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Das OVG Bremen hat über die Angemessenheit der Vergütung in der Kindertagespflege entschieden

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Academic year: 2022

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RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 05.03.2019

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Vergütung in der Kindertagespflege: Schriftliche Entscheidungsgründe lie- gen vor

OVG Bremen, Urteile v. 29.01.2019 – 1 L 74/17; 1 L 75/17; 1 L 76/17; 1 L 77/17

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat am 29.01.2019 die Beru- fungen der Stadtgemeinde Bremen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Bremen hinsichtlich der Vergütung in der Kindertagespflege verhandelt. Bereits am Tage der mündlichen Verhandlung wurden die Urteile verkündet; die Beru- fungen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Die Urteile liegen nunmehr in vollständiger Fassung vor. Das Gericht führt aus, dass die Stadtgemeinde Bremen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungs- spielraumes überschritten habe, indem sie die Vergütung für Tagespflegeperso- nen auf lediglich 62% der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich aus- gebildeter Erzieher/innen in Kindertagesstätten festgesetzt habe, soweit die Ta- gespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss ver- fügten wie die Erzieher/innen. Ein so erheblicher Unterschied könne im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Tagespflegepersonen und die vom Gesetz- geber angestrebte Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle nicht (allein) mit der mehrjährigen Ausbildung der Erzieher/innen gerechtfertigt werden.

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Nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt sei zudem, dass die Stadtge- meinde Bremen die Vergütung für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausge- bildete Erzieher/innen sind, unter Bezugnahme auf die Qualifikation unterhalb der durchschnittlichen tariflichen Vergütung festgelegt habe.

Unzutreffend sei zudem die Annahme, dass bei einer Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreue, und einer/eines voll- schichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tagesein- richtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorlägen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Beteiligten binnen eines Mo- nats Beschwerde einlegen.

Zwei der vier Urteile sind auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Bre- men veröffentlicht (Az. OVG 1 LC 75/17 und 1 LC 77/17).

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