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Aktenstück Nr. 32 F

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Academic year: 2022

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(1)

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 32 F

G e m e i n s a m e r B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeits- und Dienstrecht sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung und des Rechtsausschusses

betr. a) Entwurf eines Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landes- bischöfin oder des Landesbischofs (LBischG – Aktenstück Nr. 32 C) und

b) Entwurf eines Kirchengesetzes über die Rechtsstellung der Landessuperinten- denten und Landessuperintendentinnen (LSupG – Aktenstück Nr. 32 D)

Zernien, 7. Mai 2013

I.

Die 24. Landessynode hatte während ihrer XI. Tagung in der 56. Sitzung am 27. Novem- ber 2012 im Zusammenhang mit der Verhandlung über die vom Kirchensenat vorgeleg- ten Entwürfe folgender Kirchengesetze

a) Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs (LBischG)

b) Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Landessuperintendenten und Landes- superintendentinnen (LSupG)

auf Antrag des Synodalen Gierow folgende Beschlüsse gefasst:

Die Aktenstücke Nr. 32 C und Nr. 32 D werden dem Ausschuss für Arbeits- und Dienstrecht sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung (federführend) und dem Rechtsausschuss zur Beratung überwiesen.

(Beschlusssammlung der XI. Tagung Nrn. 3.8 und 3.9)

II.

Der Ausschuss für Arbeits- und Dienstrecht sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung hat sich in seiner 28. Sitzung am 13. Dezember 2012 mit den entsprechenden Aktenstücken befasst und macht dazu keine Änderungsvorschläge.

(2)

AKTENSTÜCK NR. 32 F SEITE 2 Der Rechtsausschuss hat sich in seiner 29. Sitzung am 21. Januar 2013 und seiner 30. Sitzung am 15. April 2013 mit den Aktenstücken befasst und macht ebenfalls keine Änderungsvorschläge.

III.

Die Ausschüsse stellen folgenden Antrag:

Die Landessynode wolle beschließen:

Die Landessynode tritt in die Lesung der vom Kirchensenat eingebrachten und vom Ausschuss für Arbeits- und Dienstrecht sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung und vom Rechtsausschuss beratenen Kirchengesetzentwürfe in der in den Akten- stücken Nr. 32 C und Nr. 32 D vorliegenden Fassung ein.

Gierow Vorsitzender

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