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3) Kirchengesetz der Föderation Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG) Vom

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vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza

Synopse MVG-Ausführungsgesetz Stand: 17.9.08

Kirchengesetz der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes der

Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen

(MVG-Ausführungsgesetz EKM)

Vom 20. November 2004 (ABl. S. 2005 S. 23), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 3)

Kirchengesetz der Föderation Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über

Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

(MVG-Ausführungsgesetz – MVG-AusfG) Vom ....

Die Föderationssynode hat gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4a der Vorläufigen Ordnung in Abstimmung mit der Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Die Föderationssynode hat gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 4a der Vorläufigen Ordnung in Abstimmung mit der Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD

Im Bereich der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (im Folgenden: Föderation) und ihrer Teilkirchen sowie im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) findet das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD Im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Landeskirche) sowie im Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) findet das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. Januar 2004 (ABl.

EKD S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2007 (ABl. EKD S. 97), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

(2)

§ 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (zu § 2 Abs. 2 MVG)

Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gelten nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes.

§ 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (zu § 2 Abs. 2 MVG)

Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen, sowie die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen gelten nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes.

§ 3 Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (zu § 5 Abs. 3 MVG)

(1) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen werden Mitarbeitervertretungen auf der Ebene des Kirchenkreises (Superintendentur) gebildet. Die Kirchgemeinden eines Kirchenkreises (Superintendentur) bilden eine Wahlgemeinschaft im Sinne dieses Mitarbeitervertretungsgesetzes.

(2) Kirchgemeinden oder Teile von Kirchgemeinden im Sinne des

§ 3 Abs. 2 MVG, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 MVG erfüllen, können auf Antrag eigene Mitarbeitervertretungen bilden.

Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststellenleitung einzureichen. Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie des Superintendenten der der Superintendentin und der Genehmigung des Kirchenamtes.

§ 3 GemeinsameMitarbeitervertretungen (zu § 5 Abs. 3 MVG) (1) In der Landeskirche werden Gemeinsame Mitarbeitervertretungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden sowie deren öffentlich-rechtliche Verbände gebildet. Die Dienststellen dieser Körperschaften bilden eine Wahlgemeinschaft im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dienststellen der Kreiskirchenämter.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Kreiskirchenamtes können sich der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises, in dem das Kreiskirchenamt seinen Sitz hat, anschließen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung des Kreiskirchenamtes hergestellt wird.

(3) Kirchengemeinden oder Teile von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen im Sinne des § 3 Abs. 2 MVG, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 MVG erfüllen, können auf Antrag eigene Mitarbeitervertretungen bilden. Der Antrag ist bei der zuständigen Dienststellenleitung einzureichen. Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie des Superintendenten der der Superintendentin und der Genehmigung des Kirchenamtes.

Das Ergebnis der Entscheidung ist dem zuständigen Superintendenten bzw. der zuständigen Superintendentin und

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dem Landeskirchenamt anzuzeigen.

Abschnitt II: Wahlrecht

§ 4 Wählbarkeit (zu § 10 Abs. 1 Buchstabe b)

(1) Das Erfordernis für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG gilt für den Bereich der Föderation mit ihren Teilkirchen, Kirchengemeinden, kirchlichen Zweckverbänden und Kirchenkreisen sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Diakonische Werk.

(2) Bei im Bereich der Föderation gelegenen Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten des Diakonischen Werkes, in denen weniger als die Hälfte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, kann von der Dienststellenleitung nach Beratung mit der Mitarbeitervertretung unmittelbar oder von dieser aufgrund eines Beschlusses einer Versammlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Kirchenamt beantragt werden, dass jeweils für die Dauer einer Amtszeit die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG ausgesetzt wird. Der Beschluss der Mitarbeiterversammlung gemäß Satz 1 ist in geheimer Abstimmung zu fassen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zugehörigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Der Antrag auf Aussetzung des § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG soll spätestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Wahltermin gestellt werden. Die Dienststellenleitung leitet den Antrag über das Diakonische Werk an das Kirchenamt weiter.

(3) Wenn das Diakonische Werk und im Falle der Beschlussfassung durch die Mitarbeiterversammlung die Dienststellenleitung dem nach Absatz 2 gestellten Antrag zustimmen, soll das Kirchenamt dem Antrag entsprechen. Das

Abschnitt II: Wahlrecht

§ 4 Wählbarkeit (zu § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG)

(1) Das Erfordernis für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG gilt für den Bereich der Landeskirche mit ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Verbänden und sowie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Diakonische Werk.

