• Keine Ergebnisse gefunden

Eilantrag der ehemaligen Leiterin der BAMF Außenstelle Bremen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Eilantrag der ehemaligen Leiterin der BAMF Außenstelle Bremen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verantwortlich:

Rainer Vosteen Am Wall 198 28195 Bremen T: 0421 361-6220 F: 0421 361-6797 e-mail: rainer.vosteen@verwaltungsgericht.bremen.de

Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 01.08.2018

Internet http://www.verwaltungsgericht.bremen.de

Eilantrag der ehemaligen Leiterin der BAMF Außenstelle Bremen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 01.08.2018 dem Eilantrag der ehemaligen Leiterin der BAMF Außenstelle Bremen (Antragstellerin) zum Teil stattgegeben. Die ehemalige Leiterin begehrte die Unterlassung zweier Äußerungen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Der Eilantrag richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin), da ihr die Äußerungen rechtlich zurechenbar sind.

Das Unterlassungsbegehren bezog sich zum einen auf die in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Mai 2018 aufgestellte Behauptung „Der Bericht (der internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018, Anm. des Unterzeichners) zeigt deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden“.

Ferner richtete sich das Unterlassungsbegehren gegen die in der Sendung „Anne Will“ vom 27.05.2018 von dem Bundestagsabgeordneten und Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Stephan Mayer aufgestellte Behauptung „…die Vorgänge in Bremen waren natürlich auch deshalb möglich, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet haben“.

Das Gericht gab der Antragsgegnerin im Wege der einsteiligen Verfügung auf, vorläufig die Behauptung zu unterlassen, die Vorgänge in Bremen seien natürlich auch deshalb möglich gewesen, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab.

(2)

Die kammer führt in den Gründen des Beschlusses aus, dass es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten verbiete, einen Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen.

Bezogen auf die Äußerung in der Sendung „Anne Will“ habe ein rechtfertigender Grund nicht vorgelegen. Die Gesamtabwägung ergäbe ein das Interesse der Antragsgegnerin an der Information der Öffentlichkeit überwiegendes Interesse der Antragstellerin, ihre Amtsführung nicht öffentlich zu kritisieren. Die Äußerung vermittele in der Öffentlichkeit den Eindruck, eine abschließende Bewertung der Vorfälle durch die Staatsanwaltschaft, ein Strafgericht oder das BAMF habe stattgefunden, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei auch keine Wiederholung einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen zum aktuellen Ermittlungsstand gewesen, denn diese habe lediglich mitgeteilt, dass wegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen gegen sechs Beschuldigte aufgenommen worden seien.

Dagegen habe ein rechtfertigender Grund für den Ansehensverlust der Antragstellerin hinsichtlich der in der Pressemitteilung vom 23.05.2018 aufgestellten Behauptung vorgelegen. Das Interesse der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit über den Sachstand der Ermittlungen zu informieren, überwiege angesichts der Medienberichterstattung ab April 2018, nach der der Verdacht auf Rechtsverstöße und Korruption in der Bremer Außenstelle des BAMF und die Gefahr eines Vertrauensverlustes in die rechtmäßige Vollziehung des Asylrechts bestanden habe. Auch habe die Äußerung in der Pressemitteilung vom 23.05.2018 das Gebot der Sachlichkeit beachtet.

Der Beschluss vom 01.08.2018 (6 V 1559/18) ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung möglich. Der Beschluss befindet sich auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Bremen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen trifft es nicht zu, dass den Verteidiger:innen der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des BAMF Mitte 2018 Akteneinsicht

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 12.5.2020 den Antrag einer Bremerhavener Fitnessstudiobetreiberin auf Er- lass einer

Die Papierausgabe wird als die authentische im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 5 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“

Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen.. Die Papierausgabe wird als die

10.09.2018 der Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts

Es lasse sich nicht feststellen, dass die Umsetzung dazu diente, die Antragstellerin zu bestrafen.. Soweit die Antrag- stellerin behaupte, der Leitungsebene des BAMF fehle

Sie könne sich zudem nicht darauf beru- fen, dass durch die Umsetzung eine Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und der Beweismittel für die Zeugenaussage bei

Derzeit prüfen die Staatsanwaltschaft Bremen und das BAMF intern, in welchem Umfang die BAMF-Außenstelle Bremen Anträge fehlerhaft bearbeitet hat und ob es dabei zu.