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Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen Zwei Systeme an einer Schule worauf gilt es zu achten?

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Academic year: 2022

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(1)

worauf gilt es zu achten?

(2)

Beamte

Arbeitnehmer Arbeitgeber

Dienst- und Treueverhältnis Gleichberechtigte

(3)

Rechtsnatur

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

öffentlich-rechtliches privatrechtliches Vertragsver- Vertragsverhältnis, hältnis

Dienst und Treuverhältnis

(4)

Anzuwendende Rechtsvorschriften

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

Öffentliches Recht Arbeitsrechtliche Gesetze (BGB) Beamtenstatusgesetz Tarifverträge (TVöD, TV-L)

Landesbeamtengesetz Dienstvereinbarungen Landesdisziplinargesetz Arbeitsvertrag

Peter Galli - Beuggen Nov.19

4

(5)

Begründung

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

durch Ernennung, also durch Abschluss eines durch einen besonderen Arbeitsvertrages Verwaltungsakt.

(6)

Beendigung

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

- durch Entlassung - durch Kündigung oder ein- - durch Eintritt/Versetzung vernehmliche Aufhebung

in den Ruhestand - oder durch Auslaufen bei zeit- licher Befristung (KV-Verträge) - durch Eintritt in die gesetzliche

Rente

Peter Galli - Beuggen Nov.19

6

(7)

Einstellungsvorraussetzung

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

- Nur mit entsprechender Laufbahn 1. Erfüller*innen = Laufbahnbewer- - Altersgrenze 42 (+ 2 Jahre pro Kind, ber*innen

wenn dadurch Ausbildungsgang 2. „beste“ Nichterfüller*innen =

verzögert wird Lehramtsstudium o h n e

(8)

Arbeitszeit

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

41 Stunden, geregelt in Deputaten TV-L = 39,5 Std.,

(25, 27, 28 Std.) Ausnahme für Lehrkräfte:

Verweis auf beamtenrechtliche Regelung TV-L § 44

Peter Galli - Beuggen Nov.19

8

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Bezahlung

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

Im Beamtenrecht gilt das das ENTGELT als Gegenleistung für Alimentationsprinzip (Anspruch die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf eine amtsangemessene

Besoldung)

(10)

Arbeitskampf

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

Für Beamte gilt ein Dem Arbeitnehmer sind Streiks er-

Streikverbot laubt

(aber Solidarität ist geboten,

da die Streikenden sich sowohl für Gehalts- Erhöhungen als auch für tarifrechtliche Fragen einsetzen)

Peter Galli - Beuggen Nov.19

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(11)

Versorgung

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

Im Beamtenrecht besteht es gilt die gesetzliche eine eigenständige Versor- Rentenversicherung gung

Beamtenversorgungsgesetz

(12)

Altersbezüge

Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst

Pension und Beihilfe Rente plus VBL

minus Steuer minus Steuer

minus PKV minus KV der Rentner

ab 1.1.19 wieder Mindest- (Rente berechnet sich exakt nach Zeit versorgung garantiert (1760 €) und Umfang der Beschäftigung)

Peter Galli - Beuggen Nov.19

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Übersicht in Zahlen

Peter Galli – Beuggen Nov. 19

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(15)

Datum der Erhebung

Lehrkräfte insgesamt

L.i.A.

insges

Anteil der L.i.A.

Befristet Beschäftigte L.i.A.

Davon Pensionäre

Befristungsquote (bezogen auf Gesamtzahl L.i.A.)

19.7.2018 107.606 10.060 9,34 % 4.033 708 40,57 %

23.6.2017 109.698 10.211 9,3 % 4.244 41,56 %

12.7.2016 109.535 10.221 9,3 % 3.792 37,10 %

2.7.2015 109.509 9.887 9,0 % 2.969 30,02 %

1.4.2014 110.355 10.160 9,2 % 2.447 24,08 %

1.5.2013 110.753 9.123 8,2 % 2.133 23,38 %

16.4.2012 110.059 8.791 7,9 % 1.185 13,47 %

(16)

16

- TV-L-Mantel, allgemeine Bestimmungen, zumeist berufsübergreifend

- Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte (TV-EntgO- L), seit 28. März 2015

- Tarifvertrag Entgeltordnung, Anlage A,

Pädagogische Assistent*innen in Entsprechung zu

den Erzieher*innen beim Land (TV-L-S-Tabelle)

(17)

(Tarifbindung) oder

• De facto gültig über Arbeitsvertrag (arbeitsvertraglicher Bezug)

→ Arbeitgeber will durch Anwendung der Tarifverträge für Nichtmitglieder vermeiden, dass die Zahl der

Gewerkschaftsmitglieder und damit deren Stärke anwächst

(18)

18

Ordnet die tarifbeschäftigten Lehrkräfte den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen zu.

