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Keine Wartezeiten im Schlachthof bedeutet weniger Stress für die Tiere, tierschützerisch ein grosser Vorteil

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Academic year: 2022

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I 032/2007 VOL 28. Februar 2007 VOL C Interpellation

0366 Hänni, Kirchlindach (Grüne)

Weitere Unterschriften: 5 Eingereicht am: 22.01.2007

Kann die neue Fleischschauverordung in unserem Kanton realisiert werden?

1. Ist der Kanton bereit und in der Lage, regionale, ökologische und möglichst tiergerecht arbeitende Kleinmetzgereien von den unrealistischen Schikanen der Fleischschauverordnung (VSFK) zu entlasten?

2. Kann der Kanton angepasste modifizierte Vorschriften für Kleinbetriebe innerhalb nützlicher Frist erarbeiten?

3. Ist der Kanton allenfalls bereit die zusätzlich benötigten Fleischkontrolleure auszubilden, zu entlöhnen und die entstehenden Ausgaben zu budgetieren, um so die Kleinbetriebe vor neuen hohen Kosten zu schützen?

Falls die neuen Vorschriften buchstabenkonform durchgesetzt werden, bedingt dies für die verantwortlichen (tierärztlichen) Fleischkontrolleure einen wesentlichen zeitlichen und physischen Mehraufwand. Alle Tiere müssen unmittelbar vor der Schlachtung untersucht werden. Da kleine Schlachtanlagen nur über wenig Personal und keine Warteställe verfügen, verzetteln sich die Anlieferungen über den ganzen Tag. Keine Wartezeiten im Schlachthof bedeutet weniger Stress für die Tiere, tierschützerisch ein grosser Vorteil.

Üblicherweise ist der Montag der einzige reguläre Schlachttag unter der Woche. Die Arbeit für Fleischkontrolleure konzentriert sich dadurch fast nur auf einen einzigen Wochentag.

Abänderungen dieses Arbeitsablaufes sind kaum machbar. Fachverantwortliche müssten also an solchen Tagen sehr lange vor Ort präsent sein oder die Schlachtanlage mehrmals anfahren. Aus diesem Grund wird der Aufwand für die Schlachtviehkontrolle unverhältnismässig gross.

Dieses Faktum erzeugt Kosten.

Aus Gründen der höheren Konsumentensicherheit müsste der Verbraucher diese Mehrkosten bezahlen. Wer das Verhalten des Durchschnittskonsumenten kennt, kann zur Zeit ein rasches Abdriften zum Billiganbieter beobachten. Deshalb ist die Überwälzung kaum realistisch. Vielmehr werden Metzger in Kleinbetrieben arbeitslos, Nischenprodukte verschwinden. Für die Selbstversorgung würden vermehrt wieder zum Teil sogar illegale Hofschlachtungen unter hygienisch ungenügenden Bedingungen durchgeführt. Die Schlachttransporte werden länger, die ruhige Atmosphäre bei Einzelschlachtungen mutiert wieder zum Getümmel und Lärm der Schlachthöfe.

Alle Vorschriften, die alten und die neuen, halten das Prinzip der Lebensmittelsicherheit hoch. Bei der Gewinnung des Rohstoffes Fleisch sind in letzter Zeit sehr wenig Pannen vorgekommen.

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Alle in diesen Sektor investierten zusätzlichen Massnahmen können nur eine ganz geringe Verbesserung erzeugen – aber sehr viele gewachsene und bewährte Kleinstrukturen in den Regionen zerstören.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 25.01.2007

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat sind die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Schlachtbetriebe und die Fleischkontrolle bekannt. Sie sind in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK; SR 817.190) geregelt. Sie sind eine Folge der Anpassung der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung an das EU-Recht.

Insgesamt sind 34 Verordnungen von diesem Anpassungsvorgang betroffen. Die geltende schweizerische Lebensmittelgesetzgebung entspricht nun vollumfänglich den europäischen Bestimmungen und wurde von der Europäischen Union im Rahmen der bilateralen Verträge akzeptiert. Die Umsetzung der VSFK ist Bestandteil der Bedingungen für den Marktzutritt der Schweiz in den innergemeinschaftlichen Handel der Europäischen Union.

