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VA-140805-WIS-Off-Label-Use-von-Cotrimoxazol-Toxoplasmose

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 5. August 2014

Foto: iStockphoto.com

Off-Label-Use von Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis – für Erwachsene

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) beschlossen: Anlage VI, Teil A (Wirkstoffe, die in zulassungsüberschreitenden An- wendungsgebieten – Off-Label-Use – verordnungsfähig sind) wurde um den Absatz

„XXIV. Cotrimoxazol (Trimethoprim/Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe der Toxoplasmose- Enzephalitis“ ergänzt. Der Beschluss trat am 29. Juli 2014 in Kraft.

Die Expertengruppe „Infektiologie“ kommt zu folgendem Fazit (Auszug):

„Nach Sichtung der relevanten Studien zur Toxoplasmose-Enzephalitis-Prophylaxe mit Cotrim kommt die Expertengruppe eindeutig zu dem Schluss, dass der „Off-Label-Einsatz“

von Cotrim nicht nur gerechtfertigt, sondern erforderlich ist. Diese Prophylaxe ist auch in na- tionalen und internationalen Guidelines auf derselben Datenbasis empfohlen und entspricht dem Behandlungsstandard. Die Gründe für diese Empfehlung sind kurz zusammengefasst:

• Keine der ausgewerteten Studien hat eine Unterlegenheit in der Wirksamkeit gegen- über Pentamidin- Inhalation oder Dapson/Pyrimethamin gezeigt

• In der Metaanalyse wurde ein Trend zu einem Prophylaxe-Vorteil von Cotrim gegen- über Vergleichsschemata gefunden

Der Beschluss enthält eine Übersicht aller pharmazeutischer Unternehmer, die dem bestim- mungsgemäßen Gebrauch zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers) ha- ben (Inkrafttreten: 29. Juli 2014). Den Beschluss finden Sie unter www.g-ba.de.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30.

Referenzen

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