Deutsches Ärzteblatt
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6. November 2009 A 2275Rahmenvorgaben
nach § 84 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 SGB V für das Jahr 2010
Heilmittel
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenver- band) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nachstehend Vereinbarungspartner genannt – vereinbaren für das Jahr 2010 folgende Vorgaben für den Abschluss von regionalen Heilmittel- Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V.
1. Ausgangsbasis
Die Vereinbarungspartner erwarten, dass die regionalen Heilmit- tel-Vereinbarungen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereini- gungen auf der Grundlage dieser Rahmenvorgaben unter Be- rücksichtigung der regionalen Versorgungsbedingungen inhalt- lich fortentwickelt werden. Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der regionalen Heilmittel-Vereinbarungen nach
§ 84 Abs. 1 SGB V nur abweichen, soweit dies durch die regio- nalen Versorgungsbedingungen begründet ist.
2. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2009 Die Vereinbarungspartner hatten sich mit den Rahmenvorgaben für das Jahr 2009 darauf verständigt, Abweichungen gegenüber
den zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvorgaben für das Folgejahr zu berücksichtigen.
Nach einer Neubewertung der bundesweit vereinbarten An- passungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 7 SGB V stel- len sie für das Jahr 2009 eine weitere Anpassung um 3,5 Prozent- punkte fest. Davon umfasst ist eine rückwirkende Basisanpas- sung bis einschließlich dem Jahr 2008.
Diese Neubewertung ist bei der Festlegung der regionalen Aus- gabenvolumina für das Jahr 2010 zu berücksichtigen. Hiervon kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den vertrags- schließenden Parteien abgewichen werden, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist. Sie hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2009 vereinbarten Richtgrößen- Vereinbarungen nach § 84 Abs. 6 i. V. m. Abs. 8 SGB V.
3. Anpassung gemäß § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2010 KV-bezogene Ausgabenvolumina werden von den Vereinba- rungspartnern für das Jahr 2010 nicht festgesetzt.
(1) Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Anpassungs- faktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Num- mern
1. Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versi- cherten,
2. Veränderungen der Preise,
6. Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Not- wendigkeit und Qualität bei der Heilmittelversorgung aufgrund von getroffenen Zielvereinbarungen und 8. Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entspre-
chend den Zielvereinbarungen
Bekanntgaben
Arzneimittelgruppe (Quote)
KV
Baden-Württemberg Bayerns
Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen
Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Westfalen-Lippe Zielwert 2010
Orale Opioide (Anteil von generischem
oralen Morphin)
32,4 % 33,9 % 44,5 % 24,4 % 60,1 % 54,9 % 35,2 % 21,2 % 37,0 % 40,5 % 31,8 % 27,8 % 17,9 % 23,2 % 37,7 % 19,9 % 47,2 % mindestens 40,0 %
Clopidogrel-haltige Arzneimitteln (Anteil der preisgünstigen
generischen Clopidogrel- Besilat-Präparate)
32,5 % 40,2 % 36,4 % 17,8 % 37,9 % 36,7 % 41,3 % 28,0 % 38,8 % 31,8 % 36,7 % 37,0 % 28,9 % 29,0 % 31,6 % 36,6 % 50,2 % mindestens 75,0 %
Erythropoese-stimulierenden Wirkstoffe (Anteil „biosimilarer“
Wirkstoffe)
10,0 % 28,7 % 22,1 % 13,0 % 53,3 % 21,3 % 12,7 % 24,0 % 37,4 % 24,9 % 19,5 % 3,1 % 17,3 % 16,3 % 29,4 % 30,0 % 22,5 % mindestens 30,0 %
Somatropin-haltige Arzneimittel (Anteil „biosimilarer“
Somatropine)
2,2 % 1,5 % 8,7 % 2,9 % 0,8 % 8,3 % 0,0 % 2,1 % 5,1 % 1,6 % 6,4 % 7,6 % 6,4 % 3,2 % 4,8 % 3,6 % 3,6 % mindestens 7,5 %
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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6. November 2009 von den regionalen Vertragspartnern selbst zu bestimmensind.