Die neuen Vorgaben des Bundes zum Schlachten und zur Fleischkontrolle räumen den Kantonen wenig Handlungsspielraum ein. Immerhin wird jedoch klar unterschieden zwischen den Auflagen für Betriebe mit geringer Kapazität (99% der Berner Schlachtanlagen) und denjenigen für Grossbetriebe. Ein wesentlicher Teil der neuen Bestimmungen bezieht sich auf die organisatorischen Belange. Die rechtzeitige Anmeldung der Tiere zur Schlachtung und Fleischkontrolle sowie die in der Interpellation erwähnten erweiterten Vorschriften betreffend die Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) gehören in diesen Bereich. In der EU ist die lückenlose tierärztliche Schlachttieruntersuchung eine unumstössliche Vorschrift. Die gegenseitige Anerkennung des Fleischhygienerechts war ohne diese Anpassung des Schweizerischen Rechts nicht zu erreichen.

Im Kanton Bern ist die Fleischkontrolle kommunal organisiert. Um den regionalen Strukturen Rechnung zu tragen, müssen deshalb die Möglichkeiten zur Optimierung der organisatorischen Belange auf Gemeindeebene angegangen werden.

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Regierungsrat die Fragen wie folgt:

Antwort zu Frage 1

Die neuen Vorgaben des Bundes zum Schlachten und zur Fleischkontrolle sind Bestandteil der „Bilateralen I“. Sie lassen den Kantonen keinen gesetzgeberischen Handlungsspielraum.

Ökologische und tiergerechte Belange im Zusammenhang mit der Schlachtung von Nutztieren sind in anderen gesetzlichen Erlassen als der angesprochenen VSFK geregelt (Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung).

Antwort zu Frage 2

Der Kanton hat keine Möglichkeit, die (soeben revidierten) geltenden Bundesvorschriften mit einer eigenen kantonalen Spezialregelung zu umgehen. Grundsätzlich wurde jedoch bei der Einführung der neuen EU-weit geltenden Regeln berücksichtigt, dass diese in den regionalen Strukturen und in Betrieben mit geringer Kapazität umsetzbar sein müssen. Der überwiegende Teil der neuen Bestimmungen kann durch organisatorische Massnahmen

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erfüllt werden. So besteht beispielsweise für Schweine, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Zucht-Schalenwild und Laufvögel die Möglichkeit, die Schlachttieruntersuchung innerhalb von 3 Tagen vor der Schlachtung auf dem Herkunftsbetrieb vorzunehmen. Zudem kann der Kantonale Veterinärdienst Betriebe mit geringer Kapazität – welche die geschlachteten Hausschweine ausschliesslich in der Schweiz vermarkten – von der neu vorgeschriebenen Trichinellenuntersuchung befreien.

Ein im Auftrag eines Schweizerischen Zuchtverbandes erstelltes Rechtsgutachten hat ergeben, dass die Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht nur unumgänglich ist, sondern auch als wichtiger Bestandteil eines vorteilhaften Produzenten- Images gewertet werden kann.

Antwort zu Frage 3

Bei dieser Frage gilt es einleitend festzuhalten, dass die kleinen Schlachtbetriebe gestützt auf die VSFK vor neuen und übertriebenen Kosten grundsätzlich geschützt sind, indem in Art. 63 für jede Schlachttierkategorie eine Höchst-Kontrollgebühr vorgegeben ist. Wie nachfolgend ausgeführt wird, stellt sich das Problem der durch die Revision der VSFK bedingten zusätzlichen Kosten somit weniger bei den (kleinen) Schlachtbetrieben, als vielmehr bei den Gemeinden.

Die Ausbildung der Fleischkontrollpersonen ist in der eidgenössischen Verordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene vom 1. März 1995 (VAFHy; SR 817.191.54) geregelt. Für die Fleischkontrolle interessierte Personen müssen die vorgeschriebenen praktischen und theoretischen Kenntnisse in definierten Schlachtbetrieben, in Kursen und im Selbststudium erwerben.

