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(1)

Der Haushaltsplan auf einen Blick ... 3

Statistische Angaben ... 5

Haushaltssatzung und Bewirtschaftungsregelungen ... 7

Vorbericht ... 19

Gesamtpläne (Gesamtergebnis- und -finanzplan, Gesamtübersicht Investitionen) ... 63

Teilpläne auf Ebene der Produktbereiche (Teilergebnis- und Teilfinanzpläne) ... 187

Anlagen ... 217

Haushaltsquerschnitt... 219

Ergebnis-, Finanzrechnung und Bilanz 2018 ... 251

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen... 269

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten ... 271

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals... 273

Zuwendungen an die Fraktionen ... 277

Stellenplan ... 281

Übersicht Wirtschaftslage Sondervermögen... 291

Übersicht Wirtschaftslage Beteiligungsgesellschaften ... 473

(2)
(3)

Der Haushaltsplan auf einen Blick

In Zahlen 2019 2020 Ver-

änderung

Jahresergebnis Mio. EUR +1,9 -12,5

Gesamterträge Mio. EUR 464,7 469,8 +1,0%

Gesamtaufwendungen

abzüglich globaler Minderaufwand

Mio. EUR 462,8 484,2

2,0 +4,2%

Grundsteuer A Mio. EUR 0,2 0,2 -

Grundsteuer B Mio. EUR 24,6 24,7 +0,4%

Gewerbesteuer Mio. EUR 90,0 92,4 +2,7%

Anteil an der Einkommensteuer Mio. EUR 72,6 74,1 +2,1%

Anteil an der Umsatzsteuer Mio. EUR 18,0 19,1 +6,1%

Schlüsselzuweisungen Mio. EUR 72,6 73,4 +1,1%

Personal- / Versorgungsaufwendungen Mio. EUR 118,1 138,8 +17,5%

Aufw. für Sach- und Dienstleistungen Mio. EUR 90,5 94,3 +4,2%

Kreisumlage Mio. EUR 93,5 99,4 +6,3%

Eigenkapital zum 31.12. Mio. EUR 673,4 658,5 -2,2%

Auszahlungen für Investitionen Mio. EUR 46,0 65,4 +42,2%

Kreditermächtigung (inkl. GMP) Mio. EUR 14,8 28,9 +95,3%

Hebesätze 2019 2020 Ver-

änderung

Grundsteuer A 223 v.H. 223 v.H. -

Grundsteuer B 443 v.H. 443 v.H. -

Gewerbesteuer 418 v.H. 418 v.H. -

(4)

(5)

1975 103.572

1980 107.458

1985 109.332

1990 125.371

1995 134.052

2000 136.720

2005 141.730

2010 144.067

2015 149.608

2017 150.702

2018 152.422

Einwohner 31.12.2018 je Stadtteil

Kernstadt 85.798

Schloß Neuhaus 26.462

Elsen 16.428

Wewer 7.173

Sande 5.830

Marienloh 3.158

Dahl 2.854

Benhausen 2.368

Neuenbeken 2.351

Summe 152.422

Benhausen

56%

17%

11%

5%

4%

2%2%

2%2%

Kernstadt Schloß Neuhaus

Wewer Sande Marienloh

Dahl

Elsen

Neuenbeken

103.572 107.458 109.332

125.371

134.052 136.720 141.730 144.067

149.608 150.702 152.422

0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 160.000

1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2017 2018

Entwicklung der Einwohnerzahlen

(6)

am 01.07.1969

1975 179,25 km

2

nach kommunaler Neugliederung am 01.01.1975

2010 179,51 km

2

2018 179,59 km

2

Aufteilung auf Flächenarten 31.12.2018

Ackerland, Gartenland und Wiesen 80,84 km²

Gebäude- und Hofflächen 36,65 km²

Waldflächen 29,41 km²

Straßen, Wege, Plätze 16,53 km²

Parks, Grünanlagen, Sportflächen, Friedhöfe 3,2 km²

Gewässer 7,88 km²

Sonstige Nutzungsarten 5,08 km²

Summe 179,59 km²

45%

21%

16%

9%

2%

4% 3%

Parks, Grünanlagen, Sportflächen, Friedhöfe

Ackerland, Gartenland und Wiesen

Gebäude- und Hofflächen Waldflächen

Sonstige Nutzungsarten 0

20 40 60 80 100 120 140 160 180 200

1968 1969 1975 2010 2018

km²

Gewässer

Straßen, Wege, Plätze

(7)

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in der zurzeit geltenden Fas- sung, hat der Rat der Stadt Paderborn mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 folgende Haus- haltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnisplan und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Paderborn voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungs- ermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 469.761.690 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 484.218.930 EUR

abzüglich globaler Minderaufwand von 2.000.000 EUR

somit auf 482.218.930 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf 440.686.590 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf 453.809.860 EUR

(nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 2.000.000 EUR im Ergebnisplan) dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 47.523.100 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit auf 65.380.400 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 85.031.800 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit auf 54.180.600 EUR

festgesetzt.

Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:

Teilplan 01 „Innere Verwaltung“ (Produktgruppe 0113 „Gebäudemanagement“);

Teilplan 02 „Sicherheit und Ordnung“ (Produktgruppe 0208 „Gefahrenabwehr“),

Teilplan 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ (Produktgruppe 0601 „Förderung von Kin- dern in Tagesbetreuung“).

(8)

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 28.917.800 EUR festgesetzt. Hierin enthalten sind Kredite i. H. v. 5.656.700 EUR für das Gebäudemanagement Paderborn, die über den städtischen Haushalt aufgenommen und an das Gebäudemanagement weitergereicht werden. Ebenfalls enthalten ist ein Kreditvolumen i. H. v. 6.033.100 EUR aus dem Förderprogramm “NRW.Bank.Gute Schule 2020“.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistungen von Investitions- auszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 40.188.400 EUR festgesetzt.

Davon entfallen auf das

Haushaltsjahr 2021 31.962.100 EUR Haushaltsjahr 2022 5.226.300 EUR Haushaltsjahr 2023 3.000.000 EUR

§ 4

Ausgleichsrücklage/Allgemeine Rücklage

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergeb- nisses im Ergebnisplan wird auf 12.457.240 EUR festgesetzt.

§ 5

Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 36.330.000 EUR festgesetzt. Neben dem Betrag von 35.000.000 EUR ist hie- rin ein Kreditvolumen i. H. v. 1.330.000 EUR aus dem Förderprogramm „NRW.Bank.Gute Schule 2020“ enthalten.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 223 v.H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 443 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v.H.

Die Steuersätze dieser Satzung haben lediglich deklaratorische Bedeutung, da vom Rat eine separate Hebesatzsatzung erlassen wurde.

(9)

Im Sinne des § 4 Abs. 5 KomHVO NRW werden die Bewirtschaftungsregelungen in der im Vorbericht enthaltenen Fassung festgesetzt.

§ 8

Aufstellung einer Nachtragssatzung

Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden. Dafür werden folgende Wertgrenzen bestimmt:

1. Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW, der zur Pflicht zum Erlass einer Nachtragssatzung führt, gilt ein zusätzlicher Fehlbetrag in Höhe von 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

2. Als erheblich sind Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW anzusehen, wenn 2 % des Volumens der ordentlichen Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zusätzlich geleistet werden müssen.

3. Der Rat kann bei einem Beschluss über erhebliche Abweichungen die Aufstellung einer Nachtragssatzung zurückstellen.

4. Als geringfügig im Sinne des § 81 Abs. 3 GO NRW gelten Auszahlungen für nicht veran- schlagte und zusätzliche Investitionen bis zur Höhe von 5.000.000 EUR.

