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Archiv "Bundesempfehlung nach § 86 SGB V über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen zur: Anwendung von Artikel 11 Psychotherapeutengesetz im Jahr 1999" (08.01.1999)

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Aktie "Archiv "Bundesempfehlung nach § 86 SGB V über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen zur: Anwendung von Artikel 11 Psychotherapeutengesetz im Jahr 1999" (08.01.1999)"

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A-87

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999 (87) schritt bedingter Mehrbedarf durch

mögliche Einsparungen im Zusammen- hang mit der Reform des Labors zum 1. 7. 1999 finanziert werden kann. Der Mehraufwand für die Einführung der HIV-Viruslastbestimmung, die Durch- führung von Drogensuchtesten und für das Berichtswesen wird aus den Ein- sparungen finanziert. Weiterhin wird vereinbart, ab 1. 7. 1999 0,23 v. H. der je- weiligen quartalsbezogenen Gesamtver- gütung auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen der Partner der Ge- samtverträge zu verwenden. Eine Ver- wendung darf nicht erfolgen zur Finan- zierung von Strukturverträgen und von Leistungen nach Artikel 14 Abs. 4 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes.

(3) Die Partner dieser Vereinbarung werden gemeinsam feststellen, wie sich die Reform des Labors auf den Finanz- bedarf dieses Leistungsbereiches aus- wirkt. Grundlage ist ein Vergleich des Punktzahlvolumens für Laborleistungen im 2. Halbjahr 1997 mit dem 2. Halbjahr 1999. Ergeben sich in der Analyse der

Auswirkungen des Kapitels über die Labor-Reform finanzielle Einsparun- gen, so werden die Partner dieser Ver- einbarung die über die Finanzierung der Einführung der HIV-Viruslast, der Drogensuchteste und des Berichtswe- sens hinausgehende Verwendung dieser Mittel in der ambulanten vertragsärzt- lichen Versorgung einvernehmlich ent- scheiden.

(4) Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, daß die Beibe- haltung der Leistungspositionen „Ähnli- che Untersuchungen, Ähnliche Verfah- ren“ die Überprüfung des gesetzlichen Leistungsumfanges auf medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordert, so daß mit Einführung der Reform des Kapitels O (Laboratoriumsmedizin) zunächst eine gemeinsam zwischen den Vertragspart- nern abgestimmte Auflistung labormedi- zinischer Leistungen, die nicht mit die- sen Leistungspositionen abrechnungs- fähig sind, erarbeitet und den Partnern der Gesamtverträge bekanntgegeben

wird. Gleichzeitig werden sich die Partner dieser Empfehlungsvereinba- rung darum bemühen, so viele abrech- nungsfähige Leistungen als möglich im Kapitel O (Laboratoriumsmedizin) ab- schließend aufzuzählen. Über die Auf- nahme neuer Leistungen und deren Fi- nanzierung verständigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Berücksichti- gung der Ausschöpfung der Rationali- sierungsreserven und der zu erwarten- den Innovationskosten. Hierzu soll der Bewertungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V im Rahmen der sukzessiven Weiterentwicklung des EBM Beschlüsse treffen.

Protokollnotiz zu § 1

Zu den Gesamtvergütungen für das Jahr 1997 als Berechnungsbasis für die Gesamtvergütungen des Jahres 1999 werden die Kosten nach § 1, die im Jahre 1999 abgegolten worden sind, hinzuge- rechnet.

– Der AOK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bonn – der Bundesverband der Betriebskran-

kenkassen, Körperschaft des öffentli- chen Rechts, Essen

– der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Ber- gisch Gladbach

– der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Kassel

– die Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bochum – die See-Krankenkasse, Körperschaft

des öffentlichen Rechts, Hamburg – der Verband der Angestellten-Kran-

kenkassen e.V. sowie der AEV-Arbei- ter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg – einerseits –

und die

– Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits –

geben nachfolgende Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V zur Anwendung von Artikel 11 Psychotherapeutengesetz auf die Vereinbarung von Gesamtvergütun- gen im Jahre 1999 ab:

§ 1

Psychotherapeutisches Ausgabenbudget (1) Der aus dem Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen in 1999 zu finanzierende Leistungsbedarf setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der Leistungsbedarf der Psycho- logischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten be- steht aus der abgerechneten Leistungs- menge der Leistungspositionen nach den Nrn. 1, 3, 5, 42–44, 72–75, 77, 855–858, 860, 861, 868, 870–884 und 890–897 des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie der vertraglich mit Beginn zum 1. Ja- nuar 1999 vereinbarten für Psychologi- sche Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten berech- nungsfähigen Wegepauschalen.

