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Archiv "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 gem. Artikel 14 GKV-SolG" (05.03.1999)

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 gem. Artikel 14 GKV-SolG" (05.03.1999)"

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1. Gegenstand der Richtlinien

Diese Richtlinien regeln den Zah- lungsausgleich unter den Kassenärztli- chen Vereinigungen auf der Grundlage von Artikel 14 Abs. 1 a und 1 b GKV- SolG.

2. Grundsatz

Übersteigt die nach Artikel 18 GKV- SolG festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen (sog.

Grundlohnsumme) je Mitglied im frühe- ren Bundesgebiet die entsprechende Ver- änderungsrate im gesamten Bundesge- biet, werden die Gesamtvergütungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereini- gungen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den Kassenärztlichen Vereinigungen im gesamten Bundesge- biet um die Vergütungssumme erhöht, welche sich aus der Differenz der nach Artikel 14 Abs. 1 GKV-SolG vereinbar- ten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Verände- rungsrate der beitragspflichtigen Einnah- men der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Dies gilt entsprechend für die Er- mittlung des Ausgangsbetrags für das Jahr 1999 gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GKV-SolG.

3. Berechnung des Ausgleichsbetrages

3.1 Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages sind die Gesamtver- gütungen je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet im Jahre 1997 (Ausgangsbetrag). Zum Ausgangsbetrag zählen nicht die gemäß Artikel 14 Abs. 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Prävention, Mut- terschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und

Substitutionsbehandlung der Drogenab- hängigkeit). Dies gilt entsprechend für Dialyse-Sachkosten sowie für den aus Ar- tikel 14 Abs. 2 GKV-SolG sich ergeben- den Gesamtvergütungsanteil.

3.2 Der Ausgleichsbetrag gemäß Ar- tikel 14 Abs. 1 a und 1 b GKV-SolG ent- spricht für jede Kassenärztliche Vereini- gung derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten v. H.-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr. 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergibt. Die- ser Berechnung werden die gemäß Art.

18 GKV-SolG vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 5. März 1999 be- kanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt.

3.3 Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen im früheren Bundesgebiet wirken darauf hin, daß für die Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahre 1999 die nach Artikel 18 GKV-SolG für das frühere Bundesgebiet festgestellte Grundlohnsummenentwicklung zugrun- de gelegt wird. Soweit dies nicht erreicht worden ist, ändert sich der Ausgleichsbe- trag der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend. Dies gilt nicht für den Ausgleichsanteil nach Artikel 14 Abs. 1 b GKV-SolG, der in jedem Fall entspre- chend der Differenz der tatsächlichen Grundlohnsummenentwicklungen im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet zu berechnen ist.

3.4 Die Ausgleichspflicht der Kassen- ärztlichen Vereinigungen im früheren Bundesgebiet berührt nicht die Berech- nung der Gesamtvergütungen. Dies gilt entsprechend für die Gesamtvergütun- gen der ausgleichsempfangenden Kas- senärztlichen Vereinigungen im Beitritts- gebiet.

3.5 Weitere Vergütungsbestandteile, einschließlich der Verwaltungskosten- Beiträge der Krankenkassen, sind nicht Gegenstand des Ausgleichsverfahrens.

3.6 Die Kassenärztliche Vereinigung im früheren Bundesgebiet teilt den auf sie je Quartal im Jahre 1999 entfallenden Ausgleichsbetrag je Mitglied spätestens 2 Wochen nach Abschluß bzw. Festlegung des jeweiligen Gesamtvertrages der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung mit.

4. Zahlungsverkehr

4.1 Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen im früheren Bundesgebiet sind gehal- ten, in den Gesamtverträgen die Berück- sichtigung der Zahlungsverpflichtung aus der Ausgleichsvorschrift gemäß Artikel 14 Abs. 1 a und 1 b SGB V für die Berech- nung der monatlichen Abschlagszahlun- gen der Krankenkassen zu vereinbaren.

4.2 Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen im früheren Bundesgebiet haben die sich nach Nr. 2 ergebenden Ausgleichsbe- träge nach Erhalt durch die Krankenkas- sen als Abschlags- bzw. Restzahlungen unverzüglich an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weiterzuleiten. Die Schlußzahlung für die Ausgleichsvergü- tung ist je Quartal spätestens bis zum En- de des 6. auf das Ausgleichsquartal fol- genden Monats an die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu entrichten.

4.3 Die Kassenärztliche Bundesver- einigung leitet die Beträge nach Nr. 4.2 unverzüglich an die Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet weiter.

Sie wendet dabei den Verteilungsschlüs- sel nach Nr. 5 an.