§ 9

Überplanmäßige/außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Bei der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen im Sinne der §§ 83 Abs. 2 u. 3 bzw. 85 Abs. 1 GO NRW gelten als nicht erheblich:

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außer- planmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung.

2. Interne Verrechnungen, kalkulatorische Kosten und Abschlussbuchungen.

3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis einschließlich 50.000 EUR je Produkt bzw. je Investitionsmaßnahme soweit sie nicht unter 1. und 2. fallen.

Werden Mehraufwendungen/-auszahlungen ganz oder teilweise durch zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gedeckt, so erhöhen sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

4. Überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden (§ 83 Abs. 3 GO NRW) bis einschließlich 200.000 EUR.

5. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen aufgrund von Umschich- tungen zwischen konsumtiven Maßnahmen und investiven Maßnahmen und umgekehrt.

Dabei ist der Finanzrahmen des Ergebnisplanes einzuhalten.

(10)

§ 10 Stellenplan

Die im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Beamten und Stellen der Tarifbeschäftigten können vorübergehend auch mit Beschäftigten der jeweils anderen Beschäftigtengruppe be- setzt werden.

Die im Stellenplan mit einem Vermerk „k.w.“ (künftig wegfallend) versehenen Stellen sind beim Freiwerden nicht wieder zu besetzen.

Die mit einem Vermerk „k.u.“ (künftig umzuwandeln) versehenen Beamtenstellen sind entspre- chend den geltenden Vorschriften in Stellen der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln.

Die im Stellenplan mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stellen für Tarifbeschäftigte sind beim Freiwerden nach sachgerechter Bewertung umzuwandeln.

Paderborn, den 17. Dezember 2019

gez. gez.

Michael Dreier Ulrich Brockmeier

Bürgermeister Schriftführer

(11)

regelungen

(12)

Das Neue Kommunale Finanzmanagement beinhaltet ein Ressourcenverbrauchskonzept und unterstützt eine dezentrale Ressourcenverantwortung und eine flexible Haushaltsbewirtschaf- tung für die Gemeinden. Ein mögliches Instrument der flexiblen Haushaltsführung ist gemäß § 21 Abs. 1 GemHVO die Bildung von Budgets.

Mit Hilfe der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) wird für die Ausführung dieses Haushaltes parallel ein Organisations-Haushalt geführt, der als interne Basis für die Bewirtschaftung und Budgetierung herangezogen wird. Bezugseinheit ist die Kostenstelle.

Zur Umsetzung des Organisations-Haushaltes wird der vom Rat beschlossene Produkt- Haus- halt auf die Organisationseinheiten / Fachämter (Kostenstellen) übertragen.

2. Grundsätze der Budgetierung

Alle Erträge und Aufwendungen der Teilergebnispläne eines Fachamtes werden zu einem Budget zusammengefasst und sind - sofern nichts Anderes bestimmt - gegenseitig deckungsfä- hig. Davon ausgenommen sind die kostenrechnenden Einrichtungen „Rettungsdienst“, „Märkte“

und „Bestattungswesen“ sowie die „Kosten der Planung“. Die Budgets beziehen sich auf ein Jahr.

Nicht zahlungswirksame Aufwendungen (u. a.) „Wertkorrektur zu Forderungen“, „Abgang von Vermögensgegenständen“ sind in die Budgets der Teilergebnispläne einzurechnen.

Die verbleibenden Summen der Erträge und der Aufwendungen sind in den Organisations-bud- gets zusammengefasst und somit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GemHVO verbindlich.

Abweichungen von den Grundsätzen der Organisationsbudgetierung:

· Nichtzahlungswirksame Aufwendungen und Erträge

Die bilanziellen Abschreibungen, die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und die aktivierten Eigenleistungen sind innerhalb aller Teilergebnispläne gegenseitig deckungsfähig.

Die Erträge aus der Auflösung von personalbezogenen Rückstellungen (u. a. Pensions-, Bei- hilfe-, Urlaubsrückstellungen) und die Zuführungsaufwendungen zu den personalbezogenen Rückstellungen sowohl für die aktiv beschäftigten Beamten als auch für Versorgungsempfänger sind untereinander deckungsfähig. In dem Budget enthalten sind ebenfalls die Auflösungen und Zuführungen der Pensionsrückstellungen der Eigenbetriebe.

· Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grünflächen

Die Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grünflächen des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen sind über die Teilergebnispläne hinaus untereinander de- ckungsfähig.

(13)

nander deckungsfähig; dazu zählen auch die Personalnebenaufwendungen der Produktgruppe 0108 „Personalmanagement“.

· Aufwendungen und Erträge für Festwerte und geringwertige Vermögensge- gen- stände

Die Aufwendungen und Erträge für Festwerte und geringwertige Vermögensgegenstände sind untereinander innerhalb der Teilergebnispläne gegenseitig deckungsfähig.

3. Budgetierung der Teilfinanzpläne (Investitionen)

In den Teilfinanzplänen sind im Bereich der Investitionen folgende Ansätze gegenseitig de- ckungsfähig:

Dezernat III

Amt für öffentliche Ordnung

· in den Produktgruppen „Allgemeine Sicherheit und Ordnung“, „Verkehrsangelegen- heiten“ und „Regelung des Aufenthalts von Ausländern“ die Investitionen

-

999932401 Beschaffungen -32- (Allgemeine Gefahrenabwehr)

-

999932402 Beschaffungen -32- (Verkehrsangelegenheiten)

-

999932404 Beschaffungen -32- (Ausländerwesen) Kulturamt

· in den Produktgruppen „Kommunale Veranstaltungen“ und „Museen und Galerien“

die Investitionen

-

999941402 Beschaffungen -41- (Veranstaltungen)

-

999941404 Beschaffungen -41- (Museen und Galerien)

Dezernat IV Stadtbibliothek

· in der Produktgruppe „Stadtbibliothek“ die Investitionen

-

999942401 Beschaffungen Inventar -42-

-

999942402 Beschaffungen Hard- und Software -42- Schulverwaltungs- und Sportamt

· in der Produktgruppe „Neubau, Betrieb und Bereitstellung schulischer Einrichtungen“

die Investitionen für das Schulinventar / Lehrmittel 999940403 – 999940413

· in der Produktgruppe „Neubau, Betrieb und Bereitstellung schulischer Einrichtungen“

die Investitionen für die Beschaffungen Lernstatt 999940440 – 999940445

(14)

· in der Produktgruppe „Neubau, Betrieb und Bereitstellung schulischer Einrichtungen“

die Investitionen für die Beschaffungen „ C o o k & C h i l l “ 999940460 – 999940465

· in der Produktgruppe „Neubau, Betrieb und Bereitstellung schulischer Einrichtungen“ die Investitionen für die Schulhoferneuerungen und -sanierungen des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen

· in der Produktgruppe „Betrieb und Bereitstellung von Sportanlagen“ die Investitionen

-

999952401 Beschaffungen -52- (Sportfreianlagen)

-

999952403 Beschaffungen -52- (Sportzentrum Maspernplatz)

-

999952405 Beschaffungen -52- (Sporthallen)

· in der Produktgruppe „Betrieb und Bereitstellung von Sportanlagen“ die Investitionen für Sport- anlagen / Sportplätze des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen

Jugendamt

· in der Produktgruppe „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ die Investitionen

-

999951502 Weiterleitung Zuwendungen Ausbau Kitas Dritte U3

-

999951503 Weiterleitung Zuwendungen Ausbau Kitas Dritte Ü3

· in der Produktgruppe „Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“ die Investitionen für den Neu- bau von Spielplätzen sowie für Spielgeräte, Bänke etc. des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen

· in der Produktgruppe „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ die Investitionen für Spiel- geräte, Bänke etc. des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen

