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Aktenstück Nr. 13 A

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Academic year: 2022

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AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 13 A

B e r i c h t

des Rechtsausschusses

betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Hannover, 18. Oktober 2014

I.

Auftrag

Die 25. Landessynode hatte während ihrer II. Tagung in der 5. Sitzung am 12. Juni 2014 im Zusammenhang mit der Verhandlung über den vom Kirchensenat vorgelegten Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konfö- deration evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Aktenstück Nr. 13) auf Antrag des Syn- odalen Reisner folgenden Beschluss gefasst:

"Das Aktenstück Nr. 13 wird dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen."

(Beschlusssammlung der II. Tagung Nr. 2.10)

II.

Beratungsgang

Diesen Auftrag der Landessynode hat der Rechtsausschuss in seinen nach der Beschluss- fassung durchgeführten Sitzungen am 7. Juli und 26. September 2014 beraten.

Berücksichtigt wurden im Rahmen dieser Beratungen die Niederschrift über die VI. Ta-

gung der 9. Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen am 8. März 2014 und der Protokollauszug der 3. Sitzung des Landessynodalausschusses am

22. Mai 2014, der dem Landeskirchenamt Hannover, dem Präsidium der Landessynode und dem Rechtsausschuss übersandt wurde und die Anwendung des Mitarbeitervertre- tungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) betrifft.

(2)

AKTENSTÜCK NR. 13 A SEITE 2 Der Rechtsausschuss schlägt vor, den mit dem Aktenstück Nr. 13 eingebrachten Gesetz- entwurf als Kirchengesetz zu beschließen.

III.

Begründung

Zur Begründung dieses Vorschlags nimmt der Rechtsausschuss Bezug auf die im Anhang zum Gesetzentwurf gegebene Begründung, der er zustimmt.

Ziel des Gesetzes ist es, konföderatives Recht für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 in lan- deskirchliches Recht zu übernehmen. Das ist geboten, weil andernfalls für die von dem Gesetz erfassten Bereiche eine gesetzliche Regelung nicht bestünde. Zwar hatte die Kon- föderationssynode am 8. März d.J . erwogen, am 18. Oktober 2014 auf der Grundlage der Vorlage Nr. 21 A ein Konföderationsgesetz zur Einführung eines Kirchengesetzes zur An- wendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD und zur Einführung eines Kirchen- gesetzes über die Bildung eines Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (MVK.EKD-AnwG) zu verabschieden, was die jetzt vorgesehene Übernahme des bis-herigen Konföderationsrechtes insoweit überflüssig gemacht hätte. Der entspre- chende Antrag ist jedoch mit 16 Nein-Stimmen, 14 Ja-Stimmen und vier Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt worden. Mehrheitlich mit acht Nein-Stimmen und einigen Enthal- tungen ist beschlossen worden, eine gesetzliche Regelung nicht zu verabschieden und den Rat zu bitten, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 21 A einen Gesetzentwurf zu erar- beiten, der den einzelnen Landessynoden der niedersächsischen Kirchen zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird.

Mit der Erarbeitung eines solchen Gesetzentwurfes, insbesondere den vorbereitenden Anhörungen sind, wie sich aus dem unter II. erwähnten Protokollauszug der Sitzung des Landessynodalausschusses vom 22. Mai 2014 ergibt, die Kirchen Braunschweig, Olden- burg und Hannover zz. befasst. Für eine abschließende Verabschiedung eines entspre- chenden Kirchengesetzes durch die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landes- kirche Hannovers bedarf es eines Verfahrens, das noch geraume Zeit in Anspruch neh- men wird. Bis dahin ist die mit diesem Aktenstück vorgeschlagene Übernahme konföde- rativen Rechts unverzichtbar, da sonst für die Übergangszeit keine gesetzliche Regelung bestünde. Die Verabschiedung des erwähnten, noch zu erarbeitenden, Kirchengesetzent- wurfes wird dann zur Aufhebung des übernommenen konföderativen Rechts führen.

(3)

AKTENSTÜCK NR. 13 A SEITE 3 IV.

Anträge

Der Rechtsausschuss stellt den folgenden Antrag:

Die Landessynode wolle beschließen:

Die Landessynode nimmt den Bericht des Rechtsausschusses betr. Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Kon- föderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Aktenstück Nr. 13 A) zustim- mend zur Kenntnis und tritt in die Lesung des Kirchengesetzentwurfes in der im Anhang zum Aktenstück Nr. 13 vorliegenden Fassung ein.

Reisner Vorsitzender

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