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Archiv "Bekanntmachungen: Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 SGB V – Arzneimittel – für das Jahr 2009 vom 30. September 2008" (07.11.2008)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 45⏐⏐7. November 2008 A2417

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

§ 7

Verfahren und Anforderungen bei KV-bereichsübergreifender Tätigkeit

(1) In Fällen, in denen von einer Berufsausübungsgemein- schaft oder von Vertragsärzten mit Zweigpraxis im Status der Er- mächtigung genehmigungspflichtige Leistungen in Bereichen mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht und abge- rechnet werden sollen, sind Anträge auf Genehmigung an jede der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen zu richten. Über die Genehmigung und über deren Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmigung entscheidet die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

(2) Wird ein Antrag auf Genehmigung an eine Kassenärztliche Vereinigung gerichtet, ist der Antragsteller verpflichtet, die je- weils anderen beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dar- über zu informieren.

(3) Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind ver- pflichtet, sich die zur Durchführung von Qualitätssicherungsver- einbarungen erforderlichen Angaben und Daten gegenseitig zu übermitteln.

(4) Soweit eine beteiligte Kassenärztliche Vereinigung die festgelegten Anforderungen an die fachliche Befähigung geprüft und hierüber einen Bescheid erlassen hat, gilt der Nachweis über die fachliche Befähigung gegenüber den anderen beteiligten Kas- senärztlichen Vereinigungen als geführt. Absatz 5 bleibt un- berührt.

(5) Bestehen seitens einer Kassenärztlichen Vereinigung be- gründete Zweifel an der fachlichen Befähigung, so kann diese Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgrei- chen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Mit Zu- stimmung dieser Kassenärztlichen Vereinigung kann der Arzt das Kolloquium auch bei einer anderen beteiligten Kassenärztlichen Vereinigung durchführen.

§ 8

Qualitätsprüfungen

(1) Wenn arztbezogene Prüfungen der Qualität vorgesehen sind, sind diese betriebsstättenübergreifend durchzuführen. Bei KV-bereichsübergreifender Tätigkeit erfolgt die Qualitätsprüfung insgesamt durch die gemäß der KV-übergreifende Berufsaus- übungs-Richtlinie gemäß § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Mit Zustimmung der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen kann die Qualitätsprüfung ins- gesamt auch durch eine andere beteiligte Kassenärztliche Vereini- gung durchgeführt werden.

(2) Wenn betriebsstättenbezogene Prüfungen der Qualität vorgesehen sind, werden diese für jede Betriebs- oder Nebenbe- triebsstätte durch die Kassenärztliche Vereinigung durchge- führt, in deren Bezirk die Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte ge- legen ist (beteiligte Kassenärztliche Vereinigung). Mehrere be- teiligte Kassenärztliche Vereinigungen können sich auf die Zu- ständigkeit einer der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigun- gen verständigen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2008 in Kraft. )

Bekanntmachungen

Rahmenvorgaben

nach § 84 Abs. 7 SGB V – Arzneimittel – für das Jahr 2009

vom 30. September 2008

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenver- band) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nachstehend Bundesvertragspartner genannt – vereinbaren für das Jahr 2009 Vorgaben für den Abschluss von regionalen Arzneimittelverein- barungen nach § 84 Abs. 1 SGB V. Diese Arzneimittelvereinba- rungen liegen in der Vertragsverantwortung der regionalen Ver- tragspartner und sind auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereini- gungen inhaltlich fortzuentwickeln. KV-bezogene Ausgabenvo- lumina werden von den Bundesvertragspartnern nicht festgesetzt.

1. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2008

Die Bundesvertragspartner hatten sich mit den Rahmenvorga- ben für das Jahr 2008 darauf verständigt, Abweichungen gegen- über den zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen über die Rahmenvorgaben für das Folgejahr zu berücksichtigen.

Nach einer Neubewertung der vereinbarten Anpassungsfaktoren stellen sie für das Jahr 2008 eine Anpassung in Höhe von 1,1 %- Punkten auf + 5,2 % fest (Anlage 1).