Dezernat V Feuerwehr

· in der Produktgruppe „Gefahrenabwehr“ die Investitionen - 999937401 Beschaffung Fahrzeuge -37- (Feuerschutz) - 999937402 Beschaffung Geräte -37- (Feuerschutz) · in der Produktgruppe „Rettungsdienst“ die Investitionen

-

999937405 Beschaffung Fahrzeuge -37- (Rettungsdienst) - 999937406 Beschaffung Geräte -37- (Rettungsdienst)

Straßen- und Brückenbauamt

· in der Produktgruppe „Öffentliche Verkehrsflächen“ folgende Bereiche:

-

Maßnahmen nach dem BauGB

-

Maßnahmen nach dem KAG (einschließlich Beleuchtung)

(15)

sowie der Infrastruktur des ÖPNV

Amt für Umweltschutz und Grünflächen

· in den Produktgruppen „Öffentliches Grün“ und „Wasser- und Wasserbau“ die Investitionsmaß- nahmen

- 140467101 Umsetzungsmaßnahmen für das Entwicklungskonzept Paderquellgebiet - 160467213 Nationales Projekt des Städtebaus / Renaturierung Pader

- 170467104 Maspernpader

· in allen Produktgruppen die Investitionsmaßnahmen „Beschaffung GWG“ des Amtes für Umwelt- schutz und Grünflächen

Regelung für alle betroffenen Dezernate

„Förderprojekt Digitale Modellregion“

· in allen Produktgruppen die Investitionen, die das Projekt „Digitale Modellregion“ betreffen

· in allen Produktgruppen die konsumtiven Aufwendungen, die das Projekt „Digitale Modellre- gion“ betreffen

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

Investitionsmaßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungs- gesetzes (KInvFG) erfolgt, sind finanzplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

Konversion

In den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind folgende Ansätze gegenseitig deckungsfähig:

- in allen Produktgruppen die Investitionen, die das Projekt „Konversion“ betreffen

- in allen Produktgruppen die konsumtiven Aufwendungen, die das Projekt „Konversion“ be- treffen

4. Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen

Die Landeszuschüsse für investive Maßnahmen sind zweckgebunden für die jeweiligen Ausgaben.

Über den Haushaltsansatz hinausgehende zweckgebundene Erträge (Mehrerträge) und/oder Einzahlungen (Mehreinzahlungen) können für entsprechende Mehraufwendungen und/oder Mehrauszahlungen eingesetzt werden. Analog führen zweckgebundene Mindererträge und/ o- der Minderauszahlungen zu entsprechenden Minderaufwendungen und/oder Minderauszahlun- gen

(16)

Über den Haushaltsansatz hinausgehende sonstige Erträge können zu 25 % für entsprechende Mehraufwendungen eingesetzt werden. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Kämme- rers.

5.2 Finanzplan Dezernat II

Amt für Liegenschaften

Über den Ansatz hinausgehende Einzahlungen aus Grundstücksveräußerungen (999923001 Grundstücksveräußerungen -23-) dürfen für Grunderwerb (999923401 Grunderwerb -23) einge- setzt werden.

6. Haushaltsüberschreitungen 6.1 Ergebnisplan

Sofern sich bei den nachstehenden Positionen des Ergebnisplanes über- oder außerplanmäßige Mehraufwendungen ergeben, sind diese gemäß § 83 GO zugelassen und werden zur Zustim- mung dem Kämmerer übertragen:

· Versicherungsleistungen

Soweit für den Ersatz von Vermögensgegenständen Haushaltsüberschreitungen notwendig wer- den, sind diese bei gesichertem Anspruch auf Versicherungsleistun- gen, Ersatzleistungen der Schädiger oder sonstiger Dritter zugelassen.

· Nicht zahlungswirksame Aufwendungen im Rahmen der Jahresabschlussbuchun- gen

Sofern bei den folgenden Positionen Mehraufwendungen erforderlich werden, gilt die vorste- hende Regelung:

- Zuführungen und Entnahmen zu/aus Rückstellungen im Personalwesen (Pensions- und Beihilferückstellungen)

- Vermögensabschreibungen

- Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen

· Mindererträge bei der Verzinsung von Gewerbesteuerrückzahlungen

Soweit sich durch Veranlagungsläufe Mindererträge (vgl. § 23 Abs. 2 GemHVO) ergeben, bedarf dies nicht der Genehmigung des Rates.

(17)

Schlusszahlung Ansatzüberschreitungen ergeben, werden diese bis zur Höhe von 500 EUR zunächst im Laufe eines Haushaltsjahres durch Einsparungen bei anderen Investitionsmaßnah- men gedeckt. Diese überplanmäßigen Auszahlungen / Aufwendungen werden dem Kämmerer zur Zustimmung vorgelegt und dem Rat jährlich zur Kenntnisnahme zugeleitet.

7. Höhere Flexibilität bei der Erteilung von Aufträgen im Bereich der Unterhaltung (Hoch-, Tiefbau und Grünunterhaltung)

Zur Sicherstellung der Kontinuität der Aufgabenerledigung im Bereich der laufenden Unterhal- tung ist die Verwaltung ermächtigt, bereits im laufenden Haushaltsjahr Ausschreibungsverfah- ren und Auftragsvergaben für Unterhaltungsarbeiten durchzuführen, die erst im Folgejahr zur Ausführung und Abrechnung gelangen. Die Ermächtigung ist auf das Volumen von 30 % der Haushaltsansätze des Folgejahres in der mittelfristigen Finanzplanung beschränkt. Die auf- tragsvergebenden Ämter stellen sicher, dass die v.g. Höchstgrenze nicht überschritten wird.

8. Interne Leistungsverrechnungen

Die internen Leistungsverrechnungen werden zentral bewirtschaftet und sind gegenseitig de- ckungsfähig.

In der Produktgruppe „Gebäudemanagement“ ist die Transferleistung an das Gebäude- ma- nagement Paderborn für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gebäude zentral veran- schlagt. Die Abbildung der Belastung erfolgt gebäudegezogen je Produktgruppe in den Teiler- gebnisplänen unter dem Konto „Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen“.

Die Leistungen des Gebäudemanagements werden über die Kosten- und Leistungsrechnung vollständig nachgewiesen. Im Laufe des Jahres werden keine einzelnen Abrechnungen durch- geführt. Nach Feststellung des Betriebsergebnisses des GMP erfolgt eine einmalige Verrech- nung aller Aufwendungen auf die einzelnen Produktgruppen.

9. Mittelübertragung

Die nach Abschluss des Schulbuchbeschaffungsverfahrens eingesparten Beträge werden den jeweiligen Schulen zu 2/3 der eingesparten Beträge im darauffolgenden Jahr zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Zuordnung der übertragenen Beträge (Geringwertige Wirtschaftsgüter, Festwerte) hat eine vorherige Abstimmung mit der Stadtkämmerei zu erfolgen.

10. Anlagevermögen

Die den städtischen Gebäuden flächenmäßig zuzuordnenden Außenanlagen werden im Bilanz- vermögen des GMP geführt. Alle seit Gründung des GMP erstellten Außenanlagen sind daher, soweit sie Gebäuden des GMP zuzuordnen sind, dem GMP zu übertragen. Die Höhe der Zu- führung wird durch die Herstellungskosten sowie angefallene Nebenkosten bestimmt.

