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Preisparameter für die Vergütung

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Academic year: 2022

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Grundzüge des Grundzüge des

Direktvermarktungsmodells

Beat Goldstein

Bundesamt für Energie 3. März 2014

(2)

Warum eine Weiterentwicklung des Fördersystems?

Ausgangslage Ausgangslage

 Bei einer fixen Vergütung besteht kein Anreiz zu bedarfsgerechter Einspeisung

 Aktuell unproblematisch (KEV Anteil erst rund 3% des Verbrauchs)

 Aktuell unproblematisch (KEV-Anteil erst rund 3% des Verbrauchs), doch künftige Schwierigkeiten sind absehbar (negative Preise,

schlechte Produktionsprognosen, keine Speicherbewirtschaftung etc )

etc.)

Zielsetzung

 Bessere System und Marktintegration von geförderten Anlagen so

 Bessere System- und Marktintegration von geförderten Anlagen, so dass diese strukturell richtig einspeisen

Der Ausbau der Förderung erneuerbarer Stromerzeugung bedingt eine bessere Markt- und Systemintegration der Anlagen.

(3)

Funktionsweise der Direktvermarktung

Produzenten sind selber für Stromabsatz verantwortlich, verkaufen zum Marktpreis und erhalten dadurch Marktsignale:

-> Verschiebung Einspeisezeitpunkt, Verbesserung Prognose,Verschiebung Einspeisezeitpunkt, Verbesserung Prognose, bedarfsgerechte Konfiguration (z.B. Ost-/West-Ausrichtung), Anreiz für Speicherung, Optimierung Revisionen etc.

Aus dem EnG-Fonds erhalten sie eine über eine bestimmte Zeitperiode

Aus dem EnG-Fonds erhalten sie eine über eine bestimmte Zeitperiode (z.B. 3 Monate) fixe Einspeiseprämie

-> Abgeltung des ökologischen Mehrwerts, führt weiterhin zu einer hohen Investitionssicherheit

hohen Investitionssicherheit

Mit der Direktvermarktung wird den Anlagenbetreibern mehr Mit der Direktvermarktung wird den Anlagenbetreibern mehr Verantwortung für die Systemstabilität übertragen bei gleichzeitiger

Sicherung der Investitionskosten über eine Einspeiseprämie.

(4)

Preisparameter für die Vergütung

Vergütungssatz

Rp./kWh]

R f

Einspeiseprämie

Preis [R

Marktpreis Referenz- Marktpreis

p

Q1 Q2 Q3 Q4 Q1

Zeit [z.B. Quartale]

Q1 Q2 Q3 Q4 Q1

(5)

Vergütungsbeispiel für einen Tag

Anreiz für Produktion zu Zeiten

h] Vergütungssatz

mit hohen Strompreisen

s [Rp./kWh

Strompreis + Einspeiseprämie Einspeiseprämie

Preis

Strompreis (z B Referenz-

Marktpreis

tü dli h Z it l f üb i T

3 6 9 12 15 18 21 24

Strompreis (z.B.

Spotmarkt)

stündlicher Zeitverlauf über einen Tag

Mehrerlös gegenüber klassischer KEV Mindererlös gegenüber klassischer KEV Mindererlös gegenüber klassischer KEV

(6)

Abgeltung des Vermarktungsaufwands

Der Produzent erhält für den Vermarktungsaufwand ein Der Produzent erhält für den Vermarktungsaufwand ein Bewirtschaftungsentgelt aus dem EnG-Fonds.

 Damit werden die Kosten für die Produktionsprognose die

 Damit werden die Kosten für die Produktionsprognose, die Ausgleichsenergie, das Fahrplanmanagement, die

Handelsanbindung etc. gedeckt.

 Das Bewirtschaftungsentgelt widerspiegelt sich in den Gebühren, die ein Dienstleister für die Direktvermarktung verlangt.

 Im heutigen System fallen diese Kosten als Vollzugsaufwand bei der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien an.

(7)

Ausnahmen von der Pflicht zur Direktvermarktung

Ein Standardvertrag gibt einem Anlagebetreiber das Recht seinen Ein Standardvertrag gibt einem Anlagebetreiber das Recht, seinen Strom zum Referenzmarktpreis zu verkaufen.

 Dadurch wird die Direktvermarktung zur klassischen Einspeisevergütung:

Referenzmarktpreis + Einspeiseprämie = Vergütungssatz

 Für kleine Anlagen ist der Vermarktungsaufwand im Vergleich zum Systemnutzen zu hoch. Diese Anlagen haben ein Recht auf einen Standardvertrag.

(8)

Einführung und Austritt

Einführung Einführung

 Um eine sanfte Einführung zu ermöglichen, können auch grössere Anlagen das Recht auf einen befristeten Standardvertrag haben.

Dasselbe gilt für Bestandsanlagen (Rechtssicherheit) Dasselbe gilt für Bestandsanlagen (Rechtssicherheit).

gross

Anlagetyp Dauer des Standardvertrags

mittel bestehend & klein

Inkrafttreten neues EnG

Austritt

 Der Austritt aus dem Fördersystem wird einfacher, da die

(9)

Internationales Umfeld

 Etliche Länder haben schon heute ein Direktvermarktungsmodell eingeführt (engl. feed-in premium, market premium): z.B. Finnland und Niederlande (in Kombination mit Auktionen)

und Niederlande (in Kombination mit Auktionen).

 Deutschland kennt bereits die optionale Direktvermarktung (DVM).

Der Koalitionsvertrag sieht eine verpflichtende DVM ab 2017 vor Der Koalitionsvertrag sieht eine verpflichtende DVM ab 2017 vor.

 EU-Leitlinien zu Fördersystemen für Erneuerbare:

Fi Ei i üt h fü Kl i tk ft k d

Fixe Einspeisevergütungen nur noch für Kleinstkraftwerke und unentwickelte Technologien.

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Zusammenfassung

 Mit der Direktvermarktung werden geförderte Anlagen besser ins

 Mit der Direktvermarktung werden geförderte Anlagen besser ins System integriert.

 In der kurzen Frist sind Anlagebetreiber dem Markt ausgesetzt und

h lt d d h A i ih A l k i i d

erhalten dadurch Anreize, ihre Anlagen so zu konzipieren und betreiben, dass diese bedarfskonform produzieren.

 Langfristig sind die Anlagebetreiber aber gegen Preisschwankungen g g g g g g geschützt und können ihre Investition über die Einspeiseprämie

absichern.

 Für die Abwicklungsprozesse tragen Anlagebetreiber die gleiche

 Für die Abwicklungsprozesse tragen Anlagebetreiber die gleiche Verantwortung wie Produzenten ausserhalb des Fördersystems. Die Kosten werden über ein Bewirtschaftungsentgelt vergütet.

 Betreiber von kleinen Anlagen werden über einen Standardvertrag dem heutigen Recht gleichgestellt.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Beat Goldstein

Bundesamt für Energie

F h i li t E i litik Fachspezialist Energiepolitik

beat.goldstein@bfe.admin.ch 031 / 325 34 36

031 / 325 34 36

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