angesetzt werden. Wird in einer Sitzung eine Bursa (Nummer 2405 GOÄ = 370 Punkte) entfernt und an anderer Stelle ein aus- gedehntes Hämatom (Num- mer 2397 GOÄ = 600 Punkte) ausgeräumt, so kann zusätz- lich einmal die Nummer 443 GOÄ berechnet werden.

Die Zuschläge sind aus- schließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnungs- fähig. Dr. med. Anja Pieritz

Ambulante

Operationen (1)

GOÄ-Ratgeber

Referenzen

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