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Eilantrag der stellvertretenden Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF gegen ihre Umsetzung abgelehnt

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Verena Korrell  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10212  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de Dr. Katja Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10092  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de

Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

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Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 09.05.2018

Internet http://www.verwaltungsgericht.bremen.de

Eilantrag der stellvertretenden Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF gegen ihre Umsetzung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Bremen – 6. Kammer – hat durch Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag der stellvertretenden Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF (Antragstelle- rin) gegen ihre Umsetzung nach Deggendorf abgelehnt. Die Umsetzung sei zwar formell rechtswidrig erfolgt, da der Personalrat – soweit ersichtlich – entgegen § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht beteiligt worden sei.

Die Antragstellerin habe jedoch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, d.h. nicht dargelegt, dass ihr durch die Umsetzung schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine spätere Entscheidung in der (noch nicht anhängigen) Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Umsetzung habe insbesondere keine negativen Auswirkungen auf ihr Statusamt. Auch führe die Umsetzung nicht zu einem Wohnortwechsel.

Denn durch die Umsetzung zu ihrer Stammdienststelle in Deggendorf befinde sich ihr Einsatzort sogar deutlich näher an ihrem Wohnort. Sie könne sich zudem nicht darauf beru- fen, dass durch die Umsetzung eine Mitnahme ihrer persönlichen Gegenstände und der Beweismittel für die Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich sei. Bei der Durchführung eines Strafermittlungsverfahrens handele es sich nicht um ein Individual- rechtsgut, auf das sich die Antragstellerin berufen könne. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass sie ihre persönlichen Gegenstände nicht abholen dürfe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.

(6 V 1189/18)

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