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Pressemitteilung vom 01.11.2021, Beschluss VG Bremen: Eilantrag gegen Abbruchgenehmigung ehemaliges Gebäude Landeszentralbank/Deutsche Bundesbank abgelehnt

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Verantwortlich:

Verena Korrell  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10212  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de Jens Bogner  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 4869  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de

Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 01.11.2021

Internet http://www.verwaltungsgericht.bremen.de

Beschluss VG Bremen: Eilantrag gegen Abbruchgenehmigung ehemaliges Gebäude Landeszentralbank/ Deutsche Bundesbank abgelehnt

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat am Freitag, den 29.10.2021 den gegen den Abriss des ehemaligen Gebäudes der Landeszentralbank und später der Niederlassung der Deutschen Bundesbank an der Kohlhökerstraße gerichteten Eilantrag (1 V 1505/21) abgelehnt.

Die Baubehörde (Antragsgegnerin) hat der Eigentümerin des Grundstücks (Beigeladene) am 19.02.2021 eine mit mehreren Auflagen versehene Genehmigung für den Abriss des vorhandenen Gebäudes erteilt. Dagegen haben sich Nachbarn (Antragsteller) mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewehrt. Parallel dazu wurde ein Normenkontrollverfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beim OVG Bremen anhängig gemacht, der auf dem Grundstück mehrstöckige Wohngebäude vorsieht.

Vor dem Verwaltungsgericht argumentierten die Nachbarn im Wesentlichen damit, dass mit dem Abriss nicht begonnen werden dürfe, bevor über die Zulässigkeit der geplanten Bebauung entschieden worden sei. Sonst entstehe eine Baulücke, die das Oberverwaltungsgericht unter Druck setze, die geplante Bebauung zu bestätigen. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2021 haben die Nachbarn eines Grundeigentümers kein Recht darauf, dass dieser auf seinem Grundstück eine bestimmte Bebauung bestehen lässt. Der Grundeigentümer trage das Risiko, dass eine andere Bebauung nicht zulässig ist. Darum sei auch nicht zu befürchten, dass das Oberverwaltungsgericht sich durch die Folgen seines Handelns unter Druck gesetzt sieht.

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Außerdem sahen die Nachbarn ihr eigenes Haus durch die vom Abriss verursachten Erschütterungen sowie den Baustellenverkehr und ihre Gesundheit durch den absehbaren Lärm und Staub gefährdet. Dazu hatte die Eigentümerin des ehemaligen Bankgrundstücks im Verfahren ein Beweissicherungsverfahren am Gebäude der Nachbarn durchführen lassen, Gutachten zu absehbaren Schadstoffen, Erschütterungen und zum Lärm vorgelegt und behördlich kontrollierte Messungen angekündigt. Auch will sie eine Lärmschutzwand vor dem Grundstück der Nachbarn errichten. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die von der Baubehörde vorgesehenen Auflagen zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Nachbarn als ausreichend beurteilt.

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

Der Beschluss ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts abrufbar.

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