DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
KURZBERICHTE
ebenfalls die Versicherungsnum- mer zu führen. Sie verwenden die Nummer vornehmlich im gemein- samen Meldeverfahren und beim Einzug des Gesamtsozialversiche- rungsbeitrages. Die Speicherung der Nummer in den Mitgliederbe- ständen der GKV ist laut Entwurf
„zwingend erforderlich".
Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg speichert die Meldedaten in der Versichertenda- tei unter Einschluß der Versicher- tennummer. Diese ist bedeutsam für die Meldung von Ausfallzeiten für Empfänger von Arbeitslosen- geld, von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld sowie für die Kran- kenversicherung der genannten Leistungsempfänger. HC
Spruch
der Schiedsstelle:
Kein Hoheitsakt
Die Rechts- und Regelungskom- petenzen der auf Landesebene aufgrund des Krankenhausneu- ordnungsgesetzes (§§ 18, 18 a KHG) und entsprechend neuen Schiedsstellenverordnungen der Länder zu errichtenden Schieds- stellen zur Schlichtung von Pfle- gesatzstreitigkeiten sind begrenzt.
In einem Rechtsgutachten im Auf- trag der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG), Düsseldorf kommt der Bonner Verwaltungs- rechtler Prof. Dr. jur. Konrad Re- deker zu dem Ergebnis, daß die Schiedsstelle zwar keinen Ho- heitsakt erläßt, aber an der Ent- scheidung eines Hoheitsaktes mit- wirkt. Sie ist nur mittelbar an der Pflegesatzfestsetzung durch die genehmigende Landesbehörde beteiligt. Schiedsstellen bei Pfle- gesatzstreitigkeiten nehmen laut Redeker-Gutachten nicht nur öf- fentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Sie wirken an hoheitlichen Entscheidungen intern maßgeb- lich mit.
Bislang gingen die meisten Kran- kenkassen und Krankenhausträ-
ger davon aus, daß die Schieds- stellen mit entscheidungsbefugt seien. Die Genehmigung durch die Landesgenehmigungsbehörden — so sieht das Gesetz den Verwal- tungsweg vor — sei lediglich eine
Formsache. Die Genehmigungs- behörden überprüften nur noch die rechtliche und formale Rich- tigkeit, hätten aber keine Prü- fungsbefugnis hinsichtlich der materiell-inhaltlichen Vereinba- rungen durch die Vertragspartner.
Redeker bezeichnet die Bestim- mungen über die neu zu etablie- renden Schiedsstellen gemäß
§§ 18 und 18 a des Krankenhaus- neuordnungsgesetzes in der Fas- sung vom 20. Dezember 1984 als eine „in der Formulierung verun- glückte gesetzliche Regelung".
Diese ließen eindeutige Voraus- sagen nicht zu, wie die Gerichte den Rechtsschutz entschieden.
Die Auseinandersetzungen um die Aufnahme in den Krankenhausbe- darfsplanung (§ 8 KHG) hätten ver- deutlicht, zu welch unterschied- lichen Interpretationen Gerichte fähig seien und sein müßten, wenn der Gesetzgeber sie vor zweideuti- ge und unklare Regelungen stelle.
Redeker weist darauf hin, daß Ver- waltungsakte mit Außenwirkung allein die Genehmigungsentschei- dungen seien. Die Schiedsstelle bereite diese Entscheidung ledig- lich vor. Prozessuale Auseinander- setzungen seien deshalb aus- schließlich zwischen den Ver- tragsparteien Krankenhaus und Krankenkassen sowie den Geneh- migungsbehörden zulässig. Es sei dann aber immer noch zu klären, welche Stellung überhaupt die Schiedsstelle und ihre Festset- zung habe. Die Genehmigung nach § 18 Absatz 5 KHG ergeht als ein mehrstufiger Verwaltungsakt.
Im übrigen merkt Redeker an, daß die mißliche Situation beim Auf- bau, der Konstruktion und Gestal- tung des Schiedsstellenverfahrens wohl durch den politischen Kom- promißcharakter der gesetzlichen Regelung überhaupt zu erklären sei. Parallelen im vorhandenen Recht hierfür gebe es kaum. HC
Lohnfortzahlung:
Struktureffekte wurden festgestellt
Eine empirische Analyse der Kran- kenstandsentwicklung seit Einfüh- rung der (arbeitsrechtlichen) Brut- tolohnfortzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer (Lohnfortzahlungs- gesetz von 1970) von der Bera- tungsgesellschaft für angewandte Systemforschung (BASYS) mbH, Augsburg, läßt nicht den vielfach zu hörenden Schluß zu, allein der abgeschwächte Kontrollmecha- nismus durch den vertrauensärzt- lichen Dienst und der Wegfall des letzten noch bestehenden Karenz- tages hätten zu einem dauerhaften Anstieg des betrieblichen Kran- kenstandes geführt. Als Maßnah- me zur Senkung der Lohnfortzah- lungskosten (1985: rund 44 Milliar- den DM) sei eine Neuauflage der gesetzlichen Karenztageregelung wie vor 1970 „denkbar ungün- stig", kommentiert die im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erarbeitete Grundsatzstudie.
Dagegen haben die Augsburger Sozialökonomen einen wesent- lichen „Struktureffekt" feststellen können: Der Anteil der kurzen Ar- beitsunfähigkeitsfälle hat seit dem Jahre 1970 merklich zugenom- men, dagegen hat der Anteil der längerwährenden Arbeitsunfähig- keitsfälle entsprechend abgenom- men. Dieser Wandel bei den Ar- beitsunfähigkeiten wird auf die re- duzierte VäD-Kontrollfunktion zu- rückgeführt.
Die BASYS-Studie vermutet, die Langzeit-AU-Fälle könnten da- durch begründet sein, daß die Effi- zienz des vertrauensärztlichen Dienstes im Hinblick auf die Ver- rentungs- und Rehabilitations- maßnahmen nachhaltig verbessert werden konnte. Der Augsburger Report verweist auf unterneh- mensinterne Unterlagen, bei de- nen der Krankenstand nach 1970 konstant blieb oder sogar zurück- ging, obwohl die neue Karenzta- geregelung griff. HC Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 31/32 vom 1. August 1986 (21) 2141