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Wie gedenkt der Kanton Bern in Bezug auf die Umsetzung dieser Gesetzesmöglichkeit vorzugehen? 2

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I 027/2007 POM 25. April 2007 POM C Interpellation

0681 Loosli-Amstutz, Detligen (Grüne)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 22.01.2007

Wie setzt der Kanton Bern Artikel 14 Absatz 2 und 3 des neuen Asylgesetzes um?

Seit dem 1. Januar 2007 sind Teile des neuen Asylgesetzes in Kraft, darunter auch der Artikel 14. Abs. 2 und 3:

2 Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:

a) die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;

b) Der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;

und

c) wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich.

1. Wie gedenkt der Kanton Bern in Bezug auf die Umsetzung dieser Gesetzesmöglichkeit vorzugehen?

2. Ist der Regierungsrat bereit, die in Frage kommenden Fälle zu überprüfen und beim Bundesamt Antrag zu stellen?

3. Wenn ja, wie viele Personen kämen für dieses Vorgehen in Frage?

Antwort des Regierungsrats

Der Regierungsrat hat die Einführung dieser so genannten Härtefallbestimmung im Rahmen der Vernehmlassungen zur Revision des Asylgesetzes unterstützt und begrüsst, weil er die fehlende Möglichkeit einer Aufenthaltsregelung nach Abschluss des Asylverfahrens in gewissen Einzelfällen als stossend empfindet. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Asylgesetz und -verordnung sowie die bundesgerichtliche Rechtssprechung hohe Ansprüche an das Vorliegen eines Härtefalls stellen. Die Bestimmung bezweckt die Lösung einzelner problematischer Situationen, wobei die kantonale Migrationsbehörde eine sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen muss, und soll nur im Ausnahmefall zur Anwendung gelangen.

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2

Zu Ziffer 1 + 2

Der Migrationsdienst nimmt Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 14, Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes entgegen und prüft diese für jeden einzelnen Fall sorgfältig. Sind die Kriterien seiner Meinung nach erfüllt, beantragt er beim zuständigen Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Härtefall.

Zu Ziffer 3

Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da nur eine sorgfältige Überprüfung des Einzelfalls darüber Klarheit geben kann, ob ein Härtefall vorliegt.

Gegenwärtig befinden sich rund 1’000 rechtskräftig weggewiesene Asylsuchende im Kanton Bern. Eine zuverlässige Schätzung, wie viele Härtefälle sich darunter befinden, ist nicht möglich.

An den Grossen Rat

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