(2) Bei im Bereich der Föderation gelegenen Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten des Diakonischen Werkes, in denen weniger als die Hälfte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, kann von der Dienststellenleitung nach Beratung mit der Mitarbeitervertretung unmittelbar oder von dieser aufgrund eines Beschlusses einer Versammlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Landeskirchenamt beantragt werden, dass jeweils für die Dauer einer Amtszeit die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG ausgesetzt wird. Der Beschluss der Mitarbeiterversammlung gemäß Satz 1 ist in geheimer Abstimmung zu fassen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zugehörigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Der Antrag auf Aussetzung des § 10 Abs. 1 Buchstabe b MVG soll spätestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Wahltermin gestellt werden. Die Dienststellenleitung leitet den Antrag über das Diakonische Werk an das Landeskirchenamt weiter.

(3) Wenn das Diakonische Werk und im Falle der Beschlussfassung durch die Mitarbeiterversammlung die Dienststellenleitung dem nach Absatz 2 gestellten Antrag zustimmen, soll das Landeskirchenamt dem Antrag entsprechen.

(4)

Kirchenamt kann in seiner Entscheidung zur Auflage machen, dass zumindest in Mitglied oder der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.

(4) Anlässlich der Übernahme neuer Einrichtungen im Diakonischen Werk oder der Übernahme neuer Arbeitsbereiche durch Einrichtungen, Werke, Verbände oder sonstiger Dienste des Diakonischen Werkes kann der übernehmende Träger beim Kirchenamt eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 2 und 3 beantragen.

Das Landeskirchenamt kann in seiner Entscheidung zur Auflage machen, dass zumindest ein Mitglied oder der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.

(4) Anlässlich der Übernahme neuer Einrichtungen im Diakonischen Werk oder der Übernahme neuer Arbeitsbereiche durch Einrichtungen, Werke, Verbände oder sonstiger Dienste des Diakonischen Werkes kann der übernehmende Träger beim Landeskirchenamt eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 2 und 3 beantragen.

§ 4 a Wahlverfahren (zu § 11 Abs. 2 MVG); Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlverfahren für die Bildung der Mitarbeitervertretungen richtet sich nach der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassenen Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Wahlordnung) vom 23. Juli 1993 (ABl. EKD S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (ABl. EKD S. 345), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Wahlvorstandes teilt das Ergebnis der Wahl des oder der Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 MVG) unverzüglich der Leitung der Dienststelle, bei der die

Mitarbeitervertretung gebildet ist, mit, sowie

a) bei Dienststellen der Körperschaften der Föderation und ihrer Teilkirchen dem Kirchenamt,

b) bei Dienststellen der Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, dem Diakonische Werk.

(3) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung im Verlauf der Amtszeit teilt der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unverzüglich den in Absatz 2 genannten Stellen mit.

§ 5 Wahlverfahren (zu § 11 Abs. 2 MVG); Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlverfahren für die Bildung der Mitarbeitervertretungen richtet sich nach der vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassenen Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Wahlordnung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (ABl. EKD S. 347), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes teilt das Ergebnis der Wahl des oder der Vorsitzenden (§ 23 Abs. 1 MVG) unverzüglich der Leitung der Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist, mit, sowie

a) bei Dienststellen der Körperschaften der Landeskirche dem Landeskirchenamt,

b) bei Dienststellen der Einrichtungen der Diakonie, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, dem Diakonischen Werk.

(3) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung im Verlauf der Amtszeit teilt der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung unverzüglich den in Absatz 2 genannten Stellen mit.

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2 genannten Stellen mit.

Abschnitt III: Gesamtausschüsse (zu §§ 54, 55 MVG)

§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für den Bereich jeder Teilkirche der Föderation und des Diakonischen Werkes wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen für die Dauer von vier Jahren jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (im Folgenden:

Gesamtausschuss) gebildet.

(2) Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von dem oder der bisherigen Vorsitzenden einberufen. Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.

(3) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Ein Gesamtausschuss muss zusammenkommen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt oder die Kirchenleitung einer Teilkirche, das Kirchenamt oder der Vorstand des Diakonischen Werkes darum ersucht. Das Kirchenamt nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses an den Sitzungen teil.

