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Erträge je Produktbereich (Auswahl)

Diagramm 8 - Erträge je Produktbereich (Auswahl)

Steuern und ähnliche Abgaben

Die Erträge aus „Steuern und ähnliche Abgaben“ stellen im Ergebnisplan die zentrale Ertragspo-sition dar. Die wesentlichen Ertragsarten und deren voraussichtliche Entwicklung werden im Ein-zelnen kurz dargestellt:

Steuern und ähnliche Abgaben Ist 2018

EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Grundsteuer A 151.651 155.000 152.900

Grundsteuer B 23.655.981 24.558.000 24.695.600

Gewerbesteuer 92.152.778 90.000.000 92.400.000

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 68.997.959 72.637.300 74.142.300 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 16.109.106 17.986.400 19.098.600

Vergnügungssteuer / Hundesteuer 3.344.821 3.102.250 3.643.000

Zweitwohnungssteuer 0 100.000 150.000

Wettbürosteuer 0 75.000 150.000

Kompensationszahlungen 6.536.288 6.796.200 6.954.700

50,2

2.2.1.1 Grundsteuer B

Die Grundsteuer B ist von der Größenordnung her die dritte bedeutsame Steuerposition. Das Aufkommen unterliegt nahezu keinen Schwankungen und weist über die Jahre eine leicht stei-gende Tendenz auf.

Im Jahr 2020 wird mit Erträgen i. H. v. rd. 24,7 Mio. EUR gerechnet.

2.2.1.2 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Ertragsposition. Das Gewerbesteueraufkommen ist stark von der konjunkturellen Entwicklung abhängig und daher eine nur bedingt zu prognostizierende Ertragsquelle der Stadt. Die Orientierungsdaten 2020 – 2023 des Landes NRW, die sich stark an die Erwartungen des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ anlehnen, weisen in 2020 landesweit ei-nen Anstieg der Gewerbesteuereinnahmen um 0,2 Prozent aus.

Die prognostizierte Zuwachsrate für 2021 liegt bei 3,8 Prozent, in 2022 bei 2,8 Prozent und in 2023 bei 2,7 Prozent. Diese Schätzungen stellen Durchschnittswerte für den Bereich des Landes dar und können daher lediglich eine generalisierende Orientierungshilfe für die Finanzplanung der Stadt Paderborn sein. Bei der Finanzplanung ist es erforderlich, die individuellen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies kann durchaus zu größeren Abweichungen gegenüber den Werten der Steuerschätzungen führen.

Eine differenzierte Betrachtung ist auch deshalb erforderlich, weil sich das Aufkommen während eines Jahres aus dem Vorauszahlungssoll des laufenden Jahres und Nachzahlungen für Vorjahre zusammensetzt.

Für den Haushalt 2020 werden Erträge i. H. v. 92,4 Mio. EUR angesetzt.

Die Entwicklung der Gewerbesteuererträge in „Plan und Ist“ ist in der nachfolgenden Grafik dar-gestellt:

Diagramm 3 - Entwicklung der Gewerbesteuererträge (ohne Inanspruchnahme der Rückstellung für Gewerbe-steuererstattung)

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Ergebnis 68,0 61,9 70,2 83,3 63,8 72,4 78,1 78,8 92,2

Ansatz 59,0 71,0 71,4 72,0 76,0 82,0 82,0 82,5 93,3 90,0 92,4 0

10 20 30 40 50 60 70 80 90

2.2.1.3 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist die zweitwichtigste Steuerquelle der Stadt. Die Höhe des gemeindlichen Anteils ist in § 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) festgelegt. Die Gemeinden erhalten demnach 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer. Der Gemeindean-teil wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeGemeindean-teilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die Einkommensteuer ermittelt und durch Rechtsver-ordnung festgesetzt wird.

Die aktuelle Schlüsselzahl beträgt gem. Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 (EStGemAntV 2018, 2019 und 2020) vom 21. Dezem-ber 2017 0,0079677.

Die Angaben im Orientierungsdatenerlass des Landes vom 02.08.2019 führen beim Gemeinde-anteil an der Einkommensteuer zu einem Wert i. H. v. rd. 9,3 Mrd. EUR. Mit dem Orientierungs-datenerlass 2020 – 2023 werden die Werte für das Jahr 2019 und die erwarteten Entwicklungen in den Folgejahren deutlich nach unten korrigiert.

Unter Zugrundelegung dieses Wertes wird ein Steueraufkommen im HJ 2020 i. H. v. rund 74,14 Mio. EUR angenommen.

