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Archiv "Qualitätssiegel und Werbemaßnahmen" (13.11.2009)

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A 2336 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 46

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13. November 2009 Wesel mit der Bitte an, die in deut-

scher und türkischer Sprache beige- fügten Faltblätter mit Schlaganfall- informationen an ihre Mitarbeiter auszuhändigen. Die Anschriften der relevanten Firmen stellte die zustän- dige Wirtschaftsförderungsgesell- schaft zur Verfügung. Aus Gründen der Effektivität schlug man den Un- ternehmen vor, das Faltblatt mit den nächsten Lohnbescheinigungen zu verteilen. Ein durchaus vertretbarer

Aufwand aufseiten der Unterneh- men, die so – durch einfaches Zu- sortieren des Faltblattes – im Rah- men ihrer betrieblichen Gesund- heitsförderung (BGF) ihren Be- schäftigten wichtige Gesundheitsin- formationen vermitteln konnten.

„1 + 1 = 2“: ein

Gedächtnisspiel für Senioren In einer nächsten Aktion konzen- trierte sich der Fachbereich auf die Zielgruppe der Senioren. Für diese Bevölkerungsgruppe entwickelte er daher eigens ein Gedächtnisspiel, das auf 80 Spielkarten die zehn we- sentlichen Kernaussagen zum The- ma Schlaganfall in vier unterschied- lichen Farben darstellt. Die dann folgende spielerische Beschäfti- gung der Senioren mit den Gesund- heitsinformationen leistete sowohl

einen Beitrag zur Schlaganfallvor- beugung als auch zur Prävention von Demenzerkrankungen im Alter (Stichwort: aktives Gedächtnistrai- ning). Diese Aktion war als Ge- meinschaftsprojekt des Fachbe- reichs und des Runden Tisches Äl- terer Menschen angelegt. Vorab er- folgte eine Schulung der Senioren- vertreter seitens des Gesundheits- amtes, damit diese daraufhin als Multiplikatoren in ihren Wirkungs-

kreisen die Zielgruppe der Senioren qualifiziert ansprechen konnten.

Insgesamt händigte der Fachbe- reich Gesundheitswesen im Zuge der diversen Aktionen rund 100 000 Faltblätter zum Themenkomplex Schlaganfall an Bürger des Kreises Wesel aus. Bei rund 490 000 Ein- wohnern konnte somit jeder fünfte Bürger persönlich angesprochen werden. Geht man davon aus, dass jedes Faltblatt zumindest von einer weiteren Person gelesen wurde, er- hielten 200 000 Menschen im Kreisgebiet die wichtigen Informa- tionen zum Thema Schlaganfall. Von den Gedächtnisspielen „1 + 1 = 2“

händigten die Seniorenvertreter rund 3 000 Exemplare zielgruppen- orientiert an die Senioren des Krei- ses aus. Davon ausgehend, dass mindestens zwei Personen spiele-

risch an diesem Gedächtnisspiel be- teiligt sind, konnten rund weitere 6 000 Bürger nachhaltig über Alarmsignale für einen Schlaganfall informiert werden.

Auswertungen des Pharmakon- zerns Boehringer-Ingelheim zur Entwicklung der Thrombolyseraten im Kreis Wesel weisen auf einen signifikanten Anstieg der Lyseraten in den Jahren 2006/2007 (von 4,7 Prozent im Jahr 2005 über 7,4 im Jahr 2006 Prozent auf acht Prozent im Jahr 2007) hin. Ergebnisse einer durchgeführten Erhebung zum The- menblock „Schlaganfallwissen in der Bevölkerung des Kreises We- sel“, (Telefonbefragungen im Früh- jahr 2002 sowie im Frühjahr 2008 zur Planung und Evaluation der fünfjährigen Public-Health-Inter- vention „Gesunder Niederrhein . . . gegen den Schlaganfall“), zeigen zudem deutliche Verbesserungen des Schlaganfallwissens der Bevöl- kerung im Vergleich zur „Base - line“-Erhebung.

Ob die innovativen sowie kosten- günstigen und zur Nachahmung empfohlenen Aktionen mit diesem Trend im Kausalzusammenhang stehen, ist nicht abschließend zu klären, aber aufgrund der Paralleli- tät von Aktion und Ergebnis keines- falls unwahrscheinlich. ■ Dr. jur. Thomas Leifeld,

Dr. med. Rüdiger Rau, Fachbereich Gesundheitswesen, Kreis Wesel

Die Vermischung der Darstellung eines Werbe- konzepts für ein zahnärztliches Qualitätssiegel mit einem Gewinnspiel für Patienten kann im Hinblick auf die Berufsordnung und das Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb zulässig sein. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölke- rung und das hierauf beruhende Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch uner- wünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigten es im entschiedenen Fall nicht, die- se Art der Werbung zu verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen einer Werbeaktion für sogenannte MacDent-Zahnarzt-

praxen Postkarten verteilt, mit denen man unter anderem auch an einem Gewinnspiel teilnehmen konnte. Gefragt wurde nach der jeweils nächsten MacDent-Praxis, zu gewinnen gab es elektrische Zahnbürsten. Geworben wurde zugleich mit der Aussage: „MacDent bietet Ihnen, was Sie schon immer von Ihrem Zahnarzt wollten: Qualitätssi- cherung und Garantie.“ Hinsichtlich weiterer In- formationen wurde auf eine Internetseite verwie- sen.

Die Zahnärztekammer hatte die Werbeaktion im Hinblick auf die Berufsordnung und das Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb bean- standet. Der Bundesgerichtshof sah hingegen im

Gegensatz zur Vorinstanz darin keinen Verstoß.

Das Berufungsgericht, das eine sachbezogene Information auf der Werbepostkarte gefordert hatte, lasse außer Betracht, dass es sich bei dem beanstandeten Gewinnspiel um Aufmerksam- keitswerbung handele. Dies sei eine übliche Wer- beform, um das Publikum zu interessieren. Dem legitimen Zweck, zunächst Interesse zu wecken, stünde es entgegen, bereits für diese Aufmerk- samkeitswerbung umfangreiche sachliche Anga- ben über das angebotene Konzept der Qualitäts- sicherung von (Zahn-) Arztpraxen vorzusehen. Der Hinweis auf eine Infohotline und eine Internetseite bei weiteren Fragen sei, so der BGH, ausreichend.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2009, Az.: IZR 222/06) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Qualitätssiegel und Werbemaßnahmen

Auswertungen zur Entwicklung der Thrombolyseraten weisen auf einen Anstieg der Lyseraten im Kreis Wesel hin.

S T A T U S

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