Über Sitzungen des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes ist auch dessen Vorstandsvorsitzender oder Vorstandsvorsitzende vorher zu verständigen. Der oder die Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Gesamtausschuss dies verlangt. Er oder sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(4) Die Gesamtausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Die Sitzungen der Gesamtausschüsse sind nicht öffentlich. Sie

Abschnitt III: Gesamtausschüsse (zu §§ 54, 55 MVG)

§ 6 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Für den Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes wird zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen für die Dauer von vier Jahren jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen (im Folgenden:

Gesamtausschuss) gebildet.

(2) Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung jeweils von dem oder der bisherigen Vorsitzenden einberufen. Sie bestimmen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitz und dessen Stellvertretung.

(3) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Ein Gesamtausschuss muss zusammentreten, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt oder die Kirchenleitung einer Teilkirche der Landeskirchenrat, das Landeskirchenamt oder der Vorstand des Diakonischen Werkes darum ersucht. Das Landeskirchenamt nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses an den Sitzungen teil. Über Sitzungen des Gesamtausschusses des Diakonischen Werkes ist auch dessen Vorstandsvorsitzender oder Vorstandsvorsitzende vorher zu verständigen. Der oder die Vorstandsvorsitzende nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Gesamtausschuss dies verlangt. Er oder sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.

(4) Die Gesamtausschüsse sind beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Die Sitzungen der Gesamtausschüsse sind nicht öffentlich. Sie

(6)

können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachkundige hinzuziehen. Die Mitglieder der Gesamtausschüsse sind verpflichtet, über die Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn nichts anderes bestimmt wird oder sich dieses aus der Sache ergibt.

(6) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Dienststellen haben den Mitgliedern der

Gesamtausschüsse Arbeitsbefreiung gemäß

§ 19 Abs. 2 und 3 MVG zu gewähren.

(8) Die erforderlichen Kosten aus der Tätigkeit der Gesamtausschüsse (Geschäftsführung, Sitzungen, Reisekosten) werden von der jeweiligen Teilkirche beziehungsweise dem Diakonischen Werk getragen.

(9) Zwischen den Vertretern der Gesamtausschüsse im Bereich der Teilkirchen und des Diakonischen Werkes, der Kirchenleitung der Föderation und des Vorstandes des Diakonischen Werkes findet jährlich ein Konsultationsgespräch zur Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen statt.

können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachkundige hinzuziehen. Die Mitglieder der Gesamtausschüsse sind verpflichtet, über die Sitzungen Verschwiegenheit zu wahren, wenn nichts anderes bestimmt wird oder sich dieses aus der Sache ergibt.

(6) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Dienststellen haben den Mitgliedern der

Gesamtausschüsse Arbeitsbefreiung gemäß

§ 19 Abs. 2 und 3 MVG zu gewähren.

(8) Die erforderlichen Kosten aus der Tätigkeit der Gesamtausschüsse (Geschäftsführung, Sitzungen, Reisekosten) werden von der Landeskirche beziehungsweise dem Diakonischen Werk getragen.

(9) Zwischen den Vertretern der Gesamtausschüsse, des Landeskirchenrates und des Vorstandes des Diakonischen Werkes findet jährlich ein Konsultationsgespräch zur Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen statt.

§ 6 Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse

(1) Über die in § 55 MVG zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse folgende weitere Aufgaben:

a) Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die jeweilige Dienstnehmerseite,

b) Herstellen des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Föderation und dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung,

c) Abgabe von Stellungnahmen zu Neuregelungen des kirchlichen und diakonischen Arbeitsrechtes vor Beschlussfassung.

§ 7 Aufgaben und Beteiligung der Gesamtausschüsse

(1) Über die in § 55 MVG zugewiesenen Aufgaben hinaus haben die Gesamtausschüsse folgende weitere Aufgaben:

a) Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die jeweilige Dienstnehmerseite nach Maßgabe des jeweils geltenden Arbeitsrechtsregelungsgesetzes,

b) Herstellen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenrat bzw. dem Vorstand des Diakonischen Werkes über die Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung,

c) Abgabe von Stellungnahmen zu Neuregelungen des kirchlichen und diakonischen Arbeitsrechtes vor Beschlussfassung,

(7)

d) Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts für die Dienstnehmerseite sowie der Stellvertretung,

e) Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.