(18)

(19)

_____________________

Vorbericht

zum Haushaltsplan 2020

_____________________

(20)

(21)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 ... Allgemeines... 23

1.1 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz und neue Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen ... 23

Gemeindeordnung NRW ... 23

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen ... 24

1.2 Aufbau und Struktur des Haushaltes... 25

1.3 Haushaltsausgleich im NKF ... 26

1.4 Entwicklung des Haushaltes 2018 ... 26

1.5 Eckpunkte des Haushaltsplanes 2020 ... 27

1.6 Entwicklung der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage ... 27

1.7 Gesamtergebnisplan ... 29

2 ... Übersicht über die wichtigsten Erträge und Aufwendungen ... 30

2.1 Erträge... 30

2.2 Erträge je Produktbereich (Auswahl)... 31

Steuern und ähnliche Abgaben ... 31

Zuwendungen und allgemeine Umlagen... 34

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte ... 38

Kostenerstattungen und Kostenumlagen ... 38

Sonstige ordentliche Erträge ... 38

Finanzerträge ... 38

2.3 Aufwendungen... 39

Personal-/Versorgungsaufwand ... 40

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen ... 41

Bilanzielle Abschreibungen ... 42

Transferaufwendungen ... 42

Sonstige ordentliche Aufwendungen... 44

Zinsaufwendungen ... 44

Sonstige Finanzaufwendungen ... 44

Globaler Minderaufwand ... 44

2.4 Negativer Ergebnissaldo je Produktbereich (Auswahl) ... 45

3 ... Gesamtfinanzplan... 46

3.1 Übersicht über die wichtigsten Einzahlungen und Auszahlungen ... 48

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit nach Produktbereichen ... 48

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit nach Produktbereichen ... 48

Zuwendungen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz... 49

(22)

Landesprogramm “NRW.Bank.Gute Schule 2020“ ... 49 Förderprogramm „Digitale Modellregion“ ... 50 Investitionen ... 51 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Aufnahme von Krediten) ... 52 4 ... Entwicklung der Verschuldung... 53 5 ... Kennzahlen zum Haushaltsplan ... 54

(23)

1 Allgemeines

1.1 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz und neue Kommunalhaus- haltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Gemeindeordnung NRW

Am 01.01.2019 ist das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzma- nagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. Weiterentwicklungsgesetz - 2. NKFWG NRW) in Kraft ge- treten. Das Gesetz enthält umfangreiche Anpassungen verschiedener landesgesetzlicher Vor- schriften, insbesondere der Gemeindeordnung NRW. Die Aufstellung des Haushaltsplanes 2020, die Haushaltswirtschaft 2020 und die Erstellung des Jahresabschlusses 2019 müssen nach den neuen Regelungen des 2. NKFWG NRW erfolgen.

Nachfolgend sind die wesentlichen haushaltsrechtlichen Änderungen im Überblick kurz dargestellt:

Bewertung der Vermögensgegenstände / Wirklichkeitsprinzip (§ 91 Abs. 4 Nr. 3 GO NRW) Vermögensgegenstände waren bislang höchstens mit den Anschaffungs- und Herstellungskos- ten anzusetzen. Diese Regelung war Ausfluss des im Handels- und Steuerrechts geltenden No- minalwertprinzips. Durch die Neufassung des § 91 GO NRW wird dieses durch das sog. Wirklich- keitsprinzip ergänzt. Das führt dazu, dass Erneuerungsinvestitionen in das gemeindliche Anlage- vermögen partiell aktivierungsfähig werden. Durch diese Zuaktlvierungsfähigkeit will der Gesetz- geber dem in § 1 Absatz 1 Satz 2 GO NRW verankerten Grundsatz der Generationengerechtig- keit im Hinblick auf die Finanzierung in besonderem Maße Genüge tun.

Globaler Minderaufwand (§ 75 Abs. 2 GO)

Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden.

Ausgleichsrücklage (§ 75 Abs. 3 GO NRW)

Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 % der Bilanzsumme aufweist. Bislang durften Jahresüberschüsse nur zugeführt werden, sofern ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (§ 83 Abs. 1 GO NRW)

Die Deckung soll im laufenden Jahr gewährleistet sein (§ 83 I S. 2 n.F.). Bislang musste die Deckung im laufenden Jahr gewährleistet sein.

Rückstellungen (§ 88 GO NRW)

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen in angemessener Höhe zu bilden. Nähere Erläuterungen hierzu folgen unter Ziff.

1.1.2.

(24)

Veräußerung von Vermögensgegenständen (§ 90 Abs. 3 GO NRW)

Bislang durfte die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ab- sehbarer Zeit nicht braucht, in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern. Die Neufassung sieht künftig Ausnahmen von diesem Prinzip im besonderen öffentlichen Interesse vor. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Woh- nungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichts- punkten. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.

Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (§ 102 GO NRW)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (§ 102 Abs. 1 GO NRW). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) anstelle der örtlichen Rechnungsprüfung beauf- tragen (§ 102 Abs. 2 GO).

Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses (§ 116 a GO NRW)

Das 2. NKFWG sieht größenabhängige Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Ge- samtabschlusses vor, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorhergehen- den Abschlussstichtag mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen der Gemeinde und der verselbständigten Aufgabenbereiche übersteigen nicht mehr als 1,5 Mrd. EUR,

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen Aufgabenberei- che sind geringer als 50 % der ordentlichen Erträge der Gemeinde,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselb- ständigten Aufgabenbereiche sind geringer als 50 % der Bilanzsumme der Gemeinde.

Es handelt sich um ein Wahlrecht. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses muss der Rat bis zum 30.09. des Jahres entscheiden.

Bei der derzeitigen Konzernstruktur der Stadt Paderborn treffen die Merkmale unter den Ziffern 1 u. 2 nicht zu, so dass ein Wahlrecht nicht gegeben ist. Es besteht daher die Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen.

Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) ist mit Wirkung vom 01.01.2019 außer Kraft getreten und durch die neugefasste Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) ersetzt worden. Durch die Neufassung ergeben sich zahl- reiche Änderungen. Die wesentlichen Änderungen sind nachstehend kurz dargestellt:

Haushaltsplan / zusätzliche Anlagen (§ 1 Abs. 2 KomHVO NRW)

Künftig sind dem Haushaltsplan folgende zusätzlichen Anlagen beizufügen:

· der Haushaltsquerschnitt als „je eine Übersicht“ über die Erträge und Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und des Teilergebnisses der Produktgruppen des Ergebnisplans sowie über den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlun- gen, die Auszahlungen, den Saldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüber- schuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Produktgruppen des Fi- nanzplans;

(25)

· eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren vo- raussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, muss die voraussichtliche Deckung des Zah- lungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert dargestellt werden;

· die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der vom Hauptverwaltungs- beamten (Bürgermeister) bestätigte Entwurf;

· die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen für die Son- derrechnungen geführt werden;

· die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtun- gen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (städtische Gesellschaften); die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse können durch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen ersetzt werden.

Für die bisher schon verlangte Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten wird präzisiert, dass die Verbindlichkeiten Kredite für Investitionen sowie Liquiditätskredite und ihnen wirtschaftlich gleichkommende Rechtsgeschäfte betreffen; ferner ist in der Übersicht der Stand der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte darzustellen. Die auszuweisenden Stände sind jeweils auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres zu beziehen.

Allgemeine Bewertungsanforderungen (§ 33 KomHVO)

Bei der Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden for- dert § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KomHVO NRW nun anstelle einer vorsichtigen eine wirklichkeitsge- treue Bewertung. Risiken und Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, werden dabei nicht berücksichtigt.

Wertansätze für Rückstellungen (§ 37 KomHVO)

Soweit aufgrund einer allgemeinen Besoldungsanpassung Zuführungen zu den Pensionsrück- stellungen erforderlich sind, können diese Beträge gem. Abs. 2 ratierlich über die drei auf das Jahr der Anpassung folgenden Haushaltsjahre in der Ergebnisplanung bzw. -rechnung verteilt werden.

Ferner können nun auch Rückstellungen gebildet werden für unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren für die erhöhte Heranziehung zu Umlagen nach § 56 KrO NRW, § 22 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 2 Städteregion-Aachen-Ge- setz und § 19 Gesetz über den Regionalverband Ruhr aufgrund von ungewöhnlich hohen Steu- ereinzahlungen des Haushaltsjahres, die in die Berechnungen der Umlagegrundlage nach dem jeweils geltenden Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände einbezogen werden.

