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Dieser unlautere Wettbewerb ist zu stoppen und die schützenswerten Interessen der korrekten Unternehmungen und Arbeitnehmer/Innen vollumfänglich zu wahren

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I 153/2003 BVE 5. November 2003 49C

Interpellation

3001 von Allmen, Thun (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 16.06.2003

Ungenügende Kontrollen bei öffentlichen oder subventionierten Aufträgen gegenüber Subunternehmen. (Art. 38 SubV)

Immer wieder stellen wir fest, dass fragwürdige Unternehmen zu öffentlichen oder zu subventionierten Aufträgen gelangen. Dies geschieht, weil die Erstauftragsnehmer/Innen Teilaufträge an Subunternehmen weitergeben ohne die von Ihnen zu prüfenden Vorgaben (Art. 38 SubV) erfüllt zu haben.

Dieser unlautere Wettbewerb ist zu stoppen und die schützenswerten Interessen der korrekten Unternehmungen und Arbeitnehmer/Innen vollumfänglich zu wahren.

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten;

1. Werden Unternehmen, die Arbeiten an Subunternehmen weitervergeben, die weder die Sozialabgaben, noch den gesamtarbeitsvertraglichen Löhnen, wo solche bestehen, nachleben, in irgendwelcher Form auf Ihre Pflichtsverletzungen hingewiesen?

2. Werden auch Sanktionen, wie vorläufige Auftragssperren verhängt?

3. Wenn bei Frage 2. Nein, warum nicht?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 19.06.2003

Antwort des Regierungsrates

Mit dem Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) und der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) sind per 1.Januar 2003 neue kantonale Rechtsgrundlagen in Kraft getreten.

Die vom Interpellanten geforderte Kontrolle ist dabei vom Grossen Rat explizit ins Gesetz aufgenommen worden: Gemäss Artikel 9 ÖBG haben die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber vertraglich sicherzustellen, dass alle an der Ausführung des Auftrags beteiligten Unternehmen Gesetz und Gesamtarbeitsverträge einhalten (Abs. 2). Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten sind im Vertrag Konventionalstrafen vorzusehen (Abs. 3). Zu- sätzlich hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, gemäss Artikel 8 ÖBG die Zuschlags- verfügung zu widerrufen (Abs. 1) oder fehlbare Unternehmungen von künftigen Beschaf- fungsverfahren auszuschliessen (Abs. 2).

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Diese Bestimmungen gelten selbstverständlich auch für Subunternehmen. Darum haben die Zuschlagsempfänger der Beschaffungsstelle den Beizug von Subunternehmen be- kannt zu geben (Art. 9 Abs. 1 ÖBG) und sind dann gehalten, von den Subunternehmen dieselben Nachweise zu verlangen, wie sie selbst gemäss Artikel 20 ÖBV beizubringen hatten.

In der von der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion herausgegebenen Arbeitshilfe „Vom Preiswettbewerb zum Nachhaltigkeitswettbewerb“ wird empfohlen, folgenden Text in den Vertrag aufzunehmen:

1 Einhaltung der Vergabebestimmungen

Die ‘Firma X’ verpflichtet sich, die Vertragsbedingungen und die Bestimmungen des kan- tonalen Beschaffungsrechts einzuhalten. Dazu gehören namentlich die Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Gesamtarbeitsvertrag, die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie die Einhaltung der schweizerischen und bernischen Umwelt- schutzgesetzgebung. Für den Fall, dass die ‘Firma X’ Dritte (Subunternehmen, Unterak- kordantinnen, usw.) zur Ausführung des Auftrags beizieht, hat sie diese vertraglich zu ver- pflichten, die Vertragsbedingungen und Be stimmungen des kanto- nalen Beschaffungsrechts ebenfalls einzuhalten (Art. 9 Abs. 2 ÖBG). Die ‚Firma X’ wird dabei von den beauftragten Dritten dieselben Nachweise (Bestätigungen von Steuerbe- hörden, paritätischen Berufskommission etc.) verlangen, die sie selbst zusammen mit dem Selbstdeklarationsblatt eingereicht hat. Diese Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

2 Sanktionen

Kommt die ‘Firma X’ der Verpflichtung in Ziffer 1 nicht nach, so hat sie dem Kanton Bern eine Konventionalstrafe in der Höhe von Franken ... 1) zu zahlen. Der Widerruf des Zuschlags und der Ausschluss der ‘Firma X’ von künftigen Vergabeverfahren von bis zu 5 Jahren bleiben in diesem Fall vorbehalten (Art. 8 Abs. 2 ÖBG) 2).

Zu Frage 1

Ja: Sobald die Verwaltung von Dritten (meist Paritätischen Berufskommissionen) Kenntnis erhält, dass auf einer kantonalen Baustelle ein Subunternehmen arbeitet, welches die be- stehenden Vorschriften bezüglich Steuern, Sozialabgaben, Gesamtarbeitsvertrag oder Umweltgesetzgebung nicht einhält, erfolgt eine Meldung an diejenige Firma, welche den Zuschlag erhalten und mit dem Kanton den Vertrag abgeschlossen hat. Dabei wird auf die Pflichtverletzung des betreffenden Subunternehmens hingewiesen, und die Firma wird aufgefordert, unverzüglich den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Dies hat schon mehrfach dazu geführt, dass das fehlbare Subunternehmen die begonnene Arbeit einstellen musste.

Zu Fragen 2 und 3

Der Regierungsrat ist bereit, alles zu tun, um dem fairen Wettbewerb zum Durchbruch zu verhelfen. Er ist deshalb der Ansicht, dass es notwendig ist, in schwer wiegenden Fällen fehlbare Firmen gemäss Artikel 8 Absatz 2 ÖBG von künftigen Vergabeverfahren auszu- schliessen.

Allerdings ist es dem Regierungsrat nicht bekannt, ob von kommunalen Beschaffungs- stellen bereits eine solche Sanktion verhängt worden ist.

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Fazit

Trotz der klaren Verschärfung der Kontrollpraxis im Rahmen der neuen Gesetzgebung ist nicht zu bestreiten, dass eine wirksame und vollständige Durchsetzung der Vorschriften von Artikel 9 ÖBG in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben ist und auf Seiten der Auftraggebenden auch an Kapazitätsgrenzen stösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur Subunternehmen, sondern auch "Subsubunternehmen" usw. beigezogen werden.

Deshalb sind die Beschaffungsstellen weiterhin auf Hinweise von paritätischen Berufs- kommissionen, von Gewerkschaften und auch von der Konkurrenz angewiesen. Dies hat sich in der Praxis bereits gut eingespielt.

An den Grossen Rat

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