(2) Die zuständigen Organe der Leitung im kirchlichen Bereich und im Bereich des Diakonischen Werkes informieren vor der

allgemeinen Regelung arbeits- oder

mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Kirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.

(3) Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.

d) Vorschlagsrecht zur Berufung der beisitzenden Mitglieder der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts für die Dienstnehmerseite sowie der Stellvertretung,

e) Vorschlagsrecht zur einvernehmlichen Berufung des oder der Vorsitzenden der jeweiligen Kammer des Kirchengerichts sowie der Stellvertretung.

(2) Die zuständigen Organe der Leitung der Landeskirche im kirchlichen Bereich und im Bereich des Diakonischen Werkes informieren vor der allgemeinen Regelung arbeits-, dienst- oder mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen, für die sie zuständig sind, den jeweils zuständigen Gesamtausschuss so rechtzeitig und umfassend, dass dieser vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abgeben kann, die Gegenstand der abschließenden Beratung sein muss. Auf Verlangen ist die Angelegenheit mit dem zuständigen Gesamtausschuss zu erörtern. Der Gesamtausschuss kann verlangen, dass, soweit seine Vorstellungen in die endgültigen Beschlussvorlagen nicht aufgenommen worden sind, diese dem zuständigen Beschlussorgan mit Begründung und einer Stellungnahme des Landeskirchenamtes oder des Vorstandes des Diakonischen Werkes mitgeteilt werden.

(3) Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.

§ 7 Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

(1) Im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wählen die Mitarbeitervertretungen eines Propstsprengels aus ihrer Mitte jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin und dessen oder deren Stellvertretung in den Gesamtausschuss der Kirchenprovinz. Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die vom bisherigen Vertreter oder von der bisherigen Vertreterin des Propstsprengels im Gesamtausschuss

i b f i t Mit b it t t di h l i

§ 8 Gesamtausschuss der Landeskirche

(1) Der Gesamtausschuss der Landeskirche besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die Mitarbeitervertretungen eines Propstsprengels wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder und deren Stellvertretung in den Gesamtausschuss. Die Wahl erfolgt in einer Wahlversammlung, die von den bisherigen Vertretern oder Vertreterinnen des Propstsprengels im Gesamtausschuss einzuberufen ist. Mitarbeitervertretungen, die

(8)

einzuberufen ist. Mitarbeitervertretungen, die aus mehr als einer Person bestehen, werden von ihrem oder ihrer Vorsitzenden vertreten. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gesamtausschuss der Kirchenprovinz kann sich nach seiner Konstituierung durch die Hinzuberufung von höchstens vier weiteren Mitgliedern ergänzen, um zu gewährleisten, dass in dem Gesamtausschuss der Kirchenprovinz nach Möglichkeit alle kirchlichen Dienstbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertretungen zu benennen.

(3) Im Übrigen gelten im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung von Gesamtausschüssen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Gesamtausschussgesetz - GGMV) vom 15. Januar 1999 (ABl. EKKPS S. 45) in der jeweils geltenden Fassung fort.

aus mehr als einer Person bestehen, werden von ihrem oder ihrer Vorsitzenden vertreten. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Gesamtausschuss kann sich nach seiner Konstituierung durch die Hinzuberufung von höchstens fünf weiteren Mitgliedern ergänzen, um zu gewährleisten, dass im Gesamtausschuss nach Möglichkeit alle kirchlichen Dienstbereiche vertreten sind. Für die hinzuberufenen Mitglieder sind Stellvertretungen zu benennen.

(3) Im Übrigen gelten im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung von Gesamtausschüssen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Gesamtausschussgesetz - GGMV) vom 15. Januar 1999 (ABl. EKKPS S. 45) in der jeweils geltenden Fassung fort.

§ 8 Gesamtausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

(1) Der Gesamtausschuss im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen aus dem Kreis der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen gewählt. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird aus dem Kreis der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen ein neues Mitglied gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 MVG entsprechend.

§ 8 Gesamtausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

(1) Der Gesamtausschuss im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden im Bereich der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen aus dem Kreis der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen gewählt. Für das Wahlverfahren ist § 12 der Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird aus dem Kreis der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen ein neues Mitglied gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 Satz 1 MVG entsprechend.