1.2 Aufbau und Struktur des Haushaltes

Der Haushaltsplan besteht gem. § 1 KomHVO NRW aus dem Ergebnisplan, dem Finanzplan sowie den Teilplänen. Der Gesamtergebnisplan und der Gesamtfinanzplan enthalten jeweils die zusammengefassten Werte der Teilpläne. Die Teilpläne sind produktorientiert aufzustellen (§ 4 Abs. 1 KomHVO NRW). Der Gesetzgeber hat 17 Produktbereiche verbindlich definiert. Bei der Stadt Paderborn sind lediglich 14 Produktbereiche belegt. Die Produktbereiche 07 (Gesundheits- dienste), 11 (Ver- und Entsorgung) sowie 17 (Stiftungen) entfallen, da städtische Gesundheits- dienste und Stiftungen nicht eingerichtet sind. Im Bereich Ver- und Entsorgung bestehen die ei- genbetriebsähnlichen Einrichtungen ASP und STEB.

(26)

Die 14 Produktbereiche sind derzeit in 68 Produktgruppen und 150 Produkte unterteilt.

Die produktorientierten Teilpläne sind auf Grundlage der städtischen Organisationsstruktur ge- gliedert nach Dezernaten und Ämtern dargestellt.

1.3 Haushaltsausgleich im NKF

Der Haushalt muss gem. § 75 Abs. 2 GO NRW in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausge- glichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn im Gesamtergebnisplan der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (fiktiver Haushalt- sausgleich). Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).

Wird bei Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der Allgemeinen Rücklage vorge- sehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Ein Haushaltssicherungskonzept ist gem. § 76 Abs. 1 GO NRW aufzustellen, wenn bei der Auf- stellung des Haushalts

- die Allgemeine Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird,

- die Allgemeine Rücklage in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils um mehr als ein Zwanzigstel verringert wird oder

- die Allgemeine Rücklage im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung auf- gebraucht wird.

1.4 Entwicklung des Haushaltes 2018

Die Planung für das Haushaltsjahr 2018 ging zunächst von einem Überschuss i. H. v. 883.880 EUR aus. Für den Ankauf des Areals der Alanbrooke Kaserne zeichnete sich im Verlauf des Jahres 2018 ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 14,25 Mio. EUR ab. Diese Investition erforderte den Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung und eines 1. Nachtragshaushaltsplanes. In den 1. Nachtragshaushaltsplan wurden daneben erkennbare wesentliche Veränderungen (über 50.000 EUR) der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen aufge- nommen. Hierbei ist insbesondere die Gewerbesteuer zu nennen, die in der 1. Nachtragssatzung mit 93,3 Mio. EUR (+11,8 Mio. EUR) veranschlagt wurde.

Der fortgeführte Ergebnisplan des 1. Nachtragshaushaltsplanes schloss mit einem geplanten Jahresüberschuss von rd. 11,25 Mio. EUR ab. Erreicht wurde ein Jahresüberschuss von rd. 9,69 Mio. EUR.

Die Ergebnisverbesserung des Jahresabschlusses i. H. v. ca. 8,8 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan beruht im Wesentlichen auf verschiedenen größeren Abweichungen:

Mindererträge

· Zuwendungen / Zuweisungen - 16,5 Mio. EUR

(27)

Mehraufwendungen

· Personal- /Versorgungsaufwendungen - 2,6 Mio. EUR

· Bilanzielle Abschreibungen - 1,3 Mio. EUR

Mehrerträge

· Steuern und ähnliche Abgaben + 11,0 Mio. EUR

· Sonstige ordentliche Erträge + 3,0 Mio. EUR

· Kostenerstattungen und Kostenumlagen + 0,3 Mio. EUR

Minderaufwendungen

· Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen + 5,5 Mio. EUR

· Transferaufwendungen + 9,4 Mio. EUR

1.5 Eckpunkte des Haushaltsplanes 2020

In der Mittelfristplanung des Haushaltes 2019 wurde für das Haushaltsjahr 2020 ein Defizit i. H.

v. rd. 5,97 Mio. EUR ausgewiesen. Nach Vorlage der Orientierungsdaten des Landes NRW und der Modell zur Höhe der Schlüsselzuweisungen für das Haushaltsjahr 2020 stellt sich das ge- plante Jahresergebnis mit einem Defizit i. H. v. rd. 12,5 Mio. EUR jedoch negativer dar. Es ist festzustellen, dass die Orientierungsdaten für die Jahre 2020 bis 2023 deutlich nach unten korri- giert wurden. Hierdurch ergeben sich zwangsläufig negative Einflüsse auf den Haushaltsplan 2020 und die mittelfristige Finanzplanung.

Im Haushaltsplan 2020 belaufen sich die ordentlichen Erträge auf 458,6 Mio. EUR. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung um 8,6 Mio. EUR. Bei den ordentlichen Aufwendungen ergibt sich ein Ansatz i. H. v. 481,4 Mio. EUR. Die Steigerung zum Vorjahr beträgt rd. 22 Mio.

EUR.

Die überproportionale Steigerung der Aufwendungen führt insgesamt zu einer deutlichen Ergeb- nisverschlechterung.

Der Haushaltsplan sieht trotz des ausgewiesenen Defizites keine Erhöhung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vor. Dies bleiben mit 443 v. H. bei der Grundsteuer B und 418 v.

H. bei der Gewerbesteuer unverändert.

Die Haushaltssatzung ist dem Kreis Paderborn gem. § 80 Abs. 5 GO NRW lediglich anzuzeigen.

Eine Genehmigungspflicht besteht nicht, da der Haushaltsausgleich durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und den veranschlagten globalen Minderaufwand erreicht werden kann.

1.6 Entwicklung der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage

Die Gemeinden sind verpflichtet, in der Eröffnungsbilanz eine Ausgleichsrücklage als gesonder- ten Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Die Ausgleichsrücklage dient dazu, einen Fehlbedarf im Ergebnisplan oder in der Ergebnisrechnung zu decken. Sie soll den Gemeinden den Haus- haltsausgleich erleichtern und auch kurzfristige Ertrags- und Aufwandsschwankungen ausglei- chen.

(28)

Die Ausgleichsrücklage wurde im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung ermittelt.

Sie durfte bis zu einem Drittel des Eigenkapitals, höchstens jedoch bis zu einem Drittel der jähr- lichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen betragen. Maßgeblich für die Ermittlung sind gem. § 75 Abs. 3 GO NRW die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorausgehenden drei Haus- haltsjahre.

Die Allgemeine Rücklage weist nach Berücksichtigung diverser Korrekturen in den Jahren seit 2009 am 31.12.2018 einen Betrag i. H. v. rd. 635,0 Mio. EUR. Die Ausgleichsrücklage betrug zum 31.12.2018 rd. 34,0 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung des Haushaltsplanes 2019, der einen Jah- resüberschuss i. H. v. rd. 1,9 Mio. EUR vorsieht, wird die Ausgleichsrücklage zum 31.12.2019 einen Planwert i. H. v. rd. 36,0 Mio. EUR ausweisen. Durch das im Jahr 2020 geplante Defizit i.

H. v. 12,5 Mio. EUR ergibt sich zum 31.12.2020 ein Bestand i. H. v. rd. 23,5 Mio. EUR.

In den Jahren 2020 bis 2023 werden die Ausgleichsrücklage und die Allgemeine Rücklage nach den derzeitigen Erkenntnissen wie folgt in Anspruch genommen:

Diagramm 1 - Entwicklung der Ausgleichsrücklage und der Allgemeinen Rücklage 573

626 633 633 634 635 635 637 637 636 635 635 635 635 624 605 69

64 43 33 38 43 31 27 35

24

34 36

23 8

0 100 200 300 400 500 600 700

EÖB 31.12.