2. Der Leistungsbedarf der ärztlichen und bisher im Delegationsverfahren täti- gen Psychotherapeuten setzt sich aus dem- selben Leistungsspektrum wie dem für Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychothera- peuten aufgezeigten zusammen, wobei in Abgrenzung zu den von Vertragsärzten außerhalb der Psychotherapie erbringba-

ren nichtpsychotherapeutischen Leistun- gen das genannte Ausgabenvolumen dann dem Ausgabenbudget für psychothera- peutische Leistungen zugeordnet wird, wenn im Behandlungsfall mindestens eine antragspflichtige Leistung der Psychothe- rapie auf dem Behandlungsausweis PTV 7 abgerechnet wurde. Gleiches gilt für die vertraglich vereinbarten Wegepauschalen für ärztliche Psychotherapeuten. In den genannten Fällen ist jeweils nur die Ordinationsgebühr für die Leistungs- erbringung durch Psychotherapeuten nach Nr. 1 EBM berechnungsfähig.

Die Vertragspartner dieser Empfeh- lung verpflichten sich, die getroffenen Zuordnungen in ihrer Praktikabilität zu überprüfen und soweit notwendig kurz- fristig zu modifizieren.

(2) Die Ermittlung des Ausgabenvo- lumens gemäß Artikel 11 Abs. 1.1.

Psychotherapeutengesetz für den unter

§ 1 Abs. 1.2. dieser Empfehlung verein- barten Leistungsbedarf soll wie folgt er- folgen:

1. Die Vertragspartner der Gesamt- verträge ermitteln aus der Relation des unter § 1 Abs. 1.2. genannten Leistungs- bedarfs und dem Gesamtleistungsbedarf

Bundesempfehlung nach § 86 SGB V

über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen zur Anwendung von Artikel 11

Psychotherapeutengesetz im Jahr 1999

(2)

A-88

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(88) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 1–2, 8. Januar 1999 des in Artikel 11 Abs. 1.1. genannten

Aufsatzjahres eine Maßzahl, nach der die Gesamtvergütung desselben Jahres ge- schlüsselt wird.

2. Das nach 1. ermittelte Ausgaben- volumen für die Vergütung psycho- therapeutischer Leistungen in der ver- tragsärztlichen Versorgung wird nach den Bedingungen des Artikel 11 Abs. 1.1.

weiterentwickelt.

3. Diesem Vergütungsvolumen wird zum Gesamtausgabenvolumen noch das Vergütungsvolumen gemäß Artikel 11 Abs. 1.2. Psychotherapeutengesetz hin- zugefügt.

§ 2

Vorläufige Vergütungsregelung (1) Die Partner der Gesamtverträge vereinbaren jeweils als Grundlage für die vorläufige Vergütung psychotherapeuti- scher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung einen Punktwert, der sich am durchschnittlichen, kassenseitigen Ab- rechnungspunktwert des entsprechenden Vorjahresquartals orientiert. Mit diesem Punktwert werden durch die Kassenärzt- lichen Vereinigungen die psychothera- peutischen Leistungen gemäß § 1 dieser Empfehlung in den ersten beiden Quarta- len des Jahres 1999 vergütet.

(2) Die Krankenkassen verpflichten sich, psychotherapeutische Leistungen im Erstattungsverfahren grundsätzlich nur noch an Psychologische Psychothera- peuten auf der Grundlage von Artikel 10 des Psychotherapeutengesetzes zu ver- güten. Da diese Vergütung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, findet der EBM in der Fassung des 1. 1. 1999 noch keine Anwendung. Die Vertragspartner dieser Empfehlung ver- einbaren deswegen einen Pauschbetrag in Höhe von 1 450 Punkten je Sitzung als Grundlage der Kostenerstattung durch die Krankenkassen, wobei der Pauschbe- trag sich am Leistungsspektrum des § 1 dieser Empfehlung und am gemäß Abs. 1 dieser Empfehlung zu vereinbarenden Punktwert auszurichten hat.

