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Das OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Interimsleiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden

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Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 29.6.2018

Internet http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Das OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Interimsleiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Umsetzung von Bremen nach Deggendorf bleibt ohne Erfolg.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts Bremen vom 9. Mai 2018 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin ist Regierungsrätin beim Bundesamt für Migration und Flücht- linge (BAMF). Ab dem 1.1.2018 war sie beim Ankunftszentrum Bremen des BAMF beschäftigt. Mit Verfügung vom 8.5.2018 wurde sie mit Wirkung vom 9.5.2018 als Referentin in die Außenstelle Deggendorf des BAMF umgesetzt. Ih- ren dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwal- tungsgericht Bremen mit Beschluss vom 9.5.2018 abgelehnt. Die beim Oberver- waltungsgericht Bremen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Antragstellerin die Referatsleitung in Bremen nicht dauerhaft übertragen gewesen sei, sondern sie diese lediglich als Abwesenheitsvertreterin wahrgenommen habe. Ihr Sta- tusamt als Regierungsrätin sei deshalb durch die Umsetzung nicht betroffen.

Die Antragstellerin habe als Beamtin grundsätzlich keinen Anspruch auf unver- änderte und ungeschmälerte Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben. Die Um- setzung beruhe weder auf sachwidrigen Gründen noch auf einer unzureichenden Abwägung der Belange der Antragstellerin. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Umsetzung dazu diente, die Antragstellerin zu bestrafen. Soweit die Antrag- stellerin behaupte, der Leitungsebene des BAMF fehle der erforderliche Wille zur

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Aufklärung der Vorgänge in der Bremer Außenstelle, lasse sich dies mit ihren Darlegungen nicht belegen.

Die Umsetzung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragstel- lerin eine auf dem bisherigen Dienstposten bestehende Bewährungschance ge- nommen werde, die sich in einem Bewerbungsverfahren als vorteilhaft erweisen könnte. Auf die Beibehaltung dieser für sie vorteilhaften Situation habe sie keinen Anspruch.

Schließlich habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung unter Missachtung des Personalvertretungsrechts erfolgt sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Die vollständige Fassung des Beschlusses ist auf der Internetseite des OVG Bremen unter der Rubrik „Entscheidungen“ veröffentlicht.

OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 – Az.: 2 B 132/18

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