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OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen entschieden

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Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 10.9.2018

Internet http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außen- stelle Bremen des BAMF entschieden

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom

10.09.2018 der Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2018 (Az.: 6 V 1559/18) stattgegeben. Das Ver- waltungsgericht hatte der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bereits untersagt, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Bremer Außenstelle des BAMF zu behaupten, die Vor- gänge in Bremen seien natürlich auch deshalb möglich gewesen, weil hochkrimi- nell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten. Die in einer Pressemitteilung des Bundesministeri- ums des Innern, für Bau und Heimat enthaltene Äußerung, der Bericht der Inter- nen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszent- rum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden, hatte es hingegen für gerechtfertigt gehalten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Be- schluss des Verwaltungsgerichts insoweit geändert und der Antragsgegnerin auf- gegeben, auch diese Äußerung sowie deren Verbreitung vorläufig zu unterlas-

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sen. Im Verlauf der noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen und disziplinar- rechtlichen Ermittlungen sei erst zu prüfen, ob die Antragstellerin bewusst und damit vorsätzlich gegen Gesetze und interne Dienstvorschriften verstoßen habe.

Daher verletze die Äußerung, die dem Ergebnis dieser Ermittlungen vorgreife, die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V.

m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht erfasst unter anderem die soziale Anerken- nung des Einzelnen und sein Bild in der Öffentlichkeit. Solange nicht geklärt sei, ob die gegen die Beamtin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, verbiete zudem die dem Dienstherrn für seine Beamten obliegende Fürsorgepflicht, sich in dieser Weise zu äußern. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Äuße- rung, die die derzeit noch bestehenden Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ebenso genügt hätte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist der Pressemitteilung beigefügt und ab morgen auch auf der homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – Az.: 2 B 213/18 –

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