§ 9 Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes;

Delegiertenversammlung; Regionalkonvente

(1) Der Gesamtausschuss im Bereich des Diakonischen Werkes

§ 9 Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes;

Delegiertenversammlung; Regionalkonvente

(1) Der Gesamtausschuss im Bereich des Diakonischen Werkes

(9)

besteht aus dreizehn Mitgliedern.

(2) Zehn Mitglieder werden von den Regionalkonventen und drei Mitglieder von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder durch Los ausgeschieden sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird vom jeweiligen Gremium ein neues Mitglied gewählt.

(3) Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes. Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Vorsitzenden oder deren Vorsitzender geleitet. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl von drei Mitgliedern des Gesamtausschusses,

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des oder der Vorsitzenden des Gesamtausschusses,

c) Information und Erörterung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht andere Mitarbeitervertretungsorgane nach diesem Kirchengesetz zuständig sind.

(5) Im Bereich des Diakonischen Werkes werden fünf Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen gebildet, davon einer für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts.

Die Einteilung der anderen Regionen wird durch Verordnung der Kirchenleitung der Föderation im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem

besteht aus dreizehn Mitgliedern.

(2) Zehn Mitglieder werden von den Regionalkonventen und drei Mitglieder von der Delegiertenversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder durch Los ausgeschieden sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtausschuss aus, wird vom jeweiligen Gremium ein neues Mitglied gewählt.

(3) Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes. Die Delegiertenversammlung wird von dem Gesamtausschuss mindestens einmal jährlich einberufen und von deren Vorsitzenden oder deren Vorsitzender geleitet. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung, die schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zugestellt werden muss, außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl von drei Mitgliedern des Gesamtausschusses,

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des oder der Vorsitzenden des Gesamtausschusses,

c) Information und Erörterung von Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht andere Mitarbeitervertretungsorgane nach diesem Kirchengesetz zuständig sind.

(5) Im Bereich des Diakonischen Werkes werden fünf Regionalkonvente der Mitarbeitervertretungen gebildet, davon einer für den Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts.

Die Einteilung der anderen Regionen wird durch Verordnung des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem

(10)

Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes festgelegt.

(6) Die Regionalkonvente können zweimal jährlich zusammentreten. Die Regionalkonvente wählen für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie eine Stellvertretung. Die Regionalkonvente sind beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Regionalkonvente fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Regionalkonvente haben folgende Aufgaben:

a) Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des Gesamtausschusses, b) Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitervertretungen.

(8) In die Delegiertenversammlung und den Regionalkonvent entsenden Mitarbeitervertretungen mit

a) bis zu drei Mitgliedern jeweils einen Delegierten oder eine Delegierte,

b) bis zu fünf Mitgliedern jeweils zwei Delegierte, c) sieben und mehr Mitgliedern jeweils drei Delegierte,

(9) Bestehen in den Dienststellen oder Einrichtungen Vertretungen der Jugendlichen und der Auszubildenden oder sind Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewählt, kann je Dienststelle oder Einrichtung aus diesen Interessenvertretungen je eine Person an den Sitzungen der Regionalkonvente mit beratender Stimme teilnehmen.

Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes festgelegt.

(6) Die Regionalkonvente können zweimal jährlich zusammentreten. Die Regionalkonvente wählen für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie eine Stellvertretung. Die Regionalkonvente sind beschlussfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Regionalkonvente fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Die Regionalkonvente haben folgende Aufgaben:

a) Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des Gesamtausschusses, b) Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitervertretungen.

(8) In die Delegiertenversammlung und den Regionalkonvent entsenden Mitarbeitervertretungen mit

a) bis zu drei Mitgliedern jeweils einen Delegierten oder eine Delegierte,

b) bis zu fünf Mitgliedern jeweils zwei Delegierte, c) sieben und mehr Mitgliedern jeweils drei Delegierte,

(9) Bestehen in den Dienststellen oder Einrichtungen Vertretungen der Jugendlichen und der Auszubildenden oder sind Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewählt, kann je Dienststelle oder Einrichtung aus diesen Interessenvertretungen je eine Person an den Sitzungen der Regionalkonvente mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 10 Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse

Die Gesamtausschüsse der Teilkirchen und der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsenden jeweils drei Mitglieder in einen gemeinsamen Kontaktausschuss. Der Kontaktausschuss soll insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe a) und b) MVG befördern. Der Kontaktausschuss kommt mindestens zweimal im

§ 10 Kontaktausschuss der Gesamtausschüsse

Der Gesamtausschuss der Landeskirche und der Gesamtausschuss des Diakonischen Werkes entsenden jeweils drei Mitglieder in einen gemeinsamen Kontaktausschuss. Der Kontaktausschuss soll insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 Buchstabe a) und b) MVG befördern. Der Kontaktausschuss soll mindestens zweimal im

(11)

Jahr zusammen. Jahr zusammentreten.