(3) Die Verrechnungen dieser Ko- stenerstattungen mit dem Ausgabenbud- get für psychotherapeutische Leistungen gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Psycho- therapeutengesetzes erfolgt quartalswei- se erstmals nach Ablauf des 1. Halbjahres 1999 aufgrund einer Rechnungslegung der Krankenkassen gegenüber den Kas- senärztlichen Vereinigungen. Hinsicht- lich der Rechnungszuordnung sind der Wohnort des Versicherten und der Er- stattungszeitpunkt maßgeblich.

(4) Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung werden die Abschlagszahlun-

gen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die bisher daran teilnehmenden ärztli- chen und Psychologischen Psychothera- peuten für das 1. Halbjahr 1999 gemäß dem bisherigen Verfahren fortgesetzt. Für die nach dem 1. 1. 1999 zugelassenen oder ermächtigten ärztlichen und Psychologi- schen Psychotherapeuten wird eine ver- gleichbare Abschlagzahlung in Anwen- dung des bei Neuzulassungen jeweils übli- chen Verfahrens geleistet. Dabei können bei Psychologischen Psychotherapeuten, die bisher im Erstattungsverfahren ätig waren, diejenigen Behandlungsfallzahlen bzw. Sitzungszahlen zugrunde gelegt wer- den, die im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen vergütet wurden.

(5) Die Abschlagszahlungen der Krankenkassen gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen erhöhen sich für das 1. und 2. Quartal 1999 um einen Anteil des gemäß Artikel 11 Absatz 1, Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes ge- meldeten Ausgabenvolumens. Der An- teil bemißt sich nach dem Verhältnis der nach dem 31. 12. 1998 tatsächlich zuge-

lassenen oder ermächtigten Psycholo- gischen Psychotherapeuten zu den Psy- chologischen Psychotherapeuten, die bis zum 31. 12. 1998 einen Antrag auf Zulas- sung oder Ermächtigung gestellt haben.

Bei dieser Berechnung bleiben die be- reits vor dem 1. 1. 1999 im Delegations- verfahren tätigen Psychologischen Psy- chotherapeuten unberücksichtigt.

§ 3 Budgetverrechnung

Nach Ablauf des 1. Halbjahres 1999 erfolgt ein Abgleich der für diesen Zeit- raum geleisteten Vergütungen mit dem sich aus dem Psychotherapeutengesetz ergebenden Ausgabenbudget. Für die Vereinbarung der Vergütungen psy- chotherapeutischer Leistungen und die Zahlungen der Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen im 2. Halbjahr 1999 sind die dann geltenden Vorschriften des Psychotherapeutenge-

setzes anzuwenden. )

In Zusammenarbeit mit der Ernst- von-Bergmann-Akademie für ärztliche Fortbildung in der Ärztekammer Berlin findet der Grundkurs „Strategien und Techniken der ärztlichen Gesundheits- förderung“ in Berlin statt. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat das Curricu- lum „Gesundheitsförderung“ beschlos- sen, das als Fortbildungsleitlinie für den angebotenen Kurs gilt. Der Kurs umfaßt folgende Lerninhalte:

1. Bedingungen und Handlungstrate- gien für Jugendliche, mittleres Erwachse-

nenalter und Erwachsene im Ruhestand;

2. Techniken der individuellen Ge- sundheitsberatung;

3. Gruppenarbeit mit Risikoperso- nen oder Kranken sowie Kooperation mit Selbsthilfegruppen;

4. Mitwirkung an öffentlichen Ge- sundheitsprogrammen;

5. Organisation ärztlicher Gesund- heitsförderung und Rahmenbedingungen.

Anmeldung nur über die Bundes- ärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 1,

50931 Köln. )

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Kursfortbildung „Gesundheitsförderung“

26. Februar bis 28. Februar 1999 in Berlin

Ort: Kaiserin-Friedrich-Haus in Ber- lin-Mitte und Berliner Krankenhäuser

Zielgruppe: Ärztinnen, die nach der Familienpause wieder in ihrem Beruf tätig werden wollen

Vorausssetzung: mindestens zwei- jährige Berufspause; mindestens zwei- jährige frühere ärztliche Tätigkeit;

6wöchige ganztägige Hospitation in einem Krankenhaus am Heimatort;

Höchstalter 50 Jahre

Forbildungsinhalte: Auffrischung und Aktualisierung des medizinischen Wis- sens auf den verschiedenen Gebieten der ärztlichen Grundversorgung

Auskunft: Heide Schlüter, Sekretariat der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert- Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Tel 0 30/30 88 89 20, Fax 30 88 89 26 )

Wiedereingliederung von Ärztinnen

3. bis 29. Mai 1999

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