2009 31.12.

2010 31.12.

2011 31.12.

2012 31.12.

2013 31.12.

2014 31.12.

2015 31.12.

2016 31.12.

2017 31.12.

2018 31.12.

2019 31.12.

2020 31.12.

2021 31.12.

2022 31.12.

2023

Mio. EUR

Allgemeine Rücklage Ausgleichsrücklage

(29)

1.7 Gesamtergebnisplan

Ist 2018 EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR 01 Steuern und ähnliche Abgaben 210.948.586 215.410.150 221.429.100 02 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen 136.028.100 147.147.889 142.785.400

03 + Sonstige Transfererträge 3.591.725 2.491.000 2.611.000

04 + Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 41.924.772 44.082.100 48.453.200 05 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 5.605.220 5.205.640 5.768.840 06 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen 18.434.391 15.746.050 17.484.750

07 + Sonstige ordentliche Erträge 21.243.819 18.413.400 18.151.700

08 + Aktivierte Eigenleistungen 1.313.549 1.497.100 1.892.200

09 +/- Bestandsveränderungen 0 0 0

10 = Ordentliche Erträge 439.090.166 449.993.329 458.576.190

11 - Personalaufwendungen 104.407.665 109.065.100 126.630.500

12 - Versorgungsaufwendungen 9.108.125 9.042.500 12.196.800

13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 82.768.759 90.516.500 94.326.110

14 - Bilanzielle Abschreibungen 19.834.689 19.243.800 18.944.000

15 - Transferaufwendungen 191.218.999 200.858.500 201.328.200

16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 30.204.428 30.738.270 27.987.320 17 = Ordentliche Aufwendungen 437.542.667 459.464.670 481.412.930 18 = Ordentliches Ergebnis 1.547.498 -9.471.341 -22.836.740

19 + Finanzerträge 11.249.557 14.712.000 11.185.500

20 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 3.109.030 3.305.900 2.806.000

21 = Finanzergebnis 8.140.527 11.406.100 8.379.500

22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit 9.688.025 1.934.759 -14.457.240

23 + Außerordentliche Erträge 0 0 0

24 - Außerordentliche Aufwendungen 0 0 0

25 = Außerordentliches Ergebnis 0 0 0

26 = Jahresergebnis 9.688.025 1.934.759 -14.457.240

27 globaler Minderaufwand 0 0 2.000.000

28 Jahresergebnis nach Abzug globaler Minderauf-

wand 9.688.025 1.934.759 -12.457.240

(30)

2 Übersicht über die wichtigsten Erträge und Aufwendun- gen

2.1 Erträge

Die Ertragsstruktur des Ergebnisplanes ist aus der nachfolgenden Tabelle und dem nachfolgen- den Diagramm ersichtlich:

Erträge Ist 2018

EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Steuern und ähnliche Abgaben 210.948.586 215.410.150 221.429.100

Zuwendungen und allgemeine Umlagen 136.028.100 147.147.889 142.785.400

Sonstige Transfererträge 3.591.725 2.491.000 2.611.000

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 41.924.772 44.082.100 48.453.200

Privatrechtliche Leistungsentgelte 5.605.220 5.205.640 5.768.840

Kostenerstattungen und Kostenumlagen 18.434.391 15.746.050 17.484.750

Sonstige ordentliche Erträge 21.243.819 18.413.400 18.151.700

Aktivierte Eigenleistungen 1.313.549 1.497.100 1.892.200

Finanzerträge 11.249.557 14.712.000 11.185.500

Diagramm 2 - Zusammensetzung der Erträge (ohne interne Leistungsverrechnungen) Steuern und

ähnliche Abgaben 46,4%

Zuwendungen, allgemeine

Umlagen 31,7%

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

9,5%

Sonstige ordentliche Erträge

4,0%

Kostenerstattungen, Kostenumlagen

3,4%

Finanzerträge 3,2%

Privatrechtliche Leistungsentgelte

1,1%

Sonstige Transfererträge

0,5%

Aktivierte Eigenleistungen

0,3%

(31)

2.2 Erträge je Produktbereich (Auswahl)

Diagramm 8 - Erträge je Produktbereich (Auswahl)

Steuern und ähnliche Abgaben

Die Erträge aus „Steuern und ähnliche Abgaben“ stellen im Ergebnisplan die zentrale Ertragspo- sition dar. Die wesentlichen Ertragsarten und deren voraussichtliche Entwicklung werden im Ein- zelnen kurz dargestellt:

Steuern und ähnliche Abgaben Ist 2018

EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Grundsteuer A 151.651 155.000 152.900

Grundsteuer B 23.655.981 24.558.000 24.695.600

Gewerbesteuer 92.152.778 90.000.000 92.400.000

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 68.997.959 72.637.300 74.142.300 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 16.109.106 17.986.400 19.098.600

Vergnügungssteuer / Hundesteuer 3.344.821 3.102.250 3.643.000

Zweitwohnungssteuer 0 100.000 150.000

Wettbürosteuer 0 75.000 150.000

Kompensationszahlungen 6.536.288 6.796.200 6.954.700

50,2

11,4

26,5

20,9

11,8

9,5

12,1

0 10 20 30 40 50

Kinder-, Jugend-…

Wirtschaft und Tourismus

Sicherheit und Ordnung

Verkehrs- flächen und…

Soziale Leistungen

Schulträger- aufgaben

Sonstiges

Mio. EUR

(32)

2.2.1.1 Grundsteuer B

Die Grundsteuer B ist von der Größenordnung her die dritte bedeutsame Steuerposition. Das Aufkommen unterliegt nahezu keinen Schwankungen und weist über die Jahre eine leicht stei- gende Tendenz auf.

Im Jahr 2020 wird mit Erträgen i. H. v. rd. 24,7 Mio. EUR gerechnet.

2.2.1.2 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Ertragsposition. Das Gewerbesteueraufkommen ist stark von der konjunkturellen Entwicklung abhängig und daher eine nur bedingt zu prognostizierende Ertragsquelle der Stadt. Die Orientierungsdaten 2020 – 2023 des Landes NRW, die sich stark an die Erwartungen des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ anlehnen, weisen in 2020 landesweit ei- nen Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen um 0,2 Prozent aus.

Die prognostizierte Zuwachsrate für 2021 liegt bei 3,8 Prozent, in 2022 bei 2,8 Prozent und in 2023 bei 2,7 Prozent. Diese Schätzungen stellen Durchschnittswerte für den Bereich des Landes dar und können daher lediglich eine generalisierende Orientierungshilfe für die Finanzplanung der Stadt Paderborn sein. Bei der Finanzplanung ist es erforderlich, die individuellen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies kann durchaus zu größeren Abweichungen gegenüber den Werten der Steuerschätzungen führen.

Eine differenzierte Betrachtung ist auch deshalb erforderlich, weil sich das Aufkommen während eines Jahres aus dem Vorauszahlungssoll des laufenden Jahres und Nachzahlungen für Vorjahre zusammensetzt.

Für den Haushalt 2020 werden Erträge i. H. v. 92,4 Mio. EUR angesetzt.

Die Entwicklung der Gewerbesteuererträge in „Plan und Ist“ ist in der nachfolgenden Grafik dar- gestellt:

Diagramm 3 - Entwicklung der Gewerbesteuererträge (ohne Inanspruchnahme der Rückstellung für Gewerbe- steuererstattung)

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Ergebnis 68,0 61,9 70,2 83,3 63,8 72,4 78,1 78,8 92,2

Ansatz 59,0 71,0 71,4 72,0 76,0 82,0 82,0 82,5 93,3 90,0 92,4 0

10 20 30 40 50 60 70 80 90

(33)

2.2.1.3 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist die zweitwichtigste Steuerquelle der Stadt. Die Höhe des gemeindlichen Anteils ist in § 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) festgelegt. Die Gemeinden erhalten demnach 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer. Der Gemeindean- teil wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die Einkommensteuer ermittelt und durch Rechtsver- ordnung festgesetzt wird.

