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Archiv "Früherkennungsuntersuchungen sind allein Sache der kassenärztlichen Versorgung" (11.09.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung

72. Jahrgang

I

Heft 37 11. September 1975 Postverlagsort Köln

Redaktion:

5023 Lövenich Postfach 14 30 Dieselstraße 2 Ruf: (0 22 34) 70 11 -1 Fernschreiber 8 89 168

Verlag und Anzeigenabteilung:

5023 Lövenich Postfach 14 40 Dieselstraße 2 Ruf: (0 22 34) 70 11 -1 Fernschreiber: 8 89168

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Früherkennungsuntersuchungen sind allein Sache

der kassenärztlichen Versorgung

...,_ Die Früherkennungsmaßnahmen - U 1 und U 2 - sind auch dann Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung, wenn sie in Krankenhäusern durchgeführt werden! Diese Feststellung hat der 6. (Kassenarzt-)Senat des Bundessozialgerichts am 8. August 1975 in zwei anhängigen Revisionssachen aus den Bereichen Bayern und Berlin abschließend getroffen.

Das Bundessozialgericht hat damit nicht nur die Rechtsauffassung der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung, sondern auch eine rechtsgleich getrof- fene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1974, in welcher es um die Berechtigung von Krankenhausärzten ging, diese Früherkennungsmaßnahmen durchführen zu dürfen, bestätigt.

Die Streitfälle beruhten darauf, daß in Abweichung von der üb- lichen Handhabung im gesamten Bundesgebiet punktuell einzelne Krankenkassen mit Krankenhausträgern die Durchführung dieser Früherkennungsmaßnahmen als Bestandteil stationärer Versor- gung geregelt hatten. Das Bundessozialgericht hat demgegenüber - wie auch das Bundesarbeitsgericht - die einschränkungslose Aufnahme der unabhängig von der Krankenhilfe geregelten Früh- erkennungsmaßnahmen in den Katalog der zur kassenärztlichen Versorgung gehörenden Aufgaben - § 368 Abs. 2 RVO - bestätigt.

Mit der Einordnung der Früherkennungsmaßnahmen in die kassen- ärztliche Versorgung mußte die Rechtsfolge, auf welche die Kas- senärztlichen Vereinigungen besonders hingewiesen hatten, ein- treten, daß nämlich für die Durchführung nach den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen allein die Kassenärztlichen Vereini- gungen verantwortlich sind. ln ihren Sicherstellungsauftrag gehö- ren die Früherkennungsmaßnahmen auch deshalb, weil allein Kran- kenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen vom Wirkungs- bereich der Richtlinienkompetenz des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen erfaßt werden. Dies hat seine besondere Bedeutung in der gerade bei Früherkennungsmaßnahmen so wich- tigen Verpflichtung zur Dokumentation im Hinblick auf die Gesamt- durchführung des Früherkennungsprogramms (U 1 bis U 7). [>

DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

Heft 37 vom 11.September 1975

2511

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Die Information:

Bericht und Meinung

Früherkennungsuntersuchungen

Um hier im Interesse der 'betroffe- nen Kinder die lückenlose Doku- mentation zu sichern, mußten die Kassenärztlichen Vereinigungen darauf dringen, daß der ihnen ge- setzlich auferlegte Sicherstellungs- auftrag nicht in wesentlichen Tei- len durch Hineinwirken Außenste- hender durchlöchert wird.

1> Dem Umstand, daß die Früher- kennungsmaßnahmen U 1 und U 2 in einer großen Zahl der Fälle an- läßlich des Krankenhausaufent- halts des Neugeborenen durchzu- führen sind, haben die Verbände der Krankenkassen und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung durch die Regelung in § 10 a des Bundesmantelvertrages (BMV) da- durch Rechnung getragen, daß sie für die Neugeborenen-Erstuntersu- chung diejenigen Ärzte unmittelbar ermächtigt haben, welche die Geburt leiten, auch wenn sie zur kassen- ärztlichen Tätigkeit nicht zugelas- sen sind, und daß sie für die Neu- geborenen-Basisuntersuchung un- mittelbar diejenigen Ärzte ermäch- tigt haben, die die Säuglingsstation leiten oder verantwortlich betreu- en, ebenfalls unabhängig davon, ob sie zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen sind.

> Damit ist auch hinsichtlich des an den Früherkennungsmaßnah- men zu beteiligenden Kreises der Ärzte lückenlos die Gesamtdurch- führung des Früherkennungspro- gramms für Kinder im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung si- chergestellt.