Die sich aus der Neubewertung der Anpassungsfaktoren er- gebende Differenz ist bei der Festlegung der regionalen Aus- gabenvolumina für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Die Neu- bewertung der Anpassungsfaktoren hat keine Rückwirkung auf die für das Jahr 2008 vereinbarten Richtgrößen nach § 84 Abs. 6 SGB V.

2. Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2009

(1) Die Bundesvertragspartner bewerten für das Jahr 2009 die Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 und 7 SGB V bundesweit mit insgesamt plus 6,6 Prozent. Die Bewer- tungen zu den einzelnen Faktoren sind in Anlage 2zusammenge- stellt. Die Anpassungsfaktoren sind in den Vereinbarungen nach

§ 84 Abs. 1 SGB V auf Landesebene anzuwenden. Die Anpas- sungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 Nummer 6 und 8 SGB V sind von den regionalen Vertragspartnern in den Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 SGB V selbst zu bestimmen.

(2) Als eine Maßnahme zur Ausschöpfung von Wirtschaft- lichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nummer 8 SGB V sowie als derzeit am besten geeignete Methode, den unter § 84 Abs. 7 a SGB V angestrebten Regelungszweck zu erreichen, vereinba- ren die Bundesvertragspartner für verordnungsstarke Anwen- dungsgebiete nachfolgende Arzneimittelgruppen und Leitsub- stanzen:

1. Statine (Simvastatin)

2. Selektive Betablocker (Bisoprolol und Metoprolol) 3. Alpharezeptorenblocker (Tamsulosin)

4. Selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren (Cita- lopram)

5. Bisphosphonate zur Behandlung der Osteoporose (Alen-

dronsäure)

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A2418 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 45⏐⏐7. November 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

6. Triptane (Sumatriptan)

7. Protonenpumpenhemmer (Omeprazol)

8. ACE-Hemmer (Enalapril, Lisinopril und Ramipril) 9. nichtsteroidale Antirheumatika (Diclofenac) 10. orale Antidiabetika (Glibenclamid und Metformin) 11. Schleifendiuretika (Furosemid)

12. ACE-Hemmer in Kombination mit einem Diuretikum (Enalapril, Lisinopril und Ramipril jeweils mit HCT) 13. Calciumantagonisten (Amlodipin, Nitrendipin)

14. Nicht selektive Monoamin-Rückaufnahmehemmer (Ami- triptylin)

(3) Mit regionalen Zielvereinbarungen sollen die Vertragsärz- te angeleitet werden, durch Verlagerung der Verordnungen hin zur Leitsubstanz und zu preisgünstigen Arzneimitteln noch vor- handene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Die Bun- desvertragspartner haben aus Daten der GKV-Arzneimittel- Schnellinformation (GAmSi) für das erste Halbjahr 2008 den tatsächlichen Anteil der Leitsubstanz(en) an den bestimmten Arzneimittelgruppen für jede Kassenärztliche Vereinigung er- mittelt. Sie empfehlen einen bundeseinheitlichen Zielanteil für die Leitsubstanz(en) je Arzneimittelgruppe. Soweit in einer Kassenärztlichen Vereinigung der Zielanteil bereits erreicht oder überschritten ist, soll ihr Anteilswert als Mindestgröße gel- ten. (Anlage 3)

Bei der Bewertung der Zielerreichung können Verordnungen vergleichsweise günstiger Substanzen neben der Leitsubstanz berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls weitere auf der Landesebene vereinbarte Leitsubstanzen und Arzneimit- telgruppen/Leitsubstanz(en) zu berücksichtigen.

(4) Für die Beobachtung der Verordnungstätigkeit der Ver- tragsärzte stellt der GKV-Spitzenverband im Rahmen der GKV- Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi) quartalsweise1 fol- gende Daten je Vertragsarztnummer sowie je Arzneimittelgruppe auf Grundlage der im Jahre 2008 geltenden amtlichen DDD-Klas- sifikation des DIMDI zeitnah zur Verfügung:

1. tatsächliches DDD-Volumen/Anteil für die Leitsubstanz(en) 2. tatsächliches DDD-Volumen für die Arzneimittelgruppe.

