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Archiv "Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 SGB V – Heilmittel – für das Jahr 2014 vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner

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Aktie "Archiv "Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 SGB V – Heilmittel – für das Jahr 2014 vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 3

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17. Januar 2014 A 95 Recht auf Nichtwissen und verzichtet auf die Ul-

traschalluntersuchung(en) nach Abschnitt A Nr. 5 der Richtlinie, hat dieses keine Auswirkung auf die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungs- position 01770.

Die Gebührenordnungsposition 01770 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 33043 und 33044 berechnungsfähig.

2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 01771 in den Abschnitt 1.7.4

01771 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh- renordnungsposition 01770 bei der Ultra- schalluntersuchung mit Biometrie und syste- matischer Untersuchung der fetalen Morpho- logie im 2. Trimenon gemäß Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien

Obligater Leistungsinhalt

– Ultraschalluntersuchung(en) im 2. Trimenon nach Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien mit Biometrie und systematischer Untersu- chung der fetalen Morphologie,

– Bilddokumentation(en),

– Beratungen,

einmal im Behandlungsfall 440 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposi - tion 01771 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Ultra- schall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Die Gebührenordnungsposition 01771 ist einmal je Schwangerschaft berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01771 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 33043 und 33044 berechnungsfähig.

3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannte Gebührenordnungsposition

4. Aufnahme der Berechnungsfähigkeit der Gebühren- ordnungsposition 01771 in die Präambeln 8.1 Nr. 4, 31.2.1 Nr. 8, 31.6.1 Nr. 1 und 36.2.1 Nr. 4

5. Änderungen im Anhang 3 zum EBM

Protokollnotiz:

Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Frage der Abrechenbarkeit und der Bewertung der Gebührenordnungsposi-

GOP 01770

01771

Kurzlegende

Betreuung einer Schwangeren Zuschlag in Zusam - menhang mit der GOP 01770

Kalkulati- onszeit in Minuten

60

20

Prüfzeit in Minuten

45

16

Eignung der Prüfzeit

Nur Quartals- profil Nur Quartals- profil

tion 01770 sowie eventueller Berechnungsausschlüsse im Rah- men der EBM-Reform überprüft werden.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenver- band) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – vereinbaren für das Jahr 2014 folgende Vorgaben für den Abschluss von regionalen Heilmittel- Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V.

1. Ausgangsbasis

Die Vereinbarungspartner erwarten, dass die regionalen Heilmit- tel-Vereinbarungen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereini- gungen auf der Grundlage dieser Rahmenvorgaben unter Be- rücksichtigung der regionalen Versorgungsbedingungen inhalt- lich fortentwickelt werden. Von den Rahmenvorgaben können die Vertragspartner der regionalen Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V abweichen, soweit dies durch die regio- nalen Versorgungsbedingungen begründet ist.

Die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach

§ 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristi- gen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V bleibt durch diese Vereinbarung unberührt.

2. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2013 Die Vereinbarungspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben 2013 darauf verständigt, Abweichungen gegenüber den zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvor- gaben für das Folgejahr zu berücksichtigen.

Nach einer Neubewertung der bundesweit vereinbarten Anpas- sungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 7 stellen sie für das Jahr 2013 eine weitere Anpassung der regionalen Ausgaben- volumina um plus 0,5 Prozent fest.

Diese Neubewertungen sind bei der Festlegung der regionalen Ausgabenvolumina für das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Hier- von kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den vertragsschließenden Parteien abgewichen werden, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist. Sie hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2013 geschlossenen Richtgrößen-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 SGB V.

Rahmenvorgaben

nach § 84 Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 SGB V – Heilmittel – für das Jahr 2014

vom 30. September 2013

vereinbart zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 96 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 3

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17. Januar 2014 3. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2014

KV-bezogene Ausgabenvolumina werden von den Vereinbarungs- partnern für das Jahr 2014 nicht festgesetzt.

(1) Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Nummern

1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versi- cherten,

2. Veränderungen der Preise,

6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Not- wendigkeit und Qualität bei der Heilmittelversorgung aufgrund von getroffenen Zielvereinbarungen und 8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entspre-

chend den Zielvereinbarungen

von den regionalen Vertragspartnern selbst zu bestimmen sind.

(2) Die Vereinbarungspartner haben auf eine einzelne Bewer- tung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummern 3, 4, 5 und 7 SGB V verzichtet und für diese eine Gesamt- bewertung in Höhe von plus 3,25 Prozent vereinbart. Die Be- wertung der Faktoren ist in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf der Landesebene zu berücksichtigen.

(3) Weitergehende Anpassungen, z. B. über vertragliche Versor- gungsformen (strukturierte Versorgungsprogramme, haus- ärztliche Versorgungsmodelle, Integrierte Versorgung u. a.) können – abhängig von der jeweiligen Vertragslage – von den regionalen Vertragspartnern berücksichtigt werden.

4. Maßnahmen zur Ausgabensteuerung

(1) Für die Ausgabensteuerung stellt der GKV-Spitzenverband den Kassenärztlichen Vereinigungen Auswertungen aus dem GKV-HIS (GKV-Heilmittel-Informations-System) als Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise je- weils grundsätzlich 15 Wochen nach Quartalsende zur Ver- fügung.1

(2) Werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Informatio- nen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, besteht die Möglichkeit, die Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V zur Festlegung des KV-bezogenen Ausgabenvolumens für das Jahr 2014 neu zu verhandeln.

(3) Die Vereinbarungspartner empfehlen den regionalen Ver- tragspartnern, die Ausgabenentwicklungen im Bereich ih- rer Kassenärztlichen Vereinigung anhand der bereits zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend zu beobachten und nach den regionalen Kriterien erforderlichenfalls mit den zur Verfügung stehenden Maßnahmen auf die Heilmittel- versorgung einzuwirken.

(4) Die Vereinbarungspartner empfehlen, auf KV-Ebene ge- meinsame Arbeitsgruppen zur unterjährigen Steuerung der Heilmittelversorgung einzurichten.

5. Weiterentwicklung der Steuerung der Heilmittelversorgung

Auf der Grundlage der praktischen Anwendung dieser Rahmen- vorgaben eröffnet sich für die regionalen Vertragspartner die Möglichkeit, gemeinsam die Steuerung der Heilmittelversorgung weiterzuentwickeln. Hierzu wird den Partnern nach § 84 Abs. 1 SGB V empfohlen, zu prüfen, ob auf der Landesebene eine arzt-

bezogene Prüfung ärztlich verordneter Heilmittel auf der Grund- lage vereinbarter Versorgungsziele als Ablösung der Richtgrö- ßenprüfung erfolgen kann.

6. Salvatorische Klausel

Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Festlegungen beru- hen auf den verfügbaren Daten für die Heilmittelversorgung. Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, Abweichungen zu den für das Jahr 2014 zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres zu be- rücksichtigen.

Berlin, den 30. September 2013

Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV-Spitzenverband

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen- verband haben als Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) eine Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen abgeschlossen. Diese Vereinbarung legt die grundlegenden An- forderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarung von regionalen Zuschlägen nach § 87a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 1 und 2 SGB V fest. Die Vereinbarung trat am 1. 1. 2014 in Kraft. Die Vereinbarung ist auf der Website der KBV unter http://www.kbv.

de/rechtsquellen/44215.html abrufbar.

Neue Vereinbarung: Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Nepafenac zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 19. Dezember 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/1873/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Nepafenac

1Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Lieferfrist bei Störungen der Datenlieferungen, die nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, überschritten werden kann.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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