• Keine Ergebnisse gefunden

Ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes beim Regierungspräsidium

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Ärztliches Zeugnis zur Vorlage bei der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes beim Regierungspräsidium"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ärztliches Zeugnis

zur Vorlage bei der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes beim Regierungspräsidium

1. Wichtige Informationen des Landeslehrerprüfungsamtes für die Ärztin / den Arzt

Im Falle einer Erkrankung im laufenden Verfahren der Ersten bzw. Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt ist von Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Bestimmungen der jeweiligen Prü- fungsordnung und ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Folgendes zu beachten:

Das Prüfungsamt kann für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit und ggf. die Genehmigung ei- nes Rücktritts von der Prüfung oder einer Unterbrechung der Prüfung aus gesundheitlichen Grün- den ein zeitnah erstelltes ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangen, das verbalisiert die nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Die ärztliche Feststellung einer Prüfungsunfähig- keit reicht mithin nicht aus. Damit das Prüfungsamt die Prüfungsunfähigkeit des Prüflings beurtei- len kann, ist dieser zur Mitwirkung verpflichtet, indem er die medizinischen Befundtatsachen offen legt und hierzu den Arzt / die Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Soweit das ärzt- liche Attest folgende Punkte enthält, kann es auch formlos erstellt werden:

2. Daten der untersuchten Person

_______________________________ , ________________________ ________________

Name Vorname Geburtsdatum

 Studium /  Vorbereitungsdienst für die Laufbahn/das Lehramt an _____________________

(bitte ankreuzen)

3. Erklärung der Ärztin / des Arztes

Meine heutige (Datum siehe unten) ärztliche Untersuchung bei o.g. Patientin / Patienten hat fol- gende medizinische Befundtatsachen ergeben:

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

Die Erkrankung ist (bitte ankreuzen)  auf nicht absehbare Zeit  vorübergehend.

Voraussichtliche Dauer der Krankheit vom ________________ bis zum _________________ .

____________________________________________________

Praxisstempel, Datum und Unterschrift der Ärztin / des Arztes

J:\Abt_2\Ref21\Schw\L L P A\Attest Formular RP 2014 02 26.doc

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Teil- nahme am Kurs ist eine Vorausset- zung für den Erwerb der in der neuen Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (WBO 2006)

Die Teil- nahme am Kurs ist eine Vorausset- zung für den Erwerb der in der neuen Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (WBO 2006)

Legt der Prüfling kein Attest vor oder eines, dass den geschilderten Anforderungen nicht genügt, so fehlt es am Nachweis des Vorhandenseins einer krankheitsbedingten

Betroffene bedarf dringend ärztlicher Behandlung, die wegen der fehlenden Krankheitseinsicht ohne Unterbringung nicht erfolgen kann.

§ 24 Abs. 3 Satz 1 BremJAPG 2001 grundsätzlich erforderlichen unverzüglichen Nach- weis durch ein amtsärztliches Zeugnis fehlte, noch dass die vom Kläger behauptete

Wenn Studierende aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheinen oder diese abbrechen, haben sie gemäß der für die Ba- chelor- und Master-Studiengänge

Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Begriff und Grenzen der Werbung. Berufs- und wettbewerbsrechtlicher Werbebegriff. Anpreisende, irreführende oder vergleichende