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Pressemitteilung v. 16.10.2020; Beschluss OVG Bremen: Erfolgreicher Eilantrag der Partei NPD gegen Versammlungsauflagen. OVG weist die Beschwerde der Stadt Bremerhaven gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15.10.2020 zurück

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RiOVG Friedemann Traub Am Wall 198 28195 Bremen Telefon: 0421 361-10535 Fax: 0421 361-4172 Vertreterin: Ri‘inOVG Dr. Katja Koch Am Wall 198 28195 Bremen Telefon: 0421 361-10092 Fax: 0421 361-4172

Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 16.10.2020

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

Erfolgreicher Eilantrag der Partei NPD gegen Versammlungsauflagen. OVG weist die Beschwerde der Stadt Bremerhaven gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 15.10.2020 zurück.

Die Antragstellerin plant am morgigen 17.10.2020 in Bremerhaven eine Kundge- bung, bei der sie u.a. „schwarz-weiß-rote Reichsflaggen und Reichskriegsflaggen des Kaiserreichs“ verwenden will. Zweck der Kundgebung ist es nach ihren Anga- ben, sich kritisch mit einem an die Polizei- und Ordnungsbehörden gerichteten Er- lass des Senators für Inneres vom 14.09.2020 auseinanderzusetzen, der den Um- gang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen betrifft. Nach diesem Erlass stelle die Verwendung der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit eine nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbür- gerliches Zusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, wodurch regelmäßig der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt werde. Das Zeigen oder Verwenden der Reichskriegsflagge aus der Zeit bis 1935 in der Öffentlichkeit sei im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermes- sens zu unterbinden und die Flagge sicherzustellen. Im Übrigen sei stets ein Ord- nungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven hat der Antragstellerin ver- boten, bei der geplanten Versammlung Reichskriegsflaggen und Symbole, die In- halt des Erlasses vom 14.09.2020 seien, zu zeigen, da die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Die angemeldete Versammlung beabsichtige, ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft zu erzeugen (militantes Auftreten), und verfolge das Ziel, ein Klima der Einschüchterung (Schaf- fung von Angsträumen) und eine Zurschaustellung der eigenen Macht zu erzeu- gen. Im Hinblick auf die Aussagekraft und Intensität der Versammlung bleibe sie nicht hinter strafbaren Äußerungen zurück, sondern stehe diesbezüglich in nichts nach. Die Reichsflaggen seien dabei das Symbol rechtsextremer Ideologien, nati- onalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeiten. Sie dienten als Ersatz für verbotene Flaggen des nationalsozialistischen Regimes und drück- ten eine Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Ge- waltherrschaft aus.

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Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 15.10.2020 (5 V 2212/20) wiederhergestellt, da das Verbot offensichtlich rechtswidrig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt Bremerhaven hat das OVG zurück- gewiesen. Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne werde von der durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht, die – wenn es nicht um den Schutz der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre gehe – nur durch die allgemeinen Gesetze, insbe- sondere die Strafgesetze inhaltlich begrenzt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Mitführen und Zeigen der Schwarz-Weiß- Rot- und Reichskriegsflaggen des Kaiserreichs nicht ohne das Hinzutreten weite- rer Umstände strafbar seien. Der Erlass des Senators für Inneres vom 14.09.2020 habe keine Gesetzesqualität und könne deshalb die streitgegenständliche Ein- schränkung nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lasse sich die Auflage auch nicht auf einen drohenden Verstoß gegen § 118 Abs. 1 OWiG stützen. Die Meinungsfreiheit könne nicht unter den Vorbehalt der öffentli- chen Ordnung gestellt werden. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit recht- fertigten sich auch nicht aus der Art und Weise der Durchführung der Versamm- lung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versammlung mit einem aggressiv provokativen und die Bürger einschüchternden Verhalten einhergehen werde.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2020 (Az. 1 B 323/20) Der vollständige Beschluss ist dieser Pressemitteilung beigefügt.

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