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Begründung des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland ____________________________________________________________

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3. Tagung der I. Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 18. bis 21.11.2009 in Lutherstadt Wittenberg Drucksachen-Nr. 9.3/3

Begründung des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland

_______________________________________________________________________

I. Allgemeines

Anlass für die Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist in erster Linie das Anliegen der Schulstiftungen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer grundsätzlich gegebenen Dienstherreneigenschaft die Einstellung von Beamten zu ermöglichen. Der in

§ 1 neu eingefügte Satz 2 eröffnet diese Möglichkeit.

Ein weiterer Grund für die Änderung des Kirchengesetzes liegt im Zusammenschluss der beiden ehemaligen Teilkirchen zur EKM und den damit verbundenen begrifflichen und strukturellen Veränderungen. In § 2 werden in diesem Zusammenhang auch inhaltliche Änderungen und Ergänzungen bei der Definition der „Obersten Dienstbehörde“ vorgenommen.

Das Kirchengesetz wurde des weiteren zum Anlass genommen, sich aus der Praxis ergebende Rechtsunsicherheiten zu klären. Dies betrifft z.B. die Gewährung von Sonderulaub für Kirchenbeamte in § 5 und die Einführung einer Wartestandsregelung für Mitglieder kirchenleitender Organe (§ 11).

II. Zu den einzelnen Änderungen Zu 1.:

Zu Buchstabe a):

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM Zu Buchstabe b):

Der Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes (KBG) selbst bezieht die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bereits ein. Die EKM hat in ihrem Ausführungsgesetz jedoch von der in § 1 Absatz 2 KBG eröffneten Einschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, die nun durch das vorgelegte Änderungsgesetz aufgehoben wird. Damit findet das Kirchenbeamtengesetz auch auf Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die EKM die Aufsicht führt, Anwendung.

Zu 2.:

Zu Buchstabe a):

Oberste Dienstbehörde für alle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten waren bisher je nach Anstellungskörperschaft die Kirchenleitungen der ehemaligen Teilkirchen oder der Föderation. Die Einsetzung des Landeskirchenrates der EKM als vergleichbare Dienstbehörde erscheint nur für den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und die Mitglieder kirchenleitender Organe angemessen, da der Landeskirchenrat bei den übrigen Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen keine

Entscheidungsfunktion in dienstrechtlichen Angelegenheiten hat. Gem. Art. 63 Abs. 2 Nr. 5 der

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Verfassung ist die Entscheidung über dienstrechtliche Angelegenheiten der Kirchenbeamten Aufgabe des Landeskirchenamtes unter Leitung des Kollegiums.

Zu Buchstabe b):

Die Veränderungen in Absatz 1 zur obersten Dienstbehörde haben unmittelbar Auswirkungen auch auf die Stelle, die die allgemeine Dienstaufsicht führt.

Zu aa):

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM Die allgemeine Dienstaufsicht über die Kirchenbeamten des Landeskirchenamtes führt als Folge aus der Veränderung in Absatz 1 nicht mehr die Kirchenleitung, sondern die Präsidentin als Leiterin des Landeskirchenamtes.

Zu bb):

Gem. § 2 Absatz 2 Satz 2 Rechnungsprüfungsamtsgesetz führt der Vorsitzende des

Landeskirchenrates über den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes die Dienstaufsicht. Diese Regelung wurde hier aufgenommen.

Zu cc):

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM Zu dd):

Die allgemeine Dienstausicht über Kirchenbeamte der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts führt die nach jeweiligem Satzungsrecht zuständige Stelle. Dies ist insofern sachgerecht, als die jeweilige Einrichtung die sachliche und fachliche Einflussnahmemöglichkeit hat.

Zu 3.:

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM Zu 4.:

Anfragen im Landeskirchenamt haben gezeigt, dass bzgl. der Gewährung von Sonderurlaub

Unsicherheit besteht. Sonderurlaub wird z.B. gewährt für einen Umzug aus dienstlichen Gründen, z.B.

für die Niederkunft der Ehefrau, für Pflege eines nahen Angehörigen, Teilnahme an einem Kirchentag u.ä. . Da im Landeskirchenamt verbeamtete und privatrechtliche angestellte Mitarbeiter tätig sind, ist die Anwendung der Sonderurlaubsregelungen für Angestellte angemessen.

Zu 5.:

Redaktionelle Änderung Zu 6.:

Redaktionelle Änderung Zu 7.:

Die Änderungen in Absatz 4 sind eine Folge der Änderungen in § 2. Die Entscheidungen über Altersteildienstregelungen treffen danach der Landeskirchenrat für die Mitglieder kirchenleitender Organe und für den Leiter des RPA, für Kirchenbeamte in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Landeskirche die Aufsicht führt, die nach dem jeweiligen Satzungsrecht zuständige Stelle und in den übrigen Fällen das Kollegium des Landeskirchenamtes.

Zu 8.:

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM.

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Zu 9.:

Redaktionelle Änderung Zu 10.:

Nach § 91 KBG kann das Recht der Gliedkirchen bestimmen, wer Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist. Für diese können abweichende Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Versetzung in den Wartestand, getroffen werden. Der neue § 11 definiert in Absatz 3 entsprechend der Verfassung, wer als Kirchenbeamter Mitglied eines kirchenleitenden Organs ist.

In den Absätzen 1 und 2 wird darüber hinaus für diesen Personenkreis eine gegenüber den §§ 60 ff.

KBG ergänzende Wartestandsregelung getroffen.

§ 11 enthält in Absatz 1 eine Wartestandsregelung für den Fall, dass der Kirchenbeamte nach Ablauf seiner Amtszeit als Mitglied eines kirchenleitenden Organs nicht weiterverwendet werden kann.

Während ein Kirchenbeamter, der nicht Mitglied eines kirchenleitenden Organs nur bei Auflösung, Umbau oder Zusammenlegung der Dienststellen in den Wartestand versetzt werden kann, muss dies bei Mitgliedern kirchenleitender Organe auch unabhängig davon möglich sein, wenn die Amtszeit endet und eine Weiterverwendung unmittelbar im Anschluss nicht möglich ist.

In Absatz 2 wurde eine Wartestandsregelung für den Fall des nichtgedeihlichen Wirkens aufgenommen.

Diese stellt jedoch eine ultima ratio dar und kommt nur in Betracht, wenn weder eine Umsetzung noch eine Abordnung oder Versetzung möglich ist (vgl. § 60 Abs. 3 letzter Halbsatz KBG).

Zu 11.:

Redaktionelle Änderung aufgrund des Zusammenschlusses beider ehemaliger Teilkirche zur EKM.

Zu 12.:

Da das Landeskirchenamt bis zum Umzug nach Erfurt an zwei Standorten existiert, ist es sachgerecht, wenn die allgemeine Dienstaufsicht bis zu diesem Zeitpunkt in Magdeburg durch die Präsidentin und in Eisenach durch den Vizepräsidenten des Landeskirchenamtes ausgeübt wird.

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