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Das Mietrecht ist in den letzten Jahren immer unübersichtlicher geworden und wird durch die bevorstehende Mietrechtsrevision noch komplexer

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M 021/2001 JGK 25. April 2001 45C

Motion

1378 Wisler Albrecht, Burgdorf (SP)

Weitere Unterschriften: 37 Eingereicht am: 30.01.2001

Regionalisierung der Mietämter

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Mietämter regional zusammengefasst werden.

Begründung

Die bernischen Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihrer Bevölkerung eine Schlichtungsbehörde anzubieten, welche sie in Mietfragen berät, bei Mietstreitigkeiten versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und bei gewissen Vorfällen entscheidet. Rund 400 verschiedene Mietämter machen in der Tat wenig Sinn. Das ist zu kostspielig, wenig effizient und schliesslich kann auch eine qualitativ gute Zusammensetzung der Behörde nicht garantiert werden. Einige wenige Fälle pro Mietamt im Jahr sind nicht nur wenig attraktiv sondern bedeuten auch weniger Rechts- und Verhandlungserfahrung.

Deshalb haben in den letzten Jahren einige Gemeinden entschlossen, sich für diese Aufgabe zusammenzuschliessen oder sich dem Mietamt einer anderen Gemeinde anzuschliessen. Diese freiwilligen Zusammenschlüsse sind zwar begrüssenswert, reichen indessen nicht. Das Mietrecht ist in den letzten Jahren immer unübersichtlicher geworden und wird durch die bevorstehende Mietrechtsrevision noch komplexer. Die Anforderungen an die Schlichtungsstellen haben zu genommen. Daher ist die Regionalisierung durch den Kanton gezielt voranzutreiben. Wir stellen uns vor, dass ein einziges Mietamt pro Amtsbezirk oder gar Gerichtskreis zweckmässiger ist. Für regionale Mietämter sprechen die einheitliche Rechtsanwendung, grössere Rechtssicherheit und bessere Qualität.

Antwort des Regierungsrates

Auf den 1. Juli 1990 trat das neue Mietrecht in Kraft, das den Kantonen die Schaffung von Mietämtern auf regionaler oder kommunaler Ebene vorschrieb (Art. 274a Abs. 1 Obligationenrecht). Schon damals entschloss sich der Kanton Bern, diese Aufgabe vollumfänglich den Gemeinden zu übertragen und ihnen an deren Erfüllung 45% der Nettokosten zu übernehmen.

Im Rahmen der Justizreform wurde diese Aufgabenteilung überprüft und bestätigt. Die Mietämter wurden in Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts-

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behörden in Zivil- und Strafsachen (GOG) neu ausdrücklich als Zivilgerichte eingesetzt. Ihr Betrieb wurde weiterhin den Gemeinden zugewiesen (Art. 71 Abs. 2 GOG).

Ein nächstes Mal überprüfte der Kanton diese Aufgabenteilung im Rahmen des Projektes

„Aufgaben-, Finanz- und Lastenverteilung im Kanton Bern“. Vom entsprechenden Bericht vom 17. Juni 1998 nahm der Grosse Rat mit Beschluss vom 20. August 2000 zustimmend Kenntnis. Bezüglich der Mietämter hält der Bericht fest (Anhang B, Ziff. 4.2.2, S. B-29/30), dass eine nochmalige Prüfung der Organisation ergeben habe, von einer Kantonalisierung der Aufgabe abzusehen. Die lokale Beurteilung und die Mitwirkung von Laien seien sehr wesentlich. Die Gemeinden könnte sich zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen, der Kanton solle eine solche Regionalisierung aber nicht befehlen. Der entsprechende Wunsch müsse von unten wachsen.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion als Genehmigungsbehörde der Reglemente über die Mietämter stellt eine immer stärkere Tendenz zu freiwilligen regionalen Zusam- menschlüssen fest. So bestanden schon anfangs 1997 im Kanton Bern nur noch ungefähr 100 Mietämter. Allein in den Jahren 1998 - 2000 wurden 23 zum Teil sogar überregionale Zusammenschlüsse gebildet. Die Direktion genehmigte Reglemente, in denen sich von zwei bis zu 25 Gemeinden zusammenschlossen, um das Mietamt zu betreiben. Alleine in den ersten anderthalb Monaten des Jahres 2001 konnte sie die Aufhebung von sechs Kleinst-Mietämtern bewilligen, die sich freiwillig einem grösseren Verband anschlossen.

Zwei Reglemente wurden zur Vorprüfung eingereicht, in denen sich grosse Regionen zusammenschliessen wollen. Diese Entwicklung zeigt, dass die Gemeinden die Ziele der Motion aus eigenen Antrieb anstreben.

Es ist mit den Grundsätzen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden schwerlich vereinbar, auf der einen Seite Aufgaben vollständig an die Gemeinden zu delegieren, und auf der anderen Seite derart massiv in deren Organisationsautonomie einzugreifen. Die Gemeinden tragen den grösseren Anteil des Aufwands für die Mietämter.

Sie stellen auch die Infrastruktur gratis zur Verfügung. Würde der Kanton eine Regionalisierung der Mietämter vorschreiben, müsste die Kostenfrage neu geregelt werden, was vermutlich für den Kanton zu erheblichen Mehrkosten führen würde.

Um einen Anreiz zur Ausbildung der Mitglieder der Mietämter zu schaffen, sieht Art. 78 Abs. 5 GOG bereits heute eine substantielle Kostenbeteiligung des Kantons an Fachkursen der Mieter- oder Vermieterverbände vor.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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