(2) Die Vereinbarungspartner bewerten die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V, Nummern 3, 4, 5 und 7 wie folgt:
3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht: 0,0 % 4. Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses: 0,0 %
5. wirtschaftlicher und qualitätsgesicherter Einsatz innova- tiver Heilmittel: 0,3 %
7. Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen: 0,6 %.
Die Bewertung der Faktoren ist in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V auf der Landesebene zu berück- sichtigen.
(3) Weitergehende Anpassungen, z. B. über vertragliche Ver- sorgungsformen (strukturierte Versorgungsprogramme, hausärztliche Versorgungsmodelle, Integrierte Versorgung, u.a.) können – abhängig von der jeweiligen Vertragslage – von den regionalen Vertragspartnern berücksichtigt wer- den.
4. Maßnahmen zur Ausgabensteuerung
(1) Für die Ausgabensteuerung stellt der GKV-Spitzenverband den Kassenärztlichen Vereinigungen Auswertungen aus dem GKV-HIS (GKV-Heilmittel-Informations-System) als Frühinformation nach § 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise je- weils grundsätzlich 15 Wochen nach Quartalsende zur Ver- fügung.1
(2) Werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Informatio- nen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, besteht die Möglichkeit, die Heilmittel-Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V zur Festlegung des KV-bezogenen Ausgabenvolumens für das Jahr 2010 neu zu verhandeln.
(3) Die regionalen Vertragspartner sind aufgerufen, die Ausga- benentwicklungen im Bereich ihrer Kassenärztlichen Ver-
einigung anhand der bereits zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend zu beobachten und nach den regionalen Krite- rien erforderlichenfalls mit den zur Verfügung stehenden Maßnahmen auf die Heilmittelversorgung einzuwirken.
(4) Die Vereinbarungspartner empfehlen auf KV-Ebene ge- meinsame Arbeitsgruppen zur unterjährigen Steuerung der Heilmittelversorgung einzurichten.
5. Praxisbesonderheiten
Die Vereinbarungspartner empfehlen den Verhandlungspartnern nach § 84 Abs.1 SGB V im Rahmen der Vereinbarung von regio- nalen Richtgrößen und/oder der regionalen Prüfvereinbarungen nach § 106 SGB V zu prüfen, eine Vereinbarung über Praxisbe- sonderheiten, wie z. B. Indikationen und/oder Funktionsstörun- gen gemäß des Indikationskatalogs der Heilmittel-Richtlinien, zu schließen. Praxisbesonderheiten können Verordnungen von Heil- mitteln außerhalb des Regelfalls (i. S. d. Heilmittel-Richtlinien) umfassen.
6. Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung
Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, innerhalb des Vertragszeitraumes auf der Grundlage der Daten des Heilmit- tel-Informationssystems (HIS) die tatsächliche Ausgabenent- wicklung fortlaufend zu analysieren.
7. Salvatorische Klausel
Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Festlegungen be- ruhen auf den verfügbaren Rahmendaten für die Heilmittelver- sorgung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen zu den für das Jahr 2010 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres zu berücksichtigen.
Berlin, den 30. September 2009
Kassenärztliche Bundesvereinigung GKV-Spitzenverband
1Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, dass die Lieferfrist bei Störungen der Datenlieferungen, die nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, überschritten werden kann.
Veranstaltungsort: Berlin, Tagungszentrum Katholische Akade- mie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin Eröffnung: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hoppe, Berlin
Dr. med. Bartmann, Flensburg
Themen und Moderatoren:
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Therapie depressiver Störungen Prof. Dr. med. Mathias Berger, Freiburg●
Anti-Aging – Wunsch und Wirklichkeit Prof. Dr. med. Ernst-Gerhard Loch, Bad Nauheim●
Aktuelle Themen aus dem HNO-Bereich Prof. Dr. med. Dr. h. c. Roland Laszig, Freiburg●
Individuell zielgerichtete Therapie maligner Tumoren Prof. Dr. med. Dr. h. c. Manfred Dietel, Berlin●
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Weitere Informationen sowie das Programmheft erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezernat 1, Postfach 12 08 64, 10598 Ber- lin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15 oder -4 12, Fax: 0 30/40 04 56-4 29, E-Mail: cme@baek.de, Internet: www.bundesaerztekammer.de 34. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER
„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
vom 7. bis 9. Januar 2010 in Berlin