GEW informiert
Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte 07/2021
Krank in den Ferien oder Vertragsende am letzten Schultag?
Was geschieht mit meinem Urlaubsanspruch?
Krankmeldung auch in den Ferien notwendig
Viele Arbeitnehmer*innen denken, dass es während der Schul- ferien nicht nötig sei, eine Krankmeldung abzugeben, da sowieso kein Unterricht stattfindet. Die Verpflichtung nach dem Tarifver- trag-Länder ist jedoch eindeutig: „Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen.“ (§ 44 Nr. 3 TV-L)
Wichtig ist, sich dann auch wieder gesund zu melden, denn sonst läuft evtl. die Lohnfortzahlung weiter, bzw. es wird nur noch Krankengeld gezahlt oder gar, wenn 78 Wochen des Krankseins erreicht sind, steuert man aus. Aussteuern bedeutet, es gibt weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld.
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Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · www.gew-bw.de · GEW-Publikationen: shop.gew-bw.de Juli 2021
Lehrkräfte, die in einem Kalenderjahr z.B. aufgrund von nachge- wiesener Erkrankung während der gesamten unterrichtsfreien Zeit (Weihnachts,- Faschings-, Oster-, Pfingst-, Herbst- und Som- merferien) weniger als den Mindesterholungsurlaub in Anspruch nehmen konnten, haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindesterholungsurlaubs.
(Der gesetzliche Mindesterholungsurlaub beträgt bei einer 5-Ta- ge-Woche 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage, bei einer 3-Tage-Woche 12 Tage usw.)
Mein Vertrag ist befristet oder ich beende meine Beschäftigung wegen Erreichen der Altersgrenze mitten im Jahr
Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses steht ein Zwölf- tel des vollen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen zu. Da es wesent- lich mehr als 30 Ferientage gibt, gilt bei tarifbeschäftigten Lehr- kräften nach der Sonderregelung § 44 TV-L der Urlaub durch die Schulferien als abgegolten. Bei zeitlich befristeten Verträgen kann es jedoch geschehen, dass zu wenige Ferientage in der Laufzeit des befristeten Vertrags liegen. So haben beispielsweise Beschäf- tigte, deren Vertrag nach den Sommerferien beginnt und am
letzten Schultag des Schuljahres endet, am Ende des Schuljahres in der Regel noch Anspruch auf einige Urlaubstage.
Man muss zunächst seinen Urlaubsanspruch errechnen und dann die unterrichtsfreien Tage in den Monaten, in denen der Vertrag noch bestand, zählen. Entweder die Schulleitung ermöglicht freie Tage vor dem Ende der Beschäftigung oder aber der nicht genom- mene Urlaub wird nach Vertragsende auf Antrag ausbezahlt. Not- falls bei den Arbeitnehmervertreter*innen im BPR oder in der zuständigen GEW-Geschäftsstelle nachfragen.
Alle Arbeitnehmer*innen-Infos unter: www.gew-bw.de/tarif/publikationen-tarif/publikationen/
Franz-Peter Penz
HPR Berufliche Schulen Farina Semler
HPR Gymnasien Günther Thum-Störk
HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen u. SBBZ
Andrea Skillicorn
Arbeitnehmervertreter*innen in den Hauptpersonalräten (HPR)
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Gleiches gilt für Arbeitnehmer*innen, die während des Kalen- derjahres altershalber ausscheiden.
Der Abgeltungsanspruch unterliegt der Ausschlussfrist von 6 Monaten gemäß § 37 TV-L Abs. 1!