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GEW informiert

Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte 11/2020

Alle Arbeitnehmer*innen - Infos unter: www.gew-bw.de/tarif/publikationen-tarif/publikationen/

// Das Weihnachtsfest steht zwar noch vor der Tür, doch der Tarifvertrag Länder bringt einen Teil der Bescherung vorweg. Im Novem- ber gibt es mehr als nur den Monatslohn. Doch leider nicht so viel mehr, wie gewohnt. Die Jahressonderzuwendung - eine schöne Bescherung! //

Ist schon Weihnachten?

Der Tarifvertrag Länder (TV-L) § 20 bestimmt, dass Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine „Jah- ressonderzahlung“ erhalten. Das war früher das „Weihnachts- geld“.

Für die Höhe ist sowohl die Entgeltgruppe als auch der Beschäfti- gungsumfang der letzten drei Monate entscheidend. Die Jahres- sonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

Im Kalenderjahr

EG 2020 2021

1 bis 4 88,91 v.H. 87,43 v.H.

5 bis 8 89,40 v.H. 88,14 v.H.

9a bis 11 75,31 v.H. 74,35 v.H.

12 und 13 47,07 v.H. 46,47 v.H.

14 und 15 32,95 v.H. 32,53 v.H.

Bezugsgröße für die Prozente ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli, August und September. Wer also nach den Sommer- ferien sein Deputat geändert hat, darf sich nicht wundern, wenn der Betrag keinen Bezug zum Monatsentgelt November hat.

Woher kommen die krummen Zahlen?

Ein Ergebnis der Tarifrunde 2019 war, dass die Jahressonderzah- lung „eingefroren“ wurde. Die Mehrkosten, die sich z.B. aus den Verbesserungen für Lehrkräfte und den Sozial- und Erziehungs- dienst ergeben, sind für die Bundesländer und einzelne Arbeit- geber sehr unterschiedlich verteilt. Eine volle „Kompensation“

konnten die Gewerkschaften zurückgeweisen, die TdL machte jedoch eine „Teilkompensation“ zur Bedingung für den Tarifab- schluss 2019. Die Folge: Die Jahressonderzahlung wurde für vier

Jahre „eingefroren“. Das heißt, sie steigt in dieser Zeit nicht, son- dern wird jeweils in derselben Höhe wie 2018 ausgezahlt. Auf diesen Kompromiss mussten sich die Gewerkschaften 2019 leider einlassen.

Sonderfall: Befristet Beschäftigte

Interessant wird es für Kolleginnen und Kollegen, die in der Ver- gangenheit immer wieder befristet, aber mit Unterbrechungen tätig waren. Früher gingen die Arbeitgeber immer davon aus, dass nur das Arbeitsverhältnis zählt, das am 1. Dezember be- stand, und zahlten dann nur anteilig für die Monate seit Beginn dieser letzten Befristung. Frühere Befristungen fielen durch den Rost.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dem einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass alle Zeiten im Kalenderjahr, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach TV-L beim selben Ar- beitgeber bestand, für die Bemessung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden müssen

Wer also eine solche „Jahreskarriere“ 2020 hinter sich gebracht hat, sollte seine Gehaltsmitteilung vom November daraufhin genau überprüfen. Kommt jemand zum Schluss, dass etwas nicht stimmen könnte, sollte sie oder er die korrekte Bezahlung gel- tend machen.

Ausschlussfrist beachten!

Diese Geltendmachung muss an das LBV gerichtet werden. Es muss dabei beachtet werden, dass nach § 37 TV-L eine Aus- schlussfrist von sechs Monaten gilt. Innerhalb dieser Zeitspan- ne muss der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden. Wer beim LBV nur mal kurz anrufen und Bescheid geben will, wird sich ggf. später ärgern.

Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · www.gew-bw.de · GEW-Publikationen: shop.gew-bw.de November 2020

Franz-Peter Penz

HPR Berufliche Schulen Farina Semler

HPR Gymnasien Günther Thum-Störk

HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Realschulen u.SBBZ Andrea Skillicorn Arbeitnehmervertreter*innen in den Hauptpersonalräten (HPR)

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