Die aktuelle Schlüsselzahl beträgt gem. Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 (EStGemAntV 2018, 2019 und 2020) vom 21. Dezem- ber 2017 0,0079677.

Die Angaben im Orientierungsdatenerlass des Landes vom 02.08.2019 führen beim Gemeinde- anteil an der Einkommensteuer zu einem Wert i. H. v. rd. 9,3 Mrd. EUR. Mit dem Orientierungs- datenerlass 2020 – 2023 werden die Werte für das Jahr 2019 und die erwarteten Entwicklungen in den Folgejahren deutlich nach unten korrigiert.

Unter Zugrundelegung dieses Wertes wird ein Steueraufkommen im HJ 2020 i. H. v. rund 74,14 Mio. EUR angenommen.

2.2.1.4 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist der Ersatz für die seit dem Jahr 1998 nicht mehr erhobene Gewerbekapitalsteuer. Er wird nach einem in § 5 b und c GFRG festgelegten Schlüs- sel verteilt. Gem. Landesverordnung vom 08.01.2018 über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer beträgt die Schüsselzahl der Stadt Paderborn für die Jahre 2018 bis 2020 0,009116305.

Die Regionalisierung der Herbst-Steuerschätzung und der Orientierungsdatenerlass v.

02.08.2019 führen zu folgenden Beträgen:

HJ 2020 rd. 1,78 Mrd. EUR HJ 2021 rd. 1,84 Mrd. EUR HJ 2022 rd. 1,85 Mrd. EUR HJ 2023 rd. 1,89 Mrd. EUR

In der im Orientierungserlass dargestellten Entwicklungsrate des Gemeindeanteils an der Um- satzsteuer sind mögliche Auswirkungen der im Juni 2019 zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung zur Flüchtlingskostenfinanzierung in den Jahren 2020 und 2021 nicht enthalten. Im Jahr 2019 ist der über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer fließende Teil der seit 2018 gewährten Entlastung von bundesweit 5 Mrd. EUR einmalig um 1 Mrd. EUR auf 3,4 Mrd. EUR aufgestockt worden, um die erforderlich gewordene Kürzung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zu kompensieren. Für das Jahr 2020 sieht die geltende Rechtslage folgende Schlüssel zur Verteilung der bundesweit 5 Mrd. EUR vor:

· Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: 2,4 Mrd. EUR,

· Bundesbeteiligung an den KdU: 1,6 Mrd. EUR,

· Länderanteil an der Umsatzsteuer: 1 Mrd. EUR.

(34)

Gemäß der o.g. Bund-Länder-Einigung zu den Flüchtlingskosten trägt der Bund die flüchtlings- bezogenen KdU auch in den Jahren 2020 und 2021 vollständig. Es erscheint daher nach Meinung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung möglich, dass der Gemein- deanteil an der Umsatzsteuer auch in den Jahren 2020 und 2021 zu Lasten des KdU-Anteils auf das Niveau des Jahres 2019 aufgestockt wird.

Im Planungsjahr wird ein Steueraufkommen i. H. v. rd. 19,09 Mio. EUR erwartet.

2.2.1.5 Kompensationszahlung zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26 % des Mehraufkommens des Landes NRW an der Umsatzsteuer. Die Orientierungsdaten sehen im Jahr 2020 landesweit Kompensationszah- lungen i. H. v. rund 855 Mio. EUR vor.

Die Kompensationszahlung wird nach derselben Schlüsselzahl wie der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Der Planansatz für das Jahr 2020 beträgt 6,95 Mio. EUR.

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

Zu den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Über- tragungen vom öffentlichen an den privaten Bereich, die nicht ausdrücklich für die Durchführung von Investitionen geleistet werden sowie sonstige allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke.

Nachfolgend sind die wesentlichen Positionen dargestellt:

Zuwendungen und allgemeine Umlagen Ist 2018 EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Schlüsselzuweisungen 78.869.858 72.590.600 73.378.900

Bedarfszuweisungen vom Land

(Aufwendungshilfe Gaststreitkräfte) 220.400 220.400 228.300

2.2.2.1 Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz Schlüsselzuweisungen

Die Schlüsselzuweisungen sind der größte und wichtigste Einzelposten im Bereich der Zuwen- dungen und allgemeinen Umlagen. Die Höhe der Schlüsselzuweisungen wird im jährlich vom Landtag NRW beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) festgelegt. Sie ist im We- sentlichen abhängig von der Höhe der verteilbaren Finanzausgleichsmasse des Landes, der Steuerkraft der Gemeinde sowie der Anzahl der Einwohner und der Schüler, die Zahl der Be- darfsgemeinschaften gem. § 7 SGB, sowie die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf- tigten.

Den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2015 bis 2018 lag das Gutachten des Finanzwis- senschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln (FiFo) zur „Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen“ vom 18.03.2013 zugrunde.

(35)

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen ist das GFG den neuen Erkenntnissen und geänderten Daten in regelmäßigen Abständen anzupassen. Hierdurch soll die Gerechtigkeit bei der Verteilung der Zuweisungen zwischen den Kommunen gewährleistet werden. Das Verfassungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat zuletzt mit Urteil vom 10.05.2016 zwei Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 2012 zurückgewiesen. Hierbei wurde die Notwendigkeit einer gutachterlichen Überprüfung der Auswirkungen des Kommunalen Fi- nanzausgleichs auf etwaige Verzerrungen im kreisangehörigen Raum festgestellt.

Ein zu den methodischen Fragen und Bestandteilen des kommunalen Finanzausgleichs beauf- tragtes Gutachten der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse e. V. der Hochschule Darm- stadt (sofia) zu den betroffenen methodischen Fragen und Bestandteilen des Systems des kom- munalen Finanzausgleichs von August 2017 bestätigt im Wesentlichen die praktizierte Systema- tik der fiktiven Bedarfsermittlung. Gleichzeitig wird jedoch bei der Ermittlung des Hauptansatzes und der Gewichtung der Nebenansätze ein Wechsel der bisherigen statistischen Methodik emp- fohlen. Um die Auswirkungen der methodischen Umgestaltung auf die Schlüsselzuweisungen der Gemeinden abzumildern, werden gegenüber den Vorjahresergebnissen die Differenzen bei den Regressionsergebnissen im ersten Schritt mit einem Abschlag von 50 % versehen.

Die Gemeindeschlüsselmasse beträgt nach der Modellrechnung des Landes insgesamt rd. 8,465 Mrd. EUR. Gegenüber dem Steuerverbund 2019 ergibt sich somit eine Erhöhung um rd. 290 Mio.

EUR bzw. rd. 3,5 %. Die normierte Steuerkraft der Stadt Paderborn ist in der Referenzperiode des GFG 2020 (01.07.2018 – 30.06.2019) gegenüber dem Vorjahr um 6,2 % auf rd. 197,8 Mio.

EUR gestiegen. Demgegenüber haben sich gem. der Arbeitskreisrechnung des Landes und der kommunalen Spitzenverbände im Landesdurchschnitt die Steuerkraftmesszahlen der Gemein- den und Gemeindeverbände um durchschnittlich 5,0 % verbessert. Die Entwicklung der städti- schen Steuerkraft liegt daher 1,2 % über dem landesweiten Trend.