4.4 In den Zahlungen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung werden die aus Vergütungen der Ersatzkassen und der Primärkassen resultierenden Ausgleichszahlungen jeweils getrennt ausgewiesen.

5. Verteilungsschlüssel

5.1 Grundlage der Verteilung der Ausgleichsbeträge über die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung ist der Anteil der Gesamtvergütung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung im Bei- trittsgebiet im Jahre 1997 an der Summe aller Gesamtvergütungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen im Beitrittsge- biet des Jahres 1997.

5.2 Nr. 5.1 gilt für die Kassenärztli- che Vereinigung Berlin entsprechend.

Grundlage der Berechnung ist hier die Gesamtvergütung des Jahres 1997, multi- pliziert mit dem Vergütungsanteil Berlin- Ost im Jahre 1994.

5.3 Der Verteilungsschlüssel wird auf der Grundlage der Nrn. 5.1 und 5.2 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 28. Februar 1999 festgelegt. Die 6

A-574

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 9, 5. März 1999

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Richtlinien

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. § 75 Abs. 7 SGB V

über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999

gem. Artikel 14 GKV-SolG

(2)

betroffenen Kassenärztlichen Vereinigun- gen können bis zum 21. Februar 1999 ei- nen einvernehmlichen Vorschlag für den Verteilungsschlüssel vorlegen, der dann Gegenstand der Festlegung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird.

6. Geltungsdauer

Der Ausgleich der Gesamtvergütun- gen nach diesen Richtlinien ist auf das Jahr 1999 begrenzt.

Berlin, 5. Februar 1999

A-575

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 9, 5. März 1999 (71) Beschluß Nr. 30 zu: Allgemeine Be-

stimmungen A I., Teil B, 2. und 3. (Psy- chotherapeutengesetz)

Für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis zum 31. 12. 1999 wird für die Bemessung der Fallpunktzahl der Arztgruppe der

„Ärzte für Psychotherapeutische Medi- zin, ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte“ sowie der Gruppe

der „Psychologischen Psychotherapeu- ten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten“ die Regelung in den Allgemei- nen Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3.

ausgesetzt. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen verwenden somit die in den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.5 genannten bundeseinheitlichen Fall- punktzahlen. (Gültig ab 1. 4. 1999)

Interpretationsbeschluß des Arbeits- ausschusses des Bewertungsausschusses

aus der 161. Sitzung vom 26. Januar 1999

Würzburg

– Fachhochschule Münzstraße – Ärztliche Fortbildung der Bundesärztekammer

17. bis 25. September 1999

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

1 Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit– Die Behandlung von Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit in der ärztlichen Praxis 1 Arzt im Rettungsdienst– Fachkunde 1 Grundlagen der ärztlichen Begutachtung 1 Asthmaschulungfür Ärzte und Therapeuten 1 Echokardiographie-Grundkurs

(nach KBV-Richtlinien)

1 Gesundheitsförderung(Kursfortbildung) 1 Praxis der Herzschrittmachertherapie

1 Klinische Arzneimittelprüfung(Kursfortbildung) 1 Palliativmedizin

1 Verbandstechniken– Das Ulcus cruris – Ruhigstellung von Hand und Unterarm – Ruhigstellung der oberen Extremitäten

Auskunft und Programmanforderung:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -3 88

Bundesärztekammer:

9. Forum

„Gesundheit und Umwelt“

Thema: „Massentierhaltung Termin: 1. Mai 1999

Veranstaltungsort:

Ärztekammer Niedersachsen/Hannover Auskunft:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -3 88

IX. Interdisziplinärer Seminar- und Praktikum-Kongreß

Meran/Südtirol vom 4. bis 11. September 1999

Auskunft:

Deutsche Akademie für medizinische Fortbildung und Umweltmedizin e.V.

Carl-Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim Telefon 0 60 32/22 14, Fax 22 16

Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz)

13. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche für Medizin

vom 24. bis 30. Juli 1999 Veranstalter:

Davos Tourismus

Wissenschaftliche Leitung und Organisation:

Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. Walter Siegenthaler, Universität Zürich.

Programm:

Verschiedene Seminare und Kurse sowie zusätzliche Kurse für Sonographie und Doppler-Sonographie, berechtigt zur Anerkennung in der ärztlichen Weiterbildung.

Auskunft und Programm:

Davos Tourismus, Kongressbüro, Helen Frei, Promenade 67, CH-7270 Davos,

Tel 0 41/81/415 21 21 oder 415 21 63 oder Fax 415 21 01; E-Mail: congress@davos.ch

Referenzen

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