Abschnitt IV: Rechtsschutz (zu §§ 57, 58 MVG)

§ 11 Zuständigkeit des Kirchengerichts

(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung mitarbeitervertretungsrechtlicher Bestimmungen ergeben, wird ein Kirchengericht mit vier Kammern gebildet.

(2) Die erste Kammer ist für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und ihre Körperschaften, die zweite Kammer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und ihre Körperschaften zuständig. Die Zuständigkeit der dritten und vierten Kammer für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes bestimmt sich gemäß der Verordnung nach § 9 Abs. 5.

(3) Die erste und die zweite Kammer sowie die dritte und die vierte Kammer vertreten sich jeweils gegenseitig. Ist eine Vertretung nach Satz 1 nicht möglich, vertritt jeweils gegenseitig die erste die dritte Kammer und die zweite die vierte Kammer.

(4) Das Kirchengericht kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Abschnitt IV: Rechtsschutz (zu §§ 57, 58 MVG)

§ 11 Zuständigkeit des Kirchengerichts

(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung mitarbeitervertretungsrechtlicher Bestimmungen ergeben, wird ein Kirchengericht mit vier Kammern gebildet.

(2) Die erste Kammer ist für die Dienststellen im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die zweite Kammer für die Dienststellen im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen zuständig. Die Zuständigkeit der dritten und vierten Kammer für die Regionen im Bereich des Diakonischen Werkes bestimmt sich gemäß der Verordnung nach § 9 Abs. 5.

(3) Die erste und die zweite Kammer sowie die dritte und die vierte Kammer vertreten sich jeweils gegenseitig. Ist eine Vertretung nach Satz 1 nicht möglich, vertritt jeweils gegenseitig die erste die dritte Kammer und die zweite die vierte Kammer.

(4) Das Kirchengericht kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Zusammensetzung der Kammern

(1) Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Als beisitzende Mitglieder sind je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Dienstgeberseite zu berufen. Das beisitzende Mitglied auf Dienstgeberseite muss einer Dienststellenleitung des jeweiligen Bereichs angehören. Mindestens eine von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benannte Stellvertretung darf nicht Mitglied des jeweiligen Gesamtausschusses sein.

(2) Zum oder zur Vorsitzenden und zum oder zur stellvertretenden

§ 12 Zusammensetzung der Kammern

(1) Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Als beisitzende Mitglieder sind je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Dienstgeberseite zu berufen. Das beisitzende Mitglied auf Dienstgeberseite muss einer Dienststellenleitung des jeweiligen Bereichs angehören. Mindestens eine von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benannte Stellvertretung darf nicht Mitglied des jeweiligen Gesamtausschusses sein.

(2) Zum oder zur Vorsitzenden und zum oder zur stellvertretenden

(12)

Vorsitzenden ist nur wählbar, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland steht.

(3) Für beisitzende Mitglieder, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung der Diakonie im räumlichen Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen, finden die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 MVG entsprechende Anwendung.

Vorsitzenden ist nur wählbar, wer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat und nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland steht.

(3) Für beisitzende Mitglieder, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder Einrichtung der Diakonie im räumlichen Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes stehen, finden die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 MVG entsprechende Anwendung.

§ 13 Berufung der Mitglieder des Kirchengerichts

(1) Die Mitglieder der Kammern werden von der Kirchenleitung der Föderation berufen.

(2) Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und ihre Stellvertretung werden für die jeweilige Kammer auf einvernehmlichen Vorschlag gemäß § 58 Abs. 3 MVG berufen.

Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens bis zum Ende der auslaufenden Amtszeit zustande, erfolgt die Wahl durch die Föderationssynode nach Anhörung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und der Dienstgeberseite.

(3) Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen auf der Dienstgeberseite erfolgt für den Bereich der Teilkirchen auf Vorschlag des Kirchenamtes und für den Bereich des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen auf Dienstnehmerseite erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Gesamtausschusses.