Die Steuerkraft ermittelt sich gem. § 9 GFG aus der Summe der Steuerraftzahlen der Gewerbe- und der Grundsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommens- und Umsatzsteuer sowie des Abrechnungsbetrages nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW. Hiervon abgezogen wird die Gewerbesteuerumlage.

Die Eckpunkte des Landes für den Entwurf des GFG 2020 sehen keine Erhöhung der fiktiven Hebesätze vor.

Über die Schlüsselzuweisungen werden rechnerisch 90 % der Steuerausfälle ausgeglichen. Die Arbeitskreisrechnung weist für die Stadt Paderborn Schlüsselzuweisungen i. H. v. rd. 73,4 Mio.

EUR aus. Im Vergleich zum Ansatz des Vorjahres ergibt sich keine nennenswerte Veränderung der städtischen Schlüsselzuweisungen.

Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2010 bis 2020 ist in der nachfolgenden Grafik dargestellt:

(36)

Diagramm 4 - Entwicklung der Schlüsselzuweisungen

Allgemeine Investitionspauschale

Die Gemeinden erhalten gem. § 16 GFG zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen vom Land eine allgemeine Investitionspauschale. Diese Pauschale beläuft sich landesweit auf rd.

919,8 Mio. EUR. Gegenüber dem GFG 2019 ergibt sich hier eine Erhöhung um rd. 27,9 Mio.

EUR. Sie wird zu sieben Zehnteln nach der Einwohnerzahl und zu drei Zehnteln nach der Ge- bietsfläche verteilt.

Lt. der Arbeitskreisrechnung beträgt die Allgemeine Investitionspauschale für die Stadt Paderborn rd. 6,9 Mio. EUR.

Schulpauschale/Bildungspauschale

Nach § 17 GFG erhalten Gemeinden pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der früh- kindlichen Erziehung. Die Verteilung der Mittel in Höhe von insgesamt 682,72 Mio. EUR erfolgt auf Basis der Schülerzahl der Schulstatistik für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Schulpauschale/Bildungspauschale beträgt im Haushaltsjahr 2020 rd. 4,96 Mio.

EUR.

45,3

42,8

52,7

55,7

61,9

57,5

48,0

69,0

64,2

78,9

72,6 73,4

0 10 20 30 40 50 60 70 80

Ergebnis 2009

Ergebnis 2010

Ergebnis 2011

Ergebnis 2012

Ergebnis 2013

Ergebnis 2014

Ergebnis 2015

Ergebnis 2016

Ergebnis 2017

Ergebnis 2018

Ansatz 2019

Ansatz 2020

Mio. EUR

(37)

Sportpauschale

Die Sportpauschale ist insgesamt mit rd. 58,43 Mio. EUR dotiert und wird vom Land gem. § 18 GFG auf Basis der Zahl der Einwohner berechnet. Sie beläuft sich auf rd. 456.600 EUR.

Das Land hat im Rahmen der Übermittlung der Eckpunkte für das GFG 2018 mitgeteilt, dass die pauschalierten Zweckzuweisungen, die aus Investitionspauschalen und Sonderpauschalen be- stehen bis zum 31.Dezember 2020 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mit dieser Maß- nahme sollen verbesserte Rahmenbedingungen zur Verwendung der Investitionsmittel geschaf- fen werden. Diese Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf die parallele Abwicklung der In- vestitionsförderprogramme nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) und dem Schuldendiensthilfegesetz (Gute Schule 2020) zu begrüßen.

Aufwendungshilfe für Gaststreitkräfte

Hierbei handelt es sich um eine pauschale Sonderbedarfszuweisung an Gemeinden zur Milde- rung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften. Die Zu- weisungsempfänger werden in den Anlagen zum GFG ausdrücklich benannt. Bei der Berechnung werden die Ergebnisse der Erhebung des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer An- gehörigen zugrunde gelegt. Stichtag ist hier der 31.12. des Vorjahres. Gem. Modellrechnung zum GFG 2020 ist ein Betrag i. H. v. 228.300 EUR zu berücksichtigen. Dies ist lediglich noch ein Sockelbetrag.

Aufwands- und Unterhaltungspauschale

Erstmalig mit dem GFG 2019 hat das Land eine finanzkraftunabhängige Aufwands- und Investi- tionspauschale eingerichtet. Sie ist insgesamt mit 130 Mio. EUR dotiert. Mit dieser neuen pau- schalen Zuwendung wird das Ziel verfolgt, den Abbau des Investitions- und Sanierungsstaus der Gemeinden zu unterstützen. Die Mittel sind flexibel einsetzbar. Die Verteilung erfolgt hälftig nach der Einwohnerzahl und der Fläche. Die Arbeitskreisrechnung weist für die Stadt Pader- born eine Pauschale i. H. v. rd. 0,89 Mio. EUR aus.

Reduzierung der finanzkraftunabhängigen Zuweisungen ab 2012 - 2021

Der Stadt Paderborn wurden aus dem Konjunkturpaket II Finanzmittel i. H. v. 16.218.224 EUR bewilligt. Die Auszahlung dieser Mittel erfolgte zu 100 % aus einem Sondervermögen des Landes NRW. Von den Gemeinden war gem. § 1 Abs. 4 Investitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW) ein Eigenanteil in Höhe von 12,5 % zu erbringen. Der Eigenanteil der Stadt Paderborn beträgt demnach 2.027.278 EUR. Er ist in den Jahren 2012 bis 2021 durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeinde- finanzierungsgesetzes zu erbringen. Bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen handelt es sich um die Allgemeine Investitionspauschale, die Schul-/Bildungspauschale, die Sportpauschale und die Gaststreitkräftepauschale. Insgesamt ergibt sich in diesem Bereich ab dem HJ 2012 eine Reduzierung um jährlich rd. 202.000 EUR.

2.2.2.2 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

Zuwendungen und Zuschüsse Dritter für Investitionen sind zu erfassen. Sie sind nicht sofort als Ertrag zu verbuchen, sondern in der Bilanz der Stadt als Sonderposten zu passivieren. Bei sol-

(38)

chen Zuwendungen erfolgt parallel zur Abschreibung des Anlagegutes die ergebniswirksame Auf- lösung der Zuwendung. Die Erträge werden im Haushaltsjahr 2020 i. H. v. rd. 12,3 Mio. EUR veranschlagt.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

Unter die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte fallen alle öffentlichen Abgaben, denen eine konkrete Gegenleistung (Gebühren) gegenübersteht oder die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Die Gemeinden sind gesetzlich zur kostengerechten Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten verpflichtet (§ 77 GO NRW). Die GO NRW räumt der Kostendeckung bei kostenrechnenden Ein- richtungen durch Gebühren und Entgelte den Vorrang gegenüber Steuererhebungen ein.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen

Kostenerstattungen erhält die Stadt für Aufwendungen, die sie für eine andere Stelle erbringt.

Insbesondere werden hier Erstattungen von Bund, Land und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie zwischen Stadt und verbundenen Unternehmen bzw. Sondervermögen und Zweckverbän- den nachgewiesen.

Sonstige ordentliche Erträge

Im Jahr 2020 werden sonstige ordentliche Erträge i. H. v. rd. 18,2.Mio. EUR erwartet. Davon entfallen allein 9,1 Mio. EUR auf die Konzessionsabgaben für die Bereiche Strom, Gas und Was- ser.

Sonstige ordentliche Erträge

Ist 2018

EUR Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Konzessionsabgaben 9.082.059 9.200.000 9.100.000

Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken 2.557.754 3.000.000 3.500.000

Bußgelder 2.341.544 2.408.200 2.700.200

Finanzerträge

Bei den Finanzerträgen handelt es sich im Wesentlichen um Zinserträge aus ausgegebenen Dar- lehen und anderen Gewinnanteilen von Beteiligungen und Ausleihungen.

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