Erfüller*innen könnten theoretisch verbeamtet werden, weil sie erstes und zweites Staatsexamen haben

„beste Nichterfüller*innen“ haben Lehramt studiert, aber kein Referendariat gemacht

„Nichterfüller*innen“ fehlen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen

• In ein und derselben Tätigkeit gibt es oft drei bis vier

unterschiedliche Bezahlniveaus!

(19)

der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe

A 9 9*) **)

A 10 9**)

A 11 10**)

A 12, 11**)

A 13 13

A 14 14

A 15 15.

(20)

20

Vorbereitungsdienst abgeleistet)

§ Stufe 2 â 2 Jahre

§ Stufe 3 â 3 Jahre

§ Stufe 4 â 4 Jahre

§ Stufe 5 â 5 Jahre

Für „Beste Nichterfüller“ gilt: 2 Jahre in Stufe 1, 5 Jahre in Stufe 2

§ Für die Anerkennung von Vordienstzeiten (förderlichen Zeiten) gibt es vielfältige Regelungen. Hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung.

=> GEW-Forderung: maximale Anerkennung von förderlichen Zeiten, da Bedarf aktuell in allen Schularten besteht.

(21)

• füllt einen Fragebogen zur vorhergehenden beruflichen Tätigkeit aus (wegen der Stufenzuordnung).

• Erst wenn der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, gilt es! D.h. man muss keinesfalls zu dienstlichen

Besprechungen etc. vor Beginn des unterschriebenen Arbeitsvertrags.

• Wird man eingesetzt, bevor der Vertrag unterschrieben ist,

könnte man auf Entfristung klagen.

(22)

22

Peter Galli – Beuggen Nov. 19

• die Dauer der Beschäftigung/ die Befristung

• die Art der Tätigkeit

• die Eingruppierung /Entgeltgruppe

• die Stufe

• die Geltung des Tarifvertrags Länder

=> Beamte bekommen keinen Arbeitsvertrag sondern nur eine

Ernennungsurkunde

(23)
(24)

§ 1 Geltungsbereich

„(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von

§ 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV“ (450 € -Jobs)

§ 2, Abs. 4 Probezeit

sechs Monate (bei Beamt*innen drei Jahre)

§ 3, Abs. 4: Nebentätigkeiten

schriftliche Anzeige, nicht genehmigungspflichtig wie bei Beamt*innen

24

I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(25)

§ 3, Abs. 7: Schadenshaftung

geltend wie bei Beamten (persönlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ansonsten Amtshaftung)

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

grundsätzlich möglich, Anhörung des Beschäftigten zwingend (aber keine Mitbestimmung!!) Ermessensentscheidung des Arbeitgebers in

Abwägung dienstlicher Interessen und persönlicher Bedürfnisse (gilt auch für Beamt*innen)

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(26)

§§ 6 bis 10 Regelmäßige Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, Bereitschaftszeit, Arbeitszeitkonto

§ 44 Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte

Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

Deputatsumfänge, die Höhe der Altersermäßigung und MAU im Falle von Vollzeit sind gleich zwischen Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen.

ABER:

Arbeitnehmer*innen in Teilzeit erhalten anteilige Bezahlung gemäß TV-L. Es gibt keine Bagatellgrenze für MAU wie bei Beamt*innen.

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I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(27)

MAU - Mehrarbeitsunterricht

Teilzeitbeschäftigte bekommen ab der ersten gehaltenen Unterrichtsstunde anteilige TV-L-Bezahlung.

- Vollzeitbeschäftigte werden wie Beamte behandelt: Bezahlung erst ab der 4.

geleisteten MAU-Stunde.

- Befristet Beschäftigte sollen von der Schulleitung nicht zu Mehrarbeit

eingesetzt werden, da sich diese Person im Falle, sie wird für einen anderen

(28)

Außerunterrichtliche Veranstaltungen AuV

Führen teilzeitbeschäftigte L.i.A. ganztägige außerunterrichtliche

Veranstaltungen durch, so haben sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Bezahlung wie die vergleichbaren Vollbeschäftigten – also voll!

