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Pressemitteilung vom 27.05.2021; Beschluss VG Bremen: Eilantrag eines Personal Trainers gegen Schließungsverfügung erfolgreich

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Verantwortlich:

Verena Korrell  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 10212  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de Jens Bogner  Am Wall 198  28195 Bremen  T: 0421-361 4869  F: 0421-361 6797  e-mail: pressestelle@verwaltungsgericht.bremen.de

Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 27.05.2021

Internet http://www.verwaltungsgericht.bremen.de

Beschluss VG Bremen: Eilantrag eines Personal Trainers gegen Schließungsverfügung erfolgreich

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 27.05.2021 (5 V 1036/21) dem Eilantrag eines Personal Trainers, der in Bremen zwei Sportstudios betreibt, stattgegeben.

Nach der aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen werden bis zum 21.06.2021 u.a.

Fitnessstudios und Studios für Elektrostimulationstraining für den Publikumsverkehr geschlossen.

Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen ihre Sportstätten hingegen u.a. für die Ausübung eines Individualsports öffnen. Im Zuge der Coronapandemie änderte der Antragsteller sein Geschäftsmodell dahingehend, dass er seine Sportstudios für eine halbe Stunde an Einzelpersonen untervermietete. Zudem erarbeitete er ein Schutz- und Hygienekonzept, das u.a.

das Desinfizieren nach der Benutzung der Geräte und das Stoßlüften nach jeder Untervermietung vorsieht. Dennoch untersagte das Ordnungsamt Bremen ihm den Betrieb seiner Sportstudios. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er seine Sportstätte – wie andere Betreiber privater Sportanlagen auch – für den Individualsport öffnen darf.

Die Kammer ist der Argumentation des Antragstellers gefolgt. Wenn sich die Verordnungsgeberin entscheide, Individualsport in Sportanlagen zuzulassen, müsse sie die Betreiber dieser Einrichtungen gleichbehandeln. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sportanlagenbetreibern sei nicht ersichtlich. Insbesondere lägen aus infektiologischer Sicht keine tragfähigen Gründe dafür vor, dem Antragsteller den Betrieb nach dem derzeitigen Geschäftsmodell zu untersagen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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Der Beschluss ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts abrufbar.

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