Etwaige und vereinzelt befürchtete Schwierigkeiten im Verhältnis der leistungsberechtigten Kranken- hausärzte zu ihren Krankenhaus- trägern hat die angeführte Ent- scheidung des Bundesarbeitsge- richts ausgeräumt, indem sie dem Krankenhausarzt den Rechtsan- spruch für die Teilnahme an dem Früherkennungsprogramm für Kin- der gegenüber seinem Kranken- hausträger zuerkannt hat.

Dr. jur. Jürgen W. Bösche 5 Köln 41 (Lindenthal) Haedenkampstraße 3

DER KOMMENTAR

Der Vorstand des Westdeutschen medizinischen Fakultätentages (WMFT), der Vertretung der medizi- nischen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik, hat jetzt erneut darauf aufmerksam gemacht, daß immer noch viele Probleme um die praktische Ausbildung von Studen- ten in der Krankenanstalt ungelöst sind. Der WMF hält eine Klärung für unerläßlich, um die ordnungs- gemäße Ausbildung nicht zu ge- fährden. Im einzelnen führt eine Er- klärung des Vorstandes, beschlos- sen auf der Sitzung am 26. Juli 1975, auf:

O Derzeit stehen noch nicht genü- gend Ausbildungsplätze für Studie- rende eines Jahrganges zur Ausbil- dung an Krankenanstalten zur Ver- fügung, weil in vielen Bundeslän- dern die notwendigen Verträge mit den Krankenhausträgern noch nicht geschlossen sind.

O Die Finanzierung erscheint nach wie vor nicht überall gesi- chert, zumal in verschiedenen Bun- desländern mehr oder weniger weitreichende Einschränkungen im Personal- und Sach-Etat angeord- net werden mußten.

O Die rechtliche Stellung der Stu- dierenden während der prakti- schen Ausbildung in der Kranken- anstalt ist trotz gegenteiliger Vor- stellungen des Westdeutschen Me- dizinischen Fakultätentages nicht befriedigend geregelt. Mit Rück- sicht auf das Ausbildungsziel, un- ter Anleitung praktische Arbeit am Krankenbett zu leisten und Kennt- nisse zu sammeln, müßte ihnen der Status von Praktikanten zuerkannt werden.

O Der Ausgleich finanzieller Bela- stungen, etwa durch Orts- und Wohnungswechsel zum Zweck der Ausbildung an einer Krankenan- stalt außerhalb vom Hochschulort, ist nicht gesichert.

O Bis heute bestehen keine recht- lich verbindlichen Regelungen für die Zuteilung eines Ausbildungs- platzes an der Krankenanstalt.

O Der Westdeutsche Medizinische Fakultätentag hat zwar entspre- chend § 2, Absatz 1 der Approba- tionsordnung für Ärzte einen Rah- menplan für die Ausbildung im praktischen Jahr vorgelegt, doch fehlen in vielen Bundesländern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit zwischen

ZITAT

Vergütungsanspruch angemeldet

„Der Träger eines Lehrkran- kenhauses wird von dem Trä- ger der Ausbildung durch die Vergütung zusätzlicher Ärzte dafür entschädigt, daß die Ausbildung der Studierenden im praktischen Jahr ärztliche Arbeitskraft bindet. Es ver- bleibt ein Vergütungsan- spruch des auszubildenden Studierenden gegen den Krankenhausträger aus den am Patienten erbrachten Dienstleistungen. Sie sind in einem Tarifvertrag abzusi- chern, mit dem auch die an- deren Rechte der Studieren- den aus der praktischen Sei- te eines Ausbildungsverhält- nisses zu sichern sind. Er ist durch einen Ausbildungsver- trag zu ergänzen, in dem der Anspruch auf einen Ausbil- dungsplan und die Mindest- zeiten für die begleitenden Ausbildungsveranstaltungen und das Eigenstudium gesi- chert werden müssen."

(Prof. Dr. med. Horst Kuni in:

„mb — der arzt", 8/1975)

Fakultätentag mahnt:

Das „praktische Jahr" nicht gefährden !

2512 Heft 37 vom 11. September 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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1> Dem Umstand, daß die Früher- kennungsmaßnahmen U 1 und U 2 in einer großen Zahl der Fälle an- läßlich des Krankenhausaufent- halts des Neugeborenen durchzu- führen sind,

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