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OVG Bremen lehnt die Eilanträge ab

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RiOVG Friedemann Traub  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10535  Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  Telefon: 0421 361-10092  Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 23.4.2020

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

OVG Bremen lehnt die Eilanträge der Karstadt Sports GmbH und zweier Restaurantketten gegen die Coronaverordnung in Bremen ab.

Die grundsätzliche Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbe- trieben auf 800 m² ist danach verhältnismäßig.

Restaurants müssen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs weiterhin ge- schlossen bleiben.

1. Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom 23.4.2020 den Antrag der Karstadt Sports GmbH (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin wollte mit ihrem An- trag erreichen, dass das in der Coronaverordnung des Landes Bremen enthaltene Verbot, großflächige Einzelhandelsbetriebe über eine Verkaufsfläche von 800 m² hinaus zu öffnen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Das OVG hat festgestellt, dass die angegriffene Regelung verhältnismäßig ist. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche sei eine geeignete Maßnahme, um weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 ein- zudämmen. Bei kleineren Verkaufsflächen sei es leichter, die infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Abstandsgebot, zu überwachen. Weiterhin werde mit der Begrenzung der Verkaufsflächen dem Umstand Rechnung getragen, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte wegen ihres typischerweise breiten Waren- angebots eine hohe Anziehungskraft auf die Kundschaft ausübten, mit der Folge, dass sich Menschenansammlungen bilden könnten und der öffentliche Nahverkehr verstärkt in Anspruch genommen werde. Im Baurecht werde das Maß von 800 m² Verkaufsfläche dafür herangezogen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe von den sonstigen Einzelhandelsbetrieben abzugrenzen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die dahinterliegende Annahme, diese Betriebe seien typischerweise besonders attraktiv, übernommen habe, um durch eine Beschrän- kung der Verkaufsfläche die Kundenströme mittelbar zu steuern. Das Kriterium der Verkaufsfläche sei sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber als auch für die

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Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar. Die Regelung, die für die An- tragstellerin erhebliche Einkommenseinbußen bewirke, sei dadurch gerechtfertigt, dass trotz der gesunkenen Anzahl der Neuinfektionen weiterhin staatliche Maß- nahmen zur Eindämmung des Coronavirus notwendig seien, um unangemessene gesundheitliche Risiken zu vermeiden.

Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² stelle auch keine ungerechtfer- tigte Ungleichbehandlung gegenüber den in § 9 Abs. 3 Coronaverordnung genann- ten Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren dar. Die in § 9 Abs. 3 Corona- verordnung benannten Einzelhandelsgeschäfte dienten nach Einschätzung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsde- ckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden. In Einkaufszentren könnten auf- grund ihrer baulichen Struktur die in der Coronaverordnung angeordneten Schutz- maßnahmen regelmäßig besser gewährleistet werden. Speziell in Bremen, das in der Innenstadt über kein größeres Einkaufszentrum verfüge, sei die unterschiedli- che Behandlung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben gerechtfertigt, um die durch die Wiedereröffnung des Einzelhandels verursachten Verkehrsströme besser zu lenken und negative Wirkungen auf den Infektions- schutz im ÖPNV zu mindern.

2. Bereits mit Beschlüssen vom 22.4.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Eilan- träge zweier Restaurantketten abgelehnt, deren Betriebe sich ausschließlich inner- halb von Kauf- und Warenhäusern befinden. Die Antragstellerinnen wollten errei- chen, dass das in § 9 Abs. 1 der Bremischen Coronaverordnung enthaltene Verbot, Gaststätten zu öffnen, vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Ziel der Regelung sei es, die Weiterverbreitung der Krankheit Covid-19 einzudämmen. Die Schließung von Gaststätten sei geeignet, diese Zielsetzung zu unterstützen, weil nach gegen- wärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen unabhängig vom direkten Körperkontakt zu einer Übertragung des Virus komme. Die Schließung von Gaststätten begrenze solche physischen Kon- taktmöglichkeiten, indem sie verhindere, dass Menschen über einen längeren Zeit- raum auf begrenztem Raum zusammensäßen um zu essen, zu trinken und sich zu unterhalten. Zugleich trage die Schließungsanordnung dazu bei, dass die Men- schen – insbesondere im städtischen Bereich, wo ansonsten eine starke Frequen- tierung des öffentlichen Raums auftrete – vermehrt zu Hause blieben. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Öffnung unter Schutzmaßnahmen (Abstände zwi- schen den Tischen, Begrenzung der Personenzahl pro Tisch, kein Buffet etc.) sei kein milderes und ebenso geeignetes Mittel. Zum einen sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen gerade in Gaststätten, wo sich viele untereinander nicht be- kannte Menschen üblicherweise über einen längeren Zeitraum aufhielten, um zu essen und zu trinken, und – nicht zuletzt – um sich dabei auch zu unterhalten, wodurch die Infektionsgefahr besonders hoch sei, erkennbar nur begrenzt. Außer- dem wäre die Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie die Antragstellerin sie vor- schlägt, in einem von der Polizei durchzuführenden, flächendeckenden Massen- vollzug, wie er in der gegenwärtigen Situation zu erfolgen habe, kaum überprüfbar.

Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie – wie behauptet – zu einer erlaubten Auslieferung von Speisen und Getränken außer Haus nicht in der Lage sei.

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3. Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH, die – wie am 17.4.2020 mitgeteilt – eben- falls einen Normenkontrollantrag und einen Antrag auf einstweiligen Rechts- schutz gestellt hatte, hat ihren Eilantrag inzwischen wieder zurückgenommen.

Das Normenkontrollverfahren ist weiterhin anhängig.

OVG Bremen, Beschlüsse vom 22.4.2020 (Az. 1 B 109/20 und wortgleich 1 B 111/20) und Beschluss vom 23.4.2020 (Az. 1 B 107/20)

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