§ 13 Berufung der Mitglieder des Kirchengerichts

(1) Die Mitglieder der Kammern werden vom Landeskirchenrat berufen.

(2) Die Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und ihre Stellvertretung werden für die jeweilige Kammer auf einvernehmlichen Vorschlag gemäß § 58 Abs. 3 MVG berufen.

Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens bis zum Ende der auslaufenden Amtszeit zustande, erfolgt die Wahl durch die Landessynode nach Anhörung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen und der Dienstgeberseite.

(3) Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen auf der Dienstgeberseite erfolgt für den Bereich der Landeskirche auf Vorschlag des Landeskirchenamtes und für den Bereich des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Dienstgeberverbandes. Die Berufung der beisitzenden Mitglieder und ihrer Stellvertretungen auf Dienstnehmerseite erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Gesamtausschusses.

§ 14

Anzuwendende Vorschriften

Im Übrigen sind für das Kirchengericht die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) vom 6.

(13)

November 2003 (ABl. EKD S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Regelung für benachbarte Gliedkirchen der EKD

Benachbarte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Föderation das Kirchengericht oder eine seiner Kammern als zuständig erklären. Das Nähere ist zu vereinbaren.

§ 15 Regelung für benachbarte Gliedkirchen der EKD

Benachbarte Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat das Kirchengericht oder eine seiner Kammern als zuständig erklären. Das Nähere ist zu vereinbaren.

Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Mitarbeitervertretungen; Wählbarkeit

(1) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2006 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Teilkirchen der Föderation und des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, soweit sich nachfolgend und aus weiteren kirchengesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Für das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland wird gemäß § 7 MVG für den Zeitraum bis einschließlich 30. April 2006 die Mitarbeitervertretung neu gebildet.

(3) Für die bis zum 30. April 2006 laufende Amtsperiode der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Föderation und im Bereich des Diakonischen Werkes richtet sich die Wählbarkeit nach den bisher geltenden Bestimmungen.

Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Mitarbeitervertretungen; Wählbarkeit

(1) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt, soweit sich nachfolgend und aus weiteren kirchengesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Für das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland wird gemäß § 7 MVG für den Zeitraum bis einschließlich 30. April 2006 die Mitarbeitervertretung neu gebildet.

(3) Für die bis zum 30. April 2006 laufende Amtsperiode der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Föderation und im Bereich des Diakonischen Werkes richtet sich die Wählbarkeit nach den bisher geltenden Bestimmungen.

§ 16 Gesamtausschüsse

(1) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2006 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der

§ 17 Gesamtausschüsse

(1) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der

(14)

Gesamtausschüsse der Teilkirchen der Föderation bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt.

(2) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2006 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt. Die Gesamtsausschüsse nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 MVG und § 6 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes hinsichtlich der Mitarbeitervertretungen und gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe a) dieses Kirchengesetzes hinsichtlich der Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die Dienstnehmerseite des Diakonischen Werkes wahr. Zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen sonstigen Aufgaben wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet. In den geschäftsführenden Ausschuss entsenden die Gesamtausschüsse aus dem Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in

Gesamtausschüsse der Teilkirchen der Föderation bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und bilden zusammen den Gesamtausschuss der Landeskirche (§ 8). In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den am 31. Dezember 2008 geltenden Bestimmungen besetzt. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der bisherigen Gesamtausschüsse der Teilkirchen bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt.

(2) Für die Neuwahl des Gesamtausschusses nach Ablauf der Amtszeit nach Absatz 1 beruft das Kirchenamt die Wahlversammlung gemäß § 8 ein. Für die Wahl wird die Einteilung der Propstsprengel nach dem Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der

Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz - PropstSprG) 4. Juli 2008 (ABl. S. ...)

zugrunde gelegt.

(3) Die für die Amtszeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2010 gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. In dieser Zeit frei werdende Sitze werden nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt. Die Gesamtsausschüsse nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben gemäß § 55 Abs. 1 MVG und § 6 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes hinsichtlich der Mitarbeitervertretungen und gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe a) dieses Kirchengesetzes hinsichtlich der Berufung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertretung für die Dienstnehmerseite des Diakonischen Werkes wahr. Zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen sonstigen Aufgaben wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet. In den geschäftsführenden Ausschuss entsenden die Gesamtausschüsse aus dem Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch Lutherischen Kirche in

(15)

Thüringen e. V. und des ehemaligen Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. jeweils vier Mitglieder sowie des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. zwei Mitglieder. Die jeweilige Entsendung ist dem Vorstand des Diakonischen Werkes schriftlich anzuzeigen.

Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. und des ehemaligen Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. jeweils vier Mitglieder sowie des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. zwei Mitglieder. Die jeweilige Entsendung ist dem Vorstand des Diakonischen Werkes schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Zuständigkeit und Besetzung des Kirchengerichts

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Kammern des Kirchengerichts für den Bereich der Teilkirchen der Föderation bleiben in ihrer bisherigen Zusammensetzung und mit der bisherigen Zuständigkeit bestehen.

(2) Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in den Dienststellen Eisenach und Magdeburg des Kirchenamtes der Föderation ist die für den Bereich der jeweiligen Teilkirche gebildete Kammer des Kirchengerichts zuständig. Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, die das Kirchenamt der Föderation in seiner Gesamtheit betreffen, sind im Wechsel für die jeweils erste Streitigkeit die Kammer für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und für die jeweils zweite Streitigkeit die Kammer für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen zuständig.

(3) Die bestehenden Kammern der Kirchengerichte aus dem Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen e. V., des ehemaligen Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. und des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. bleiben in ihrer bisherigen Zusammensetzung und mit der bisherigen Zuständigkeit unter Verlängerung der laufenden Amtsperiode der Kammer des

§ 18 Zuständigkeit und Besetzung des Kirchengerichts

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Kammern des Kirchengerichts für den Bereich der Teilkirchen der Föderation bleiben in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit der Zuständigkeit nach diesem Kirchengesetz unter Verlängerung der laufenden Amtsperiode der Kammer des Kirchengerichts für den Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen bis zum 31. Januar 2005 für die laufende Amtsperiode bestehen.

(2) Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in der Dienststelle Magdeburg des Landeskirchenamtes ist die erste Kammer, in der Dienststelle Eisenach die zweite Kammer des Kirchengerichts zuständig. Für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, die das Landeskirchenamt in seiner Gesamtheit betreffen, sind im Wechsel für die jeweils erste Streitigkeit die erste Kammer, für die jeweils zweite Streitigkeit die zweite Kammer zuständig.

(3) Die bestehenden Kammern der Kirchengerichte aus dem Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen e. V., des ehemaligen Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. und des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. bleiben in ihrer bisherigen Zusammensetzung und mit der bisherigen Zuständigkeit unter Verlängerung der laufenden Amtsperiode der Kammer des Kirchengerichts für den Bereich des ehemaligen Diakonischen

(16)

Kirchengerichts für den Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum 30. Juni 2008 bestehen.

Kirchengerichts für den Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum 30. Juni 2008 bestehen.

§ 18 Inkraft- und Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1. das Ausführungsgesetz der Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen zum Kirchengesetz der EKD über Mitarbeitervertretungen (MVG) vom 29. März 1993 (ABl. ELKTh S.

70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. März 2002 (ABl. ELKTh S. 89), mit Ausnahme von § 3a, der bis zum 31.

Dezember 2005 in Geltung bleibt,

2. die Verordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Bildung eines Kirchengerichts für Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

(Verordnung für ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. Oktober 1994 (ABl. EKKPS S. 123), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Schlichtungsstellenverordnung vom 28. Februar 2004 (ABl.

EKKPS S. 45),

3. das Kirchengesetz über die Bildung von Gesamtausschüssen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Gesamtausschussgesetz – GGMV) vom 15. Januar 1999 (ABl.

EKKPS S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2002 (ABl. EKKPS S. 71), für den Bereich des ehemaligen Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e.V.

außer Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die bisherigen Regelungen für den Bereich des Diakonischen Werkes für den Zeitraum bis zur Eintragung des Diakonischen Werkes beim Registergericht weiter, sofern die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Kirchengesetz der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen (MVG-Ausführungsgesetz EKM) vom 20. November 2004 (ABl. S. 2005 S. 23), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2005 (ABl. 2006 S. 3);

2. das Kirchengesetz über die Bildung von Gesamtausschüssen in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Gesamtausschussgesetz – GGMV) vom 15. Januar 1999 (ABl. EKKPS S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2002 (ABl. EKKPS S. 71).

(17)

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