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Pressemitteilung vom 30.10.2020, Beschluss VG Bremen: Eilantrag gegen Sperrstunde abgelehnt

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Verena Korrell  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10212  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de Dr. Nina Koch  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 4869  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de

Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 30.10.2020

Beschluss VG Bremen: Eilantrag gegen Sperrstunde abgelehnt

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Bremen – 5. Kammer – den Eilantrag verschiedener Gastronomen gegen die Sperrstunde abgelehnt (5 V 2381/20).

Die Antragsteller betreiben Bars bzw. Kneipen in der Stadtgemeinde Bremen. Mit der

„Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 regelte das Ordnungsamt der Stadtgemeinde Bremen, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt sei. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen diese Sperrstunde.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Es ließe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Sperrzeitverlängerung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die Rechtmäßigkeit der Frage der Sperrzeitverlängerung werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Es sei daher eine Folgenabwägung zu treffen. Diese gehe zu Lasten der Antragsteller aus. Die in der Allgemeinverfügung geregelte Sperrstunde gelte nur noch bis zum Ablauf des 01.11.2020. Die in diesem kurzen Zeitraum zu erwartenden Umsatzeinbußen aufgrund der Sperrstunde führten nicht zu einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragsteller, dass das schwerwiegende öffentliche Interesse an einer möglichst schnellen Eindämmung des Infektionsgeschehens zurücktreten müsste.

Gegen die Entscheidung können die Antragsteller Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen erheben.

Der Beschluss ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts abrufbar.

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