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In der Schweiz kennt zum Beispiel der Kanton Jura eine entsprechende Verfassungsbestimmung

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I 118/2006 VOL 13. Dezember 2006 VOL C Interpellation

2211 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 18.04.2006

Eigentumsmissbrauch - Interventionsmöglichkeiten des Staates in der Swissmetal-Affäre?

Die katastrophale Unternehmenspolitik der Direktion und des Verwaltungsrats des Swissmetal-Konzerns führt zu einer Demontage der Produktionsmittel im Werk Boillat in Reconvilier und gefährdet den Industriesektor im Jurabogen und ganz besonders im Berner Jura.

Die Herren Hellweg, Sauerländer und Konsorten sind zwar Eigentümer des Werks La Boillat und sind daher frei, Entscheidungen zu treffen, die ihnen opportun erscheinen. Die Torpedierung eines Industriestandorts, der fest in der regionalen Wirtschaft verankert ist, stellt aber offensichtlich ein missbräuchlicher Umgang mit dem Eigentum dar.

Angesichts dieser selbstzerstörerischen Strategie, die schon fast einer Plünderung gleichkommt, sind der Grundsatz der unternehmerischen Freiheit und der Respekt gegenüber der Privatwirtschaft ungenügende Argumente, um eine Nichteinmischung des Staates zu rechtfertigen. Bei der Swissmetal-Affäre wurde die Vermittlung durch die Staatsorgane scharf kritisiert — auch in den eidgenössischen Räten, und zwar durch Volksvertreter der SVP, die das Fehlen geeigneter Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen geltend machten und dem Staat somit jegliches Recht auf Einmischung in die Privatwirtschaft absprachen.

In einigen europäischen Staaten gibt es aber solche Bestimmungen. In der Schweiz kennt zum Beispiel der Kanton Jura eine entsprechende Verfassungsbestimmung. Die jurassische Kantonsverfassung schreibt unter Kapitel II (Grundrechte) in Artikel 12 (Eigentum) Folgendes vor:

Art. 12 1 Das Eigentum ist in seiner privaten und seiner sozialen Funktion anerkannt und in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.

3 Bei überwiegendem öffentlichem Interesse ergreift der Staat Massnahmen, um den Missbrauch des Eigentums insbesondere an Boden, Wohnungen und wichtigen Produktionsmitteln zu verhindern.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Gibt es in der Kantonsverfassung und in der Gesetzgebung des Kantons Bern ähnliche Bestimmungen?

2. Über welche Mittel verfügen im Kanton Bern die politischen und gerichtlichen Behörden im Allgemeinen, um im Falle von Eigentumsmissbrauch zu intervenieren?

3. Hätte eine Verfassungsnorm wie im Kanton Jura im Kanton Bern eine entschlossenere Intervention des Staates bei der Swissmetal-Affäre ermöglicht?

4. Hat der Regierungsrat die Absicht, für den Kanton Bern ebenfalls Bestimmungen auszuarbeiten, die bei Eigentumsmissbrauch durch Unternehmensleitungen (wie im Falle der Swissmetal) staatliche Massnahmen ermöglichen?

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2 Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat und die Volkswirtschaftsdirektion haben ihre Haltung zum Arbeitskonflikt bei Swissmetal verschiedentlich der Öffentlichkeit dargelegt, nicht zuletzt in den Antworten auf parlamentarische Vorstösse. Daraus geht klar hervor, dass der Regierungsrat die Arbeit und die Ergebnisse des Mediators, Herrn Rolf Bloch, unterstützt. Er ist auch der Auffassung, dass das geltende Recht die Einsetzung eines von beiden Seiten akzeptierten Vermittlers ohne weiteres zulässt.

Der Interpellant erkundigt sich nach weiter gehenden Möglichkeiten, in das Eigentumsrecht eines Unternehmens einzugreifen.

Eine solche Einschränkung des Eigentumsrechts müsste in der Verfassung verankert werden. Im Rahmen der Totalrevision der Verfassung des Kantons Bern wurde dies bereits diskutiert. Den Antrag, wonach der Gebrauch des Eigentums „dem Wohl der Allgemeinheit nicht widersprechen“ darf, hat die Verfassungskommission abgelehnt. Grund für die Ablehnung dieser Sozialbindung des Eigentums war, dass keine Differenz zur Umschreibung des Eigentums in der Bundesverfassung geschaffen werden sollte (vgl.

dazu Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 290 f. [nachfolgend:

Handbuch]).

Eine Verfassungsnorm, wie sie hier zur Diskussion steht, würde sehr stark in die Rechtsstellung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Deshalb würde eine Verfassungsbestimmung allein für Massnahmen nicht ausreichen, sondern es wäre ein ausführliches, formelles Gesetz notwendig (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 KV; Handbuch S. 136 f.). Darin müsste insbesondere Folgendes konkretisiert und definiert werden:

• Unter welchen Voraussetzungen darf in das Eigentum eingegriffen werden und was gilt als Eigentumsmissbrauch?

• Welche Massnahmen kann der Kanton ergreifen?

• Wie wird der Eingriff ins Eigentum entschädigt?

Für die Massnahmen müsste ein öffentliches Interesse nachgewiesen und der Eingriff müsste verhältnismässig sein. Der Regierungsrat bezweifelt, ob für alle diese Fragen klare und einfach anwendbare Kriterien gefunden werden könnten. Langwierige rechtliche Auseinandersetzungen wären deshalb die Folge. Zudem könnte der Kanton Bern kaum ohne Entschädigung in die Rechtsstellung eines Unternehmens eingreifen. Der Regierungsrat sieht deshalb in einer Rechtsänderung keinerlei Vorteile für den Kanton Bern.

Die konkreten Fragen des Interpellanten lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Im bernischen Recht gibt es keine vergleichbare Bestimmung.

2. Wie erwähnt, kennt der Kanton Bern keine Verfassungsbestimmung und damit auch keine Gesetze, die eine Intervention bei Eigentumsmissbrauch vorsehen. Im Rahmen der Gesetzgebung über die Enteignung oder des Strafverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten für bernische Behörden, in das Eigentum einzugreifen.

3. Eine Verfassungsnorm ohne Gesetz, das die Massnahmen näher umschreibt, hätte keine Intervention zugelassen. Ob die Voraussetzungen eines solchen Gesetzes erfüllt gewesen wären, kann ohne Entscheid über den Inhalt eines solchen Gesetzes nicht beurteilt werden.

4. Der Regierungsrat strebt keine Verfassungsänderung und kein Gesetz über den Eingriff in die Eigentumsrechte von Unternehmen an.

An den Grossen Rat

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