Im Rahmen der Steuerungsdatei zur GKV-Arzneimittel- Schnellinformation werden quartalsweise die oben genannten Daten mit Betriebsstättenbezug ausgewiesen. Außerdem können über die Steuerungsdatei diese Verordnungsdaten je Betriebsstät- te sowie die arztbezogenen Verordnungsdaten je Betriebsstätte ausgewertet werden.

(5) Als weitere Maßnahmen zur Ausschöpfung von Wirt- schaftlichkeitsreserven nach § 84 Abs. 2 Nummer 8 SGB V empfehlen die Bundesvertragspartner außerdem, auf regionaler Ebene fachgruppenspezifisch Vereinbarungen z. B. zur Festle- gung einer Generikaquote und/oder einer Analogpräparatequote zu schließen.

3. Empfehlung der Bundesvertragspartner zur Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V Die Bundesvertragspartner empfehlen, einen Arzt, der über- wiegend die für sein Verordnungsspektrum auf regionaler Ebe- ne nach § 84 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SGB V gesetzten Ziele erreicht hat, für die in diesen Zielen beinhalteten Arzneimittel von der

Wirtschaftlichkeitsprüfung zu befreien. Voraussetzungen hier- für sind der indikationsgerechte Einsatz, eine adäquate Verord- nungsmenge sowie entsprechende Regelungen in der Prüfver- einbarung.

Die Bundesvertragspartner empfehlen daher den Partnern der Prüfvereinbarungen nach § 106 SGB V, entsprechende Regelun- gen in die Prüfvereinbarungen aufzunehmen.

4. Regelungen nach § 84 Abs. 7a SGB V

Die Bundesvertragspartner stellen fest, dass die für das Jahr 2008 getroffene Regelung, für bestimmte Arzneimittelgruppen Leitsubstanzen zu definieren und für diese auf der Landesebene durch die regionalen Vertragspartner eine auf die KV-Ebene be- zogene Quote (prozentualer Verordnungsanteil: Basis DDD) fest- zulegen, eine geeignete Maßnahme ist, den Regelungszweck des

§ 84 Abs. 7 a SGB V zielführend umzusetzen.

Sie sehen auch für das Jahr 2009 diese unter Abschnitt 2 Abs. 2 genannte Regelung als die derzeit am besten geeignete Methode an, den unter § 84 Abs. 7a SGB V angestrebten Regelungszweck zu erreichen.

5. Fortschreibung der Rahmenvorgaben

Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Bewertungen gemäß § 84 Abs. 7 SGB V beruhen auf den zum Zeitpunkt der Vereinbarung verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittel- versorgung. Die Bundesvertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2009 zugrunde geleg- ten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres, wenn möglich nach den Erkenntnissen aus der KV-bezogenen GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi- KV), zu berücksichtigen.

Berlin, den 30. September 2008 )

1Die Bundesvertragspartner nehmen zur Kenntnis, dass sich die Lieferung a) aufgrund der Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes sowie bei b) Störungen der Datenlieferungen, die nicht vom GKV-Spitzenverband zu verantworten sind, verzögern kann.

Anpassung nach § 84 Absatz 2 SGB V für 2008 Anlage 1

Anpassungsfaktoren Festlegung Hinweise

1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten 2. Preisentwicklung

3. gesetzliche Leistungspflicht 4. Richtlinien Bundesausschuss 5. Einsatz innovativer Arzneimittel

6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen Regional festzulegen 7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen

8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen Regional festzulegen

Anpassung von 2007 nach 2008 5,2 %

Anpassung nach § 84 Absatz 2 SGB V für 2009 Anlage 2

Anpassungsfaktoren Festlegung Hinweise

1. Zahl und Altersstruktur der Versicherten + 0,8 %

2. Preisentwicklung + 1,4 %

3. gesetzliche Leistungspflicht 0,0 %

4. Richtlinien Bundesausschuss 0,0 %

5. Einsatz innovativer Arzneimittel + 3,5 %

6. Zielvereinbarungen, indikationsbezogen Regional festzulegen 7. Verlagerung zwischen Leistungsbereichen + 0,9 %

8. Wirtschaftlichkeitsreserven, Zielvereinbarungen Regional festzulegen

Anpassung von 2008 nach 2009 + 6,6 %

(3)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 45⏐⏐7. November 2008 A2419

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Anlage 3

Referenzen

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