• Keine Ergebnisse gefunden

2016/015 Beschluss zur Anzahl der zu wählenden nicht ordinierten Gemeindemitglieder in die Kirchenleitung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2016/015 Beschluss zur Anzahl der zu wählenden nicht ordinierten Gemeindemitglieder in die Kirchenleitung"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 15/16 IN HESSEN UND NASSAU

TOP 24 Beschluss zur Anzahl der zu wählenden nicht ordinierten Gemeindemitglieder in die Kirchenleitung

Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Ziffer 6 der Kirchenordnung wählt die Kirchensynode zwei, drei oder vier nicht ordinierte Gemeindemitglieder auf die Dauer von sechs Jahren in die Kirchenleitung.

Der Kirchensynodalvorstand und der Ältestenrat der Elften Kirchensynode empfehlen der Zwölften Kirchensynode weiterhin insgesamt vier Gemeindemitglieder in die Kirchenleitung zu wählen.

Beschlussvorschlag für die Zwölfte Kirchensynode:

Die Kirchensynode beschließt, weiterhin vier Gemeindeglieder in die Kirchenleitung zu wählen. Da die Amtszeit dreier Mitglieder zum 31.12.2016 endet, beauftragt sie den Benennungsausschuss, für die Tagung der Herbstsynode einen entsprechenden Wahlvorschlag vorzubereiten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Juni 2016 be- schlossenen Mutationen „öW+A-Zone Schulstrasse (Parzellen Nrn. 842-846)“ zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft sowie „Dachformen Nebenbauten,

Die Beschwerdeberechtigung ist daher nicht gegeben, und somit ist eine Beschwerdevoraussetzung nicht erfüllt, so dass auf die Eingabe als Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 GemG

„nicht ordinierte Gemeindemitglieder“ (Artikel 48 KO) ergänzt. Der Vorsitz der Kirchenleitung kommt dem KP zu. Die Kirchenleitung hat nach Artikel 46 KO „den Auftrag, die

TOP 9 Wahl von drei nicht ordinierten Gemeindemitgliedern in die Kirchenleitung. Christian Harms,

„nicht ordinierte Gemeindemitglieder“ (Artikel 48 KO) ergänzt. Der Vorsitz der Kirchenleitung kommt dem KP zu. Die Kirchenleitung hat nach Artikel 46 KO „den Auftrag, die

Ausschüsse, gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Kirchenordnung und gemäß § 31 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode:.

Die Kirchenleitung schlägt der Kirchensynode gemäß § 12 Abs.1 und 2 Kirchenverwaltungs- gesetz vor, mit Wirkung vom 1. Januar 2017 für die Dauer von

So haben wir beispielsweise zwar in den letzten Monaten einsehen müssen, dass Kirche nicht ohne schmerzhafte Rei- bungsverluste einfach auf "digital" umgestellt werden