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Info für tarifbeschäftigte Lehrkräfte 10/2021

// Im Schuldienst erfreut sich das Freistellungsjahr, meist Sabbatjahr genannt, nach wie vor großer Beliebtheit. Viele Lehrkräfte nutzen es um entweder eine Auszeit (längere Auslandsreise, Weiterqualifizierung oder was auch immer das Herz begehrt) zu neh- men oder sie legen es als „Vorruhestand“ vor das offizielle Dienstende. Aber ist das Sabbatjahr auch für Arbeitnehmer*innen ein attraktives Modell? //

Freistellungsjahr/Sabbatjahr – Lohnt sich das für Arbeitnehmer*innen?

Rein formal beantragen auch Arbeitnehmer*innen im staatlichen Schuldienst das Sabbatjahr über den entsprechenden Passus im Landesbeamtengesetz (LBG). D.h. eine tarifbeschäftigte Lehrkraft beantragt über www.stewi.lobw.de im Menübereich „Teilzeitbe- schäftigung“ ein „Freistellungsjahr analog § 69 Abs. 5-8 LBG“. An- tragsfrist ist auch bei Arbeitnehmer*innen im Regelfall der erste Tag nach den Weihnachtsferien (der so genannte „Stewi-Ter- min“). Auch die anderen Vorgaben der „Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung“, also die Festlegung der verschiedenen Sabbatjahrmodelle, die Regelung für Funktionsstelleninhaber*in- nen, etc. gelten analog für Tarifbeschäftigte (siehe GEW-Jahrbuch Stichwort: „Teilzeit: Freistellungsjahr/Sabbatjahr“).

Es gibt aber ein paar Unterschiede, die Arbeitnehmer*innen be- achten sollten:

• Ein wesentlicher Punkt, der das Sabbatjahr gegenüber einer Be- urlaubung für Beamt*innen attraktiv macht, ist der durchgängige Beihilfeanspruch. Da Beihilfe für Arbeitnehmer*innen aber im Normalfall keine Rolle spielt, ist eine Beurlaubung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer*innen häufig attraktiver als das Sabbatjahr. Insbesondere wenn eine Familienversicherung über einen gesetzlich krankenversicherten Ehepartner möglich ist, ist eine Beurlaubung häufig unter dem Strich günstiger als ein Sabbatjahr.

• Auf die Höhe der zukünftigen Rente wirkt sich ein Sabbatjahr genauso wie ein Jahr Beurlaubung aus: Durch das geringere Brut-

togehalt sinken die zu zahlenden Rentenbeiträge und somit auch die zu erwartende Rente, und das sowohl in der gesetzlichen Rente wie auch in der Betriebsrente (VBL). Das Sabbatjahr bietet aber den Vorteil, dass Arbeitnehmer*innen auch im Freijahr (also dem so genannten „Jahr der vollen Freistellung“) Pflichtbeitrags- monate ansammeln, da ja, wenn auch geminderte, Rentenbei- träge entrichtet werden. Im Einzelfall können diese zusätzlichen Monate für die Inanspruchnahme einer „Antragsaltersrente für besonders langjährig Versicherte“ etc. wichtig sein.

• Im Unterschied zu Beamt*innen können Tarifbeschäftigte aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen zwischen der Anspar- phase und dem Jahr der vollen Freistellung nur in dem Umfang arbeiten, bei dem das Einkommen in dieser „Zwischenphase“

mindestens 70 % und maximal 130 % des Gehalts in der Freistel- lungsphase beträgt.

Wichtig ist es, das passende Modell für die eigene Lebenssituati- on und die individuellen Pläne zu finden. GEW-Mitglieder können sie natürlich von ihrer GEW beraten lassen, welches Modell das passende ist.

Falls es aufgrund der teilweise sehr angespannten Personalsitua- tion an den Schulen Probleme mit der Genehmigung von Freistel- lungsjahren und/oder Beurlaubungen durch das Regierungspräsi- dium geben sollte, sind die GEW-Mitglieder in den Bezirksperso- nalräten die richtigen Ansprechpartner*innen.

Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · www.gew-bw.de · GEW-Publikationen: shop.gew-bw.de Oktober 2021

Alle Arbeitnehmer*innen - Infos

unter: www.gew-bw.de/tarif/publikationen-tarif/publikationen/

Franz-Peter Penz

HPR Berufliche Schulen Farina Semler

HPR Gymnasien Günther Thum-Störk

HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen u.SBBZ

Andrea Skillicorn

Arbeitnehmervertreter*innen in den Hauptpersonalräten (HPR)

Referenzen

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