Die Krankenhäuser stehen unter Druck: Einerseits müssen immer mehr Patienten in immer kürzerer Zeit bei wachsenden Qualitätsansprüchen behandelt werden. Andererseits steigen die Kosten allein schon wegen der Tarifabschlüsse seit Jahren schneller als die Preise für Kranken- hausleistungen, die ja gedeckelt sind.
Welche Einsparpotenziale können Kliniken heute noch nutzen, ohne sich kaputtzusparen?
Räwer: Wenn Unternehmen sparen wollen, drehen sie traditionell zuerst an der Personalschraube. Zwar schaffen Einstellungsstopp, Probezeit- kündigungen und Entlassungen kurzfristig finanzielle Spielräume. Doch sollten Klinikverantwortliche wissen, dass dies unweigerlich in eine Ab- wärtsspirale führt.
Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Krankenhäuser besser ihr Profil schärfen. Das bedeutet vor allem, das Leistungsportfolio zu prüfen und Medizingebiete mit „Strahlkraft“ für ihre Region auszubauen – das ist aber unmöglich, wenn spezialisierte Ärzte und Pflegekräfte fehlen.
Vor allem die Leistungsträger suchen sich Alternativen, wenn die ohne- hin enorme Arbeitsverdichtung durch Stellenstreichungen Überhand nimmt. Die verbleibenden Mitarbeiter sind erst recht überlastet und be-
ginnen, sich aus Frust bei der Konkur- renz umzusehen, wo sie dann dankbar eingestellt werden.
Statt ihr Haus so kaputtzusparen, sollten Klinikchefs zuvorderst prüfen, ob alle Einsparungen in patientenfernen Geschäftsbereichen realisiert sind, etwa
im Einkauf, im Facility Management oder in der Logistik. Auch im Ver- waltungsapparat sind die Potenziale oft nicht ausgeschöpft. In den ge- nannten Bereichen müssen Aufgabenkataloge überprüft und delegierba- re Tätigkeiten an anders – nicht unbedingt geringer – Qualifizierte oder möglicherweise auch Dienstleister ausgelagert werden. Übergeordnetes Ziel muss also immer sein, dass die medizinisch-pflegerische Kernleis- tung gegenüber dem Patienten nicht leidet.
Die Optimierungen in Konsolidierungsphasen sollten einhergehen mit ei- ner Personalentwicklung, die darauf abzielt, Leistungsträger zu halten und zu gewinnen. So können Kliniken ihr Angebot mit Blick auf den regionalen Wett- bewerb ausweiten und den nötigen Umsatz erzeugen, um weiter steigende Kosten zu finanzieren. Manche Krankenhäuser haben diesen Weg bereits erfolgreich eingeschlagen, aber in der Summe sind es noch zu wenige.
FRAGE DER WOCHE AN . . .
Dr. med. Henrik Räwer, Personalberater bei der Rochus Mummert Healthcare Consulting GmbH in Hannover
Aus Sicht der Autoren muss dies aber nicht so sein. Bei entsprechen- der Beweisvorsorge ist der erste An- schein auf das Vorliegen von Ein- künften aus nichtselbstständiger Tä- tigkeit auch zu entkräften. Es kommt insbesondere ebenfalls hier auf die Ausgestaltung der Verträge mit dem Dienstherrn an. Je allge- meiner die vertraglichen Klauseln gehalten sind, desto schwieriger wird die Entkräftung der Anscheins- vermutung. Das heißt, Klauseln wie
„hat im Rahmen seiner Tätigkeit für das Klinikum Gutachten zu erstel- len“ sind für eine selbstständige Tätigkeit schädlich, weil hierunter sämtliche Gutachtenarten zu fassen sein könnten. Hingegen lassen Klauseln wie „hat im Rahmen sei- ner Tätigkeit folgende Gutachten auf Anweisung zu erstellen: Zweit- meinungsgutachten für die Berufs- genossenschaften, Zweitmeinungs- gutachten für die Unfallversiche- rungen. Darüber hinaus wird dem Angestellten eine freiberufliche, gutachterliche Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses genehmigt“
kaum Interpretationsspielraum.
Schwieriger ist eine Entkräftung der Verwaltungsmeinung in den Fällen, in denen laut Dienst- und Arbeitsvertrag die Erstellung von Gutachten nicht verweigert werden darf. In diesen Fällen kommt es ins- besondere darauf an, in wieweit ein Weisungsrecht des Dienstherrn ge- genüber dem Fach-/Assistenzarzt besteht, hier kommt es auf die Aus- gestaltung der Arbeitsverträge an.
Ebenso problematisch sind Fälle, in denen der Chefarzt/leitende Ober- arzt ein Gutachten im Rahmen sei- ner zugelassenen Nebentätigkeit durch einen nachgeordneten Arzt erstellen lässt. In diesen Fällen ist für den Fach-/Assistenzarzt erneut die Ausgestaltung des Arbeitsver- trages entscheidend. Ist im Arbeits- vertrag geregelt, dass der Arzt auch Gutachten für den Chefarzt/leiten- den Oberarzt im Rahmen der Ne- bentätigkeit des Chefarztes/leiten- den Oberarztes zu erstellen hat, so ist das Entgelt in diesem Fall den nichtselbstständigen Einkünften zu- zurechnen. Die Einkünfte des Chef- arztes bleiben von dieser Beurtei- lung ausgenommen.
Wird die gutachterliche Tätigkeit, beispielsweise die Erstellung von Fahrtüchtigkeitsgutachten, jedoch di- rekt durch den Fach-/Assistenzarzt durchgeführt, ohne dass die Klinik- leitung oder der Chefarzt den Auf- trag annimmt und „weiterreicht“, so ist ebenfalls eine selbstständige Tä- tigkeit des nachgeordneten Arztes anzunehmen. Entsprechend sollten solche Gutachten auch nicht in den Klinikräumen erstellt werden, son- dern getrennt hiervon: im privaten Arbeitszimmer auf eigenem Compu- ter mit eigenem Briefpapier etc. Es muss in diesen Fällen deutlich wer- den, dass es sich gerade nicht um ein Gutachten handelt, das im Rahmen des Dienstverhältnisses erstellt wird.
Bei der Beweisvorsorge eher un- beachtlich ist die separate Bezahlung der Gutachten, dies stellt laut höchst- richterlicher Rechtsprechung keinen Hinderungsgrund dar, eine Zuord- nung der gutachterlichen Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbst- ständiger Tätigkeit vorzunehmen.
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Rolf Markfort, Ute Rehbaum, Markfort Rehbaum & Kollegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Warendorf