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Archiv "Prüfungen für Ausländische Ärzte: Erstmals konkrete Vorgaben" (27.09.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 39

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27. September 2013 A 1779 PRÜFUNGEN FÜR AUSLÄNDISCHE ÄRZTE

Erstmals konkrete Vorgaben

Um die Approbation in Deutschland zu erhalten, müssen ausländische Ärzte eine entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen.

Die „Eignungs- und Kenntnisprüfungen“ sind nun einheitlich geregelt.

N

och nie gab es in Deutsch- land so viele ausländische Ärztinnen und Ärzte: 32 548 waren 2012 in der Bundesrepublik gemel- det. Vor allem Ärzte aus Rumänien, Griechenland, Ungarn, Bulgarien und Syrien kommen derzeit nach Deutschland. Diese Entwicklung hat eine Debatte über die Sprach- kenntnisse und die medizinisch- fachliche Qualifikation ausländi- scher Ärzte ausgelöst. Die Überprü- fung ist Sache der Bundesländer.

Zumindest in Bezug auf die me- dizinische Qualifikation gibt es nun bundesweit einheitliche Vorgaben.

Das Bundesgesundheitsministeri- um hat in einer Rechtsverordnung geregelt, wie die „Eignungs- und Kenntnisprüfungen“ (Kasten) für ausländische Ärzte auszusehen ha- ben. Es handelt sich um eine Kon- kretisierung der Bundesärzteord- nung. Die Vorgaben werden in der Approbationsordnung verankert und gelten ab Januar 2014.

So wurde festgelegt, dass eine

„Kenntnisprüfung“ als mündlich- praktische Prüfung mit Patienten- vorstellung stattfindet und mindes- tens 60 Minuten dauert. Die Prü- fung beinhaltet Innere Medizin und Chirurgie. Aber auch Aspekte aus anderen Fächern sollen vorkom- men. Außerdem können die Behör- den weitere Fächer als prüfungsre- levant einstufen, in denen wesentli- che Unterschiede im Vergleich zum deutschen Abschluss bestehen. Die

„Eignungsprüfung“ ist ebenfalls künftig eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

Sie dauert mindestens 30 Minuten.

Die Verordnung lässt jedoch nach wie vor viel Spielraum. „Wir hätten uns zur Kenntnis- und Eignungsprü- fung etwas detailliertere Vorgaben gewünscht, um einen bundesein- heitlichen Vollzug zu gewährleis-

ten“, erklärt Hans-Jörg Freese, Sprecher des Marburger Bundes.

Derzeit gehen die Länder unter- schiedlich vor. Häufig berufen die für die Approbation zuständigen Behörden – also etwa Bezirksregie- rungen oder Landesämter für Ge- sundheit – selbst Prüfungskommis- sionen. In Rheinland-Pfalz bei- spielsweise führt die Landesärzte- kammer die Prüfungen im Auftrag des zuständigen Landesamtes durch. „Die Abschlüsse aus Dritt-

staaten sind oft nicht gleichwertig“, berichtet Dr. med. Jürgen Hoffart, Hauptgeschäftsführer der Landes- ärztekammer Rheinland-Pfalz. Das bestätige sich in den Kenntnisprü- fungen: Etwa 50 Prozent der Teil- nehmer fallen durch.

Wie streng sollen die Prüfungen sein? Wer soll prüfen? Tatsächlich gibt die neue Regelung darauf keine abschließende Antwort. Festgelegt ist, dass die zuständige Behörde die Prüfungskommission bestellt. Als Termine können die regulären staat- lichen Prüfungen an den Fakultäten genutzt werden – sie müssen es aber nicht. Aus Sicht des Medizinischen

Fakultätentags (MFT) ist es zunächst einmal wichtig, dass an den Prüfun- gen Hochschullehrer beteiligt sind.

Die Prüfungen an den Terminen der Staatsexamina abzuhalten, sei in gro- ßen Bundesländern mit mehreren Fa- kultäten praktikabel, in kleineren eher nicht. „Selbstverständlich ist für eine adäquate Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben zu sorgen“, fordert Dr. Volker Hildebrandt, MFT- Generalsekretär. Dass die ausländi- schen Ärzte gemeinsam mit den Me- dizinstudierenden geprüft würden, sei nicht möglich. Inhalt und Dauer der Prüfung seien unterschiedlich.

Das Thema Sprachprüfungen kommt in der neuen Rechtsverord- nung nicht vor – entgegen Forderun- gen der Bundesärztekammer (BÄK).

„Sprachkenntnisse sind ein wesentli- ches Element der Qualitätssicherung in der ärztlichen Tätigkeit und die- nen in erheblichem Maße der Patien-

tensicherheit“, sagt BÄK-Präsident Prof. Dr. med. Frank Ulrich Mont - gomery. Es sei ein Anliegen der BÄK, dass Kriterien für allgemeine sowie Fachsprachkenntnisse bun- deseinheitlich festgelegt würden.

Eckpunkte für Sprachtests sollen bei der Gesundheitsministerkonfe- renz der Länder 2014 vorliegen. Ei- ne Stellungnahme der BÄK zum Thema soll berücksichtigt werden.

„Ein erster Schritt in die richtige Richtung“, meint Montgomery.

Dr. med. Birgit Hibbeler

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Mehr zur Rechtsverordnung:

www.aerzteblatt.de/131779 Ausländische Ärztinnen und Ärzte benötigen eine

Berufserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Haben sie einen Abschluss aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU), des

Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz – also aus einem „Drittstaat“ –, wird zu- nächst überprüft, ob dieser der deutschen Medizi- nerausbildung gleichwertig ist. Bestehen wesentli- che Unterschiede, und kann der Arzt keine Be- rufspraxis zum Ausgleich vorweisen, findet eine

„Kenntnisprüfung“ statt.

Ärzte mit einem Abschluss aus EU/EWR oder der Schweiz können grundsätzlich mit einer automati- schen Anerkennung rechnen. Bei wesentlichen Un- terschieden gibt es die Möglichkeit einer „Eignungs- prüfung“. Diese bezieht sich nur auf die Defizite.

Neben der fachlichen Qualifikation müssen alle ausländischen Ärzte Sprachkenntnisse nachweisen.

DER WEG ZUR APPROBATION

Foto: dpa

P O L I T I K

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