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Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte 04/2021

// Am 22.04.2021 haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen der Reform des Infektionsschutzgesetzes auch eine Neuregelung der Kinderkrankengeldtage beschlossen. Die GEW gibt daher einen Überblick über die aktuell gültige Rechtslage für Arbeitnehmer*in- nen im Landesdienst. //

Update: Freistellungstage für Kinder

Aufgrund der aktuellen Lage in der Pandemie wurden die Kin- derkrankengeldtage gemäß § 45 Sozialgesetzbuch V durch einen Beschluss von Bundestag und Bundesrat am 22.04.2021 noch einmal erhöht. Nachdem die Tage für das Kalenderjahr 2021 im Januar von 10 auf 20 erhöht worden sind, greift nun für gesetzli- che versicherte Arbeitnehmer*innen, deren Kind(er) ebenfalls in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, rückwir- kend zum 18.01.2021 die Erhöhung auf 30 Tage je Kind unter 12 Jahren.

Damit gilt nun folgende Tabelle, die unabhängig von einer Teil- zeitbeschäftigung oder der Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu verstehen ist.

2021 Tage je gesetzlich versichertem Elternteil

1 30

2 60

3+ 65

Alleinerziehende jeweils das Doppelte

Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · www.gew-bw.de · GEW-Publikationen: shop.gew-bw.de April 2021

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Sollten diese „Betreuungstage“ nicht ausreichen, greift für weite- re 10 (bei Alleinerziehenden 20) Wochen die Entschädigung nach

§ 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): 67 Prozent des Nettoentgelts, maximal aber 2.016,- Euro. Dies aber nur dann, wenn die Quarantäne des Kindes vom Gesundheitsamt und nicht

„nur“ von der Schule bzw. Kita angeordnet wurde.

Nach wie vor können Eltern das Kinderkrankengeld auch in An- spruch nehmen, wenn das Kind gar nicht krank, sondern die Kita oder Schule geschlossen oder nicht im Regelbetrieb ist oder sich das Kind in Quarantäne befindet. Der Nachweis erfolgt dann über eine entsprechende Bescheinigung der Schule bzw. Kita oder des Gesundheitsamts.

In besonderen Härtefällen kann außerdem Arbeitnehmer*innen im staatlichen Schuldienst eine zusätzliche Freistellung gewährt werden. Die Landesregierung weist zusätzlich darauf hin, dass aus Infektionsschutzgründen die Inanspruchnahme der Notbe- treuung auf das dienstlich unabdingbare Maß beschränkt werden soll.

Das Bundesfamilienministerium hat für die Kitabescheinigung ein Muster erstellt:

www.bmfsfj.de/blob/jump/165074/20210120-musterbeschei- nigung-data.pdf

Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums finden sich auch gute und ausführliche FAQ zum Thema Kinderkrankengeld.

Alle Arbeitnehmer*innen - Infos unter: www.gew-bw.de/tarif/publikationen-tarif/publikationen/

Franz-Peter Penz

HPR Berufliche Schulen Farina Semler

HPR Gymnasien Günther Thum-Störk

HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen u.SBBZ

Andrea Skillicorn

Arbeitnehmervertreter*innen in den Hauptpersonalräten (HPR)

GEW informiert

Unverändert sind die davon unabhängig bestehenden Freistellungsregelungen gemäß § 29 Tarifvertrag-Länder (TV-L):

Anlass Dauer Rechtsgrundlage

Krankes Kind unter 12 Jahren

Jeder Elternteil je Kind bis zu 4 Tage (nur falls kein Anspruch gemäß § 45 SGB V besteht,

z.B. das Kind privat krankenversichert ist)

Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe bb Kind unter 8 Jahren oder

dauernd pflegebedürtig

Jeder Elternteil bis zu 4 Tage je betroffenenem Kind, wenn dessen Pflege- oder Betreuungsperson wegen eigener schwerer Erkrankung ausfällt

Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe cc Kranke Angehörige im

selben Haushalt Pflegende/betreuende Person je 1 Tag Tarifvertrag-Länder § 29 Abs. 1 Buchstabe e, Unterbuchstabe aa Zusammen

nicht mehr als 5 Tage je Elternteil

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