(mindestens 8 Std. und außerhalb des Schulgeländes) Extra-Antrag für AuV ausfüllen und ans RP senden.

ACHTUNG: § 34 TV-L – 6 Monate Ausschlussfrist!!

28

I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

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Altersermäßigung

-

Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten zu Beginn des Schuljahres,

in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden 1 Wochenstunden Ermäßigung.

Ab dem vollendeten 62. Lebensjahr 2 Wochenstunden.

- Teilzeitbeschäftigte erhalten

(30)

§ 20 Jahressonderzahlung

(Beamt*innen erhalten 50 % eines Monatsgehaltes als

Sonderzuwendung. Der Betrag wird mit je 1/12 auf die

einzelnen Monate umgelegt.

30 I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(31)

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen Lohnfortzahlung

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche

Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)

(32)

Urlaubsanspruch:

Lehrkräfte i.A.

- wie bei Beamten: ist mit den Schulferien abgegolten!

Befristet Beschäftigte:

Je nach Lage und Dauer kann es sein, dass Beschäftigte weniger Ferientage haben, als ihnen Urlaubstage zustehen.

Die fehlenden Urlaubstage werden finanziell abgegolten => Antrag stellen!

32

I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(33)

§ 34 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung

- mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, - jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag)

.ABER: Sonderregelung Lehrkräfte:

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit

Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente

(34)

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen…

- bezieht sich auf Befristung ohne sachlichen Grund, max. 2 Jahre, Probezeit 6 Wochen.

- bezieht sich auf Befristung mit sachlichem Grund, i.d.R. Vertretung

(Erkrankungen, Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub), Probezeit 6 Monate, Schriftlicher Vertrag vor Arbeitsaufnahme (hierzu zählt z. B. auch die GLK) Beamtenverhältnisse kennen prinzipiell keine Befristung!

34

I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(35)

In Sprechstunden, per Tel. oder E-Mail

- Für Rechtsfragen von Beschäftigten ist der Personalrat nur im Rahmen des LPVG zuständig

- Keine Personalratszuständigkeit besteht z. B. zu folgenden Themen: Rente, Pension, Gehaltshöhe….

- Gemäß § 2 (3) Rechtsdienstleistungsgesetz liegen darüber hinausgehende Rechtsfragen in der Zuständigkeit von Rechtsanwälten (gewerkschaftlicher Rechtsschutz)

(36)

- Jeder ÖPR sollte für Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen die jeweiligen Grundlagen, Regelungen und Bestimmungen kennen, bzw. wissen, wo er diese jederzeit nachschlagen kann. (GEW –Jahrbuch, mit vielen aktuellen Kommentaren zu Gesetzen und Vorgaben)

- sind genug Arbeitnehmer*innen an der Schule, dann ist es empfehlenswert eine/n Arbeitnehmervertreter*in im ÖPR zu haben.

- stehen Tarifverhandlungen an und Arbeitnehmer*innen nehmen an den Streiks teil, diese solidarisch unterstützen (ausfallende Stunden nicht vertreten, Solidaritätsbekundungen zum Ausdruck bringen…)

- darauf achten, dass die wenigen Vorteile, die Arbeitnehmer*innen durch Regelungen haben, auch genutzt werden (MAU und AvU bei teilzeitbesch.

AN) 36

I Peter Galli – Beuggen Nov. 19

(37)

- Unbefristet Beschäftigte und befristet Beschäftigte (KV) an der Schule

unterstützen, sowohl bei kurzer Beschäftigung als auch bei Jahresverträgen.

(Sensibilität, Emphatie zeigen)

- Politische Aktionen und Forderungen der Gewerkschaften an die

Landesregierung unterstützen, die die skandalöse Ungleichbehandlung von Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen an den Schulen zum Thema haben.

Skandalös ist z.B die Tatsache, dass es bei der Bezahlung für dieselbe Arbeit bis zu 900 Euro/Monat weniger gibt oder bei den vielen befristeten

Arbeitsverträgen keine Bezahlung über die Sommerferien!!)

(38)

Viel Kraft und Ausdauer für den Einsatz als ÖPR an der Schule für Eure verbeamteten Kolleg*innen und die

Arbeitnehmer*innen wünscht

Peter Galli

Arbeitnehmervertreter im BPR Freiburg und stellvertretender Vorsitzender

Vielen Dank!

Peter Galli – Beuggen- Nov.19

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