Gestützt auf Artikel 5 der Fleischkontrollverordnung (FIKV; BSG 817.191) sind im Kanton Bern die Gemeinden mit dem Fleischkontrollwesen betraut. Sie ernennen die Fleischkontrollpersonen (Art. 5 Abs. 2 FIKV), entschädigen diese für geleistete Fleischkontrollen (Art. 5 Abs. 4 FIKV) und erheben die diesbezüglichen Gebühren gemäss Art. 63 VSFK. Es liegt somit an der Gemeinde, das für die amtliche Fleischkontrolle benötigte Budget bereitzustellen. Wie viele Personen eine Gemeinde bzw. ein Schlachtbetrieb für die amtliche Fleischkontrolle benötigt, entscheidet gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FIKV der Kantonale Veterinärdienst.

In fachlicher Hinsicht sind die Fleischkontrollpersonen dem Kantonalen Veterinärdienst unterstellt. Der Veterinärdienst hat den gesetzlichen Auftrag, die ernannten Fleischkontrollpersonen regelmässig weiterzubilden. Die Fleischkontrollpersonen ihrerseits haben die Pflicht, sich alle 2 Jahre weiterbilden zu lassen. Auf Anfrage berät der kantonale Veterinärdienst interessierte Personen in Ausbildungsfragen.

Im Kanton Bern wurden die Fleischkontrollpersonen im November 2006 durch den Kantonalen Veterinärdienst in Bezug auf die angepasste Gesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle weitergebildet. Zudem hat der Kantonale Veterinärdienst im Januar 2007 einen Informationsanlass für Mitglieder des Kantonalbernischen Metzgermeisterverbandes zum Thema „gesetzliche Mindestanforderungen“ durchgeführt. Im Februar 2007 wird der Veterinärdienst sämtliche zugelassenen Schlachtbetriebe über das gleiche Thema informieren. Und auf Anfrage wird der Kantonale Veterinärdienst auch die mit dem Fleischkontrollwesen betrauten Gemeinden informieren und beraten.

Hinsichtlich der für die Schlachtbetriebe anfallenden Maximalkosten ist festzuhalten, dass der ausschöpfbare Rahmen in Form von Gebührenansätzen in der VSFK festgelegt ist.

Diese Gebührenansätze wurden unverändert aus der Vorgängerverordnung übernommen,

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ergänzt mit den Gebührenansätzen für die neu zu untersuchenden Tierkategorien (Huhn, Kaninchen, Federwild/Hasen, anderes Wild). Gemäss FlKV werden die nach oben limitierten Fleischkontrollgebühren durch die Gemeinden erhoben. Allfällige über die Gebührenansätze gemäss VSFK hinausgehende Kontrollaufwendungen der Fleischkontrollpersonen – bedingt z.B. durch kleine Schlachtbetriebe bzw. kleine Schlachtzahlen, unverhältnismässige Fahrspesen pro Schlachtung, usw. – müssen der Kontrollperson durch jene Behörde vergütet werden, von welcher sie eingesetzt wird, also von den Gemeinden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kanton aufgrund der heutigen Verordnungsbestimmungen (FIKV) nicht in der Lage ist, die Gemeinden beim Fleischkontrollwesen finanziell zu unterstützen. Hingegen ist er gewillt, den Spielraum soweit er vorhanden ist auszunützen (z.B. Trichinellenuntersuchung bei Schweinen). Die Alternative zum heutigen System wäre, das Fleischkontrollwesen analog der Lebensmittelkontrolle zu „kantonalisieren“. Bei diesem System könnten die Gemeinden von den Kosten gemäss Art. 5 Abs. 4 FIKV entbunden und die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Art. 6 FIKV administrativ entlastet werden. Allerdings entstünde bei der „Kantonalisierung“ aus Organisations- und Kostengründen eindeutig mehr Anpassungsdruck auf die Schlachtbetriebe und auf die regionalen Schlachtstrukturen als unter dem heutigen Regime.

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der Nationalrat am 20. Dezember 2006 das Postulat Wehrli (06.3515 – „Schlachttier- und Fleischkontrolle“) angenommen hat. In diesem Rahmen wird auf Bundesebene geprüft, wie die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Schlachttier- und Fleischkontrollen sichergestellt werden kann.

An den Grossen Rat

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