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Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte 01/2021

// Eltern haben es aktuell nicht leicht, neben dem Beruf muss auch die Familie „gemanagt“ werden und das ist vor dem Hintergrund von Schul- und Kitaschließungen keine einfach Aufgabe. Dieses Info gibt einen Überblick über die 2021 geltenden rechtlichen Rege- lungen für Arbeitnehmer*innen im Schuldienst. //

Freistellungstage für Kinder

Mein Sohn hustet, meine Tochter ist in Quarantäne und nächste Woche ist die Kita zu. Was sind meine Rechte?

Am 14.01.2021 hat der Bundestag eine weitreichende Änderung beim Kinderkrankengeld auf den Weg gebracht. Die in § 45 Sozi- algesetzbuch V festgeschriebene Regelung wird für das Kalender- jahr 2021 deutlich familienfreundlicher gestaltet. Für gesetzlich Krankenversicherte (Pflichtversicherte oder freiwillig im „Nor- maltarif“ Versicherte) steigt der Anspruch auf Kinderkrankengeld von 10 auf 20 Tage je Kind und Elternteil.

Zusätzlich können Eltern das Kinderkrankengeld in diesem Jahr auch in Anspruch nehmen, wenn das Kind gar nicht krank, son- dern die Kita oder Schule geschlossen ist oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Der Nachweis erfolgt dann natürlich nicht über eine Krankschreibung vom Kinderarzt, sondern über eine entsprechende Bescheinigung der Schule bzw. Kita.

Ansonsten sind die Voraussetzungen unverändert: Elternteil und Kind müssen in einer gesetzlichen Krankenversicherung ver- sichert und das Kind unter 12 Jahren oder behindert sein. Au- ßerdem darf eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung stehen.

2021 Tage je gesetzlich versichertem Elternteil

1 20

2 40

3+ 45

Alleinerziehende jeweils das Doppelte

Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · www.gew-bw.de · GEW-Publikationen: shop.gew-bw.de Januar 2021

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Sollten diese „Betreuungstage“ nicht ausreichen, greift für wei- tere 10 (bei Alleinerziehenden 20) Wochen, die Entschädigungs- regelung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):

67 % des Nettoentgelts, maximal aber 2.016,- Euro.

Innen- und Finanzministerium Baden-Württemberg haben am 11.01.2021 eine stark überarbeite Version der „Rechtlichen Hin- weise zum Umgang mit dem Coronavirus für Beamt*innen sowie Tarifbeschäftigte des Landes“ herausgegeben.

In diesen ist geregelt, dass in besonderen Härtefällen Landes- beschäftigten für die Betreuung von Kindern eine über die oben geschilderten Regelungen hinausgehende Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Landesregierung weist au-

Dies aber nur dann, wenn die Quarantäne des Kindes vom Ge- sundheitsamt und nicht „nur“ von der Schule bzw. Kita angeord- net wurde.

ßerdem darauf hin, dass aus Infektionsschutzgründen die Inan- spruchnahme der Notbetreuung auf das dienstlich unabdingbare Maß beschränkt werden soll.

Neu ist zusätzlich, dass solange Kinder als Kontaktperson der Ka- tegorie I in Quarantäne müssen, Eltern (dann als Kontaktperson der Kategorie II) vom Dienst freigestellt werden können, bis Klar- heit darüber besteht, ob das Kind infiziert ist. Arbeitnehmer*in- nen erhalten in diesem Zeitraum die Lohnersatzleistung gemäß

§ 56 IfSG.

Alle Arbeitnehmer*innen - Infos unter: www.gew-bw.de/tarif/publikationen-tarif/publikationen/

Franz-Peter Penz

HPR Berufliche Schulen Farina Semler

HPR Gymnasien Günther Thum-Störk

HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen u.SBBZ

Andrea Skillicorn

Arbeitnehmervertreter*innen in den Hauptpersonalräten (HPR)

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Unverändert sind die davon unabhängig bestehenden Freistellungsregelungen gemäß § 29 Tarifvertrag-Länder (TV-L):

Anlass Dauer Rechtsgrundlage

Krankes Kind unter 12 Jahren

Jeder Elternteil je Kind bis zu 4 Tage (nur falls Kind nicht gesetzlich krankenversichert;

sonst Leistung gemäß § 45 SGB V)

Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe bb Kind unter 8 Jahren oder

dauernd pflegebedürtig

Jeder Elternteil bis zu 4 Tage je betroffenenem Kind, wenn dessen Pflege- oder Betreuungsperson wegen eigener schwerer Erkrankung ausfällt

Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe cc Kranke Angehörige im

selben Haushalt Pflegende/betreuende Person je 1 Tag Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe aa Zusammen

nicht mehr als 5 Tage je Elternteil

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