• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Lohnfortzahlung: Struktureffekte wurden festgestellt" (01.08.1986)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Lohnfortzahlung: Struktureffekte wurden festgestellt" (01.08.1986)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

ebenfalls die Versicherungsnum- mer zu führen. Sie verwenden die Nummer vornehmlich im gemein- samen Meldeverfahren und beim Einzug des Gesamtsozialversiche- rungsbeitrages. Die Speicherung der Nummer in den Mitgliederbe- ständen der GKV ist laut Entwurf

„zwingend erforderlich".

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg speichert die Meldedaten in der Versichertenda- tei unter Einschluß der Versicher- tennummer. Diese ist bedeutsam für die Meldung von Ausfallzeiten für Empfänger von Arbeitslosen- geld, von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld sowie für die Kran- kenversicherung der genannten Leistungsempfänger. HC

Spruch

der Schiedsstelle:

Kein Hoheitsakt

Die Rechts- und Regelungskom- petenzen der auf Landesebene aufgrund des Krankenhausneu- ordnungsgesetzes (§§ 18, 18 a KHG) und entsprechend neuen Schiedsstellenverordnungen der Länder zu errichtenden Schieds- stellen zur Schlichtung von Pfle- gesatzstreitigkeiten sind begrenzt.

In einem Rechtsgutachten im Auf- trag der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG), Düsseldorf kommt der Bonner Verwaltungs- rechtler Prof. Dr. jur. Konrad Re- deker zu dem Ergebnis, daß die Schiedsstelle zwar keinen Ho- heitsakt erläßt, aber an der Ent- scheidung eines Hoheitsaktes mit- wirkt. Sie ist nur mittelbar an der Pflegesatzfestsetzung durch die genehmigende Landesbehörde beteiligt. Schiedsstellen bei Pfle- gesatzstreitigkeiten nehmen laut Redeker-Gutachten nicht nur öf- fentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Sie wirken an hoheitlichen Entscheidungen intern maßgeb- lich mit.

Bislang gingen die meisten Kran- kenkassen und Krankenhausträ-

ger davon aus, daß die Schieds- stellen mit entscheidungsbefugt seien. Die Genehmigung durch die Landesgenehmigungsbehörden — so sieht das Gesetz den Verwal- tungsweg vor — sei lediglich eine

Formsache. Die Genehmigungs- behörden überprüften nur noch die rechtliche und formale Rich- tigkeit, hätten aber keine Prü- fungsbefugnis hinsichtlich der materiell-inhaltlichen Vereinba- rungen durch die Vertragspartner.

Redeker bezeichnet die Bestim- mungen über die neu zu etablie- renden Schiedsstellen gemäß

§§ 18 und 18 a des Krankenhaus- neuordnungsgesetzes in der Fas- sung vom 20. Dezember 1984 als eine „in der Formulierung verun- glückte gesetzliche Regelung".

Diese ließen eindeutige Voraus- sagen nicht zu, wie die Gerichte den Rechtsschutz entschieden.

Die Auseinandersetzungen um die Aufnahme in den Krankenhausbe- darfsplanung (§ 8 KHG) hätten ver- deutlicht, zu welch unterschied- lichen Interpretationen Gerichte fähig seien und sein müßten, wenn der Gesetzgeber sie vor zweideuti- ge und unklare Regelungen stelle.

Redeker weist darauf hin, daß Ver- waltungsakte mit Außenwirkung allein die Genehmigungsentschei- dungen seien. Die Schiedsstelle bereite diese Entscheidung ledig- lich vor. Prozessuale Auseinander- setzungen seien deshalb aus- schließlich zwischen den Ver- tragsparteien Krankenhaus und Krankenkassen sowie den Geneh- migungsbehörden zulässig. Es sei dann aber immer noch zu klären, welche Stellung überhaupt die Schiedsstelle und ihre Festset- zung habe. Die Genehmigung nach § 18 Absatz 5 KHG ergeht als ein mehrstufiger Verwaltungsakt.

Im übrigen merkt Redeker an, daß die mißliche Situation beim Auf- bau, der Konstruktion und Gestal- tung des Schiedsstellenverfahrens wohl durch den politischen Kom- promißcharakter der gesetzlichen Regelung überhaupt zu erklären sei. Parallelen im vorhandenen Recht hierfür gebe es kaum. HC

Lohnfortzahlung:

Struktureffekte wurden festgestellt

Eine empirische Analyse der Kran- kenstandsentwicklung seit Einfüh- rung der (arbeitsrechtlichen) Brut- tolohnfortzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer (Lohnfortzahlungs- gesetz von 1970) von der Bera- tungsgesellschaft für angewandte Systemforschung (BASYS) mbH, Augsburg, läßt nicht den vielfach zu hörenden Schluß zu, allein der abgeschwächte Kontrollmecha- nismus durch den vertrauensärzt- lichen Dienst und der Wegfall des letzten noch bestehenden Karenz- tages hätten zu einem dauerhaften Anstieg des betrieblichen Kran- kenstandes geführt. Als Maßnah- me zur Senkung der Lohnfortzah- lungskosten (1985: rund 44 Milliar- den DM) sei eine Neuauflage der gesetzlichen Karenztageregelung wie vor 1970 „denkbar ungün- stig", kommentiert die im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erarbeitete Grundsatzstudie.

Dagegen haben die Augsburger Sozialökonomen einen wesent- lichen „Struktureffekt" feststellen können: Der Anteil der kurzen Ar- beitsunfähigkeitsfälle hat seit dem Jahre 1970 merklich zugenom- men, dagegen hat der Anteil der längerwährenden Arbeitsunfähig- keitsfälle entsprechend abgenom- men. Dieser Wandel bei den Ar- beitsunfähigkeiten wird auf die re- duzierte VäD-Kontrollfunktion zu- rückgeführt.

Die BASYS-Studie vermutet, die Langzeit-AU-Fälle könnten da- durch begründet sein, daß die Effi- zienz des vertrauensärztlichen Dienstes im Hinblick auf die Ver- rentungs- und Rehabilitations- maßnahmen nachhaltig verbessert werden konnte. Der Augsburger Report verweist auf unterneh- mensinterne Unterlagen, bei de- nen der Krankenstand nach 1970 konstant blieb oder sogar zurück- ging, obwohl die neue Karenzta- geregelung griff. HC Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 31/32 vom 1. August 1986 (21) 2141

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

desgesundheitsminister Horst See- hofer ausgegebenen Losung „Vor- fahrt für die Selbstverwaltung“ sol- len die Verantwortung der Selbst- verwaltung auf Landesebene für

• Benötigte geologische Tiefenlager einschliesslich ihres Auslegungskonzepts: Das schweizerische Entsorgungskonzept geht von zwei verschiedenen geologischen Tiefen- lagern aus,

(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luftfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt tätig

(5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz

(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften,

(1) Die einem Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach diesem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht haben, auf Grund von Beteiligungen an einem anderen Unternehmen, in dem die

Der verunglckte Feuerwehrangehrige befand sich whrend der Einsatzzeit nicht stndig in kniender oder hockender Stellung, sondern stand auch fters, was eine deutlich hhere

Aufgrund der neuen Rechtslage, die durch die bilateralen Verträge mit der EU entstand, sind die Fälle problematisch, in denen Personen zwar über den Ausweis B