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tudenten, die mindestens 15 Wochenstunden job- ben oder mehr als 630 DM monatlich verdienen, sind ver- pflichtet, Beiträge an die Ren- tenversicherung abzuführen.Dies gilt für alle Arbeitsver- hältnisse, die nach dem 30. Sep- tember 1996 begonnen haben.
Oft ist zu hören, daß Studenten nicht mehr bereit sind, wäh- rend der Vorlesungszeit zu ar- beiten. Sie befürchten, ein im Vergleich zum künftigen Ein- kommen geringer Arbeitsver- dienst monatlich mindere ih- re spätere Rente, weil der
„Durchschnitt“ sinke.
Das ist ein Irrglaube. Die Zahlung von Rentenpflicht- beiträgen kann Vorteile brin- gen. Denn Zeiten der Schul- ausbildung nach dem 17. Ge- burtstag steigern nur noch ma- ximal drei Jahre lang die Ren- te. Diese drei Jahre sind aber schon zum großen Teil mit der Zeit bis zum Abitur abgedeckt.
Das anschließende Studium findet sich also in der Renten-
berechnung kaum noch wieder.
Die Folge: Auf dem Renten- konto entsteht eine „Lücke“, die auf zweifache Weise ge- schlossen werden kann:
cEs werden freiwillige Bei- träge entrichtet. Nachteil ist, daß sie aus der eigenen Tasche finanziert werden müssen. 1999 beträgt der monatliche Min- destbeitrag von Januar bis März 127,89 DM, ab April 122,85 DM, der höchste mehr als 1 650 DM im Monat.
cDer Student zahlt von sei- nem Arbeitsverdienst Pflicht- beiträge. Der Beitrag macht zum Beispiel bei 1 000 DM brutto im Monat 195 DM aus, die Hälfte trägt der Arbeitge- ber.
Die freiwilligen Beiträge werden mit ihrem Wert auf- grund der Einzahlung (bei 122,85 DM/Monat also mit dem geringsten Wert) angesetzt. Für die Pflichtbeiträge gilt die Son- derregel, daß sie – soweit in den ersten drei Berufsjahren ent- richtet – aufgestockt werden, nämlich auf 75 Prozent des Durchschnittseinkommens des (Ex-)Studenten während sei- nes gesamten Versicherungsle- bens, höchstens 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Rentenversicherten.
Ein Student, der drei Jahre lang 1 000 DM monatlich ver- dient, erwirbt daraus zwar nur eine Rente von rund 32 DM.
Doch erhöht sie sich bis auf 108
DM – je nach der Höhe der künftigen Beiträge. Freiwillige Mindestbeiträge für drei Jahre bringen dagegen nur etwa 20 DM Monatsrente – bei höhe- rem „Einsatz“ des Studenten.
Ohne Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen würde auch der „Gesamtleistungs- wert“ negativ beeinflußt (mit diesem Wert werden die bei- tragsfreien Zeiten abgegolten).
Je höher die Beitragssumme – einschließlich geringer Beiträge –, desto höher der Wert. Nicht belegte Zeiten mindern dage- gen den Durchschnittswert.
Fazit: Die Rentenpflicht- versicherung nutzt den Studen- ten. Das gilt auch für alle, de- ren Arbeitsverhältnis vor Ok- tober 1996 begonnen hat und die deshalb rentenversiche- rungsfrei gestellt wurden. Sie können für die Zukunft die Pflichtversicherung wählen.
Ihr Arbeitgeber hat dagegen kein „Vetorecht“, obwohl er durch die Wahl mit Beiträgen
belastet wird. WB
V E R S I C H E R U N G E N