2.2.1.4 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist der Ersatz für die seit dem Jahr 1998 nicht mehr erhobene Gewerbekapitalsteuer. Er wird nach einem in § 5 b und c GFRG festgelegten Schlüs-sel verteilt. Gem. Landesverordnung vom 08.01.2018 über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer beträgt die Schüsselzahl der Stadt Paderborn für die Jahre 2018 bis 2020 0,009116305.

Die Regionalisierung der Herbst-Steuerschätzung und der Orientierungsdatenerlass v.

02.08.2019 führen zu folgenden Beträgen:

HJ 2020 rd. 1,78 Mrd. EUR HJ 2021 rd. 1,84 Mrd. EUR HJ 2022 rd. 1,85 Mrd. EUR HJ 2023 rd. 1,89 Mrd. EUR

In der im Orientierungserlass dargestellten Entwicklungsrate des Gemeindeanteils an der Um-satzsteuer sind mögliche Auswirkungen der im Juni 2019 zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung zur Flüchtlingskostenfinanzierung in den Jahren 2020 und 2021 nicht enthalten. Im Jahr 2019 ist der über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer fließende Teil der seit 2018 gewährten Entlastung von bundesweit 5 Mrd. EUR einmalig um 1 Mrd. EUR auf 3,4 Mrd. EUR aufgestockt worden, um die erforderlich gewordene Kürzung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) zu kompensieren. Für das Jahr 2020 sieht die geltende Rechtslage folgende Schlüssel zur Verteilung der bundesweit 5 Mrd. EUR vor:

· Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer: 2,4 Mrd. EUR,

· Bundesbeteiligung an den KdU: 1,6 Mrd. EUR,

· Länderanteil an der Umsatzsteuer: 1 Mrd. EUR.

Gemäß der o.g. Bund-Länder-Einigung zu den Flüchtlingskosten trägt der Bund die flüchtlings-bezogenen KdU auch in den Jahren 2020 und 2021 vollständig. Es erscheint daher nach Meinung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung möglich, dass der Gemein-deanteil an der Umsatzsteuer auch in den Jahren 2020 und 2021 zu Lasten des KdU-Anteils auf das Niveau des Jahres 2019 aufgestockt wird.

Im Planungsjahr wird ein Steueraufkommen i. H. v. rd. 19,09 Mio. EUR erwartet.

2.2.1.5 Kompensationszahlung zum Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26 % des Mehraufkommens des Landes NRW an der Umsatzsteuer. Die Orientierungsdaten sehen im Jahr 2020 landesweit Kompensationszah-lungen i. H. v. rund 855 Mio. EUR vor.

Die Kompensationszahlung wird nach derselben Schlüsselzahl wie der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer verteilt. Der Planansatz für das Jahr 2020 beträgt 6,95 Mio. EUR.

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

Zu den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen zählen Zuweisungen und Zuschüsse als Über-tragungen vom öffentlichen an den privaten Bereich, die nicht ausdrücklich für die Durchführung von Investitionen geleistet werden sowie sonstige allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke.

Nachfolgend sind die wesentlichen Positionen dargestellt:

Zuwendungen und allgemeine Umlagen Ist 2018 EUR

Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Schlüsselzuweisungen 78.869.858 72.590.600 73.378.900

Bedarfszuweisungen vom Land

(Aufwendungshilfe Gaststreitkräfte) 220.400 220.400 228.300

2.2.2.1 Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz Schlüsselzuweisungen

Die Schlüsselzuweisungen sind der größte und wichtigste Einzelposten im Bereich der Zuwen-dungen und allgemeinen Umlagen. Die Höhe der Schlüsselzuweisungen wird im jährlich vom Landtag NRW beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) festgelegt. Sie ist im We-sentlichen abhängig von der Höhe der verteilbaren Finanzausgleichsmasse des Landes, der Steuerkraft der Gemeinde sowie der Anzahl der Einwohner und der Schüler, die Zahl der Be-darfsgemeinschaften gem. § 7 SGB, sowie die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf-tigten.

Den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2015 bis 2018 lag das Gutachten des Finanzwis-senschaftlichen Forschungsinstituts an der Universität zu Köln (FiFo) zur „Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen“ vom 18.03.2013 zugrunde.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen ist das GFG den neuen Erkenntnissen und geänderten Daten in regelmäßigen Abständen anzupassen. Hierdurch soll die Gerechtigkeit bei der Verteilung der Zuweisungen zwischen den Kommunen gewährleistet werden. Das Verfassungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat zuletzt mit Urteil vom 10.05.2016 zwei Verfassungsbeschwerden gegen das GFG 2012 zurückgewiesen. Hierbei wurde die Notwendigkeit einer gutachterlichen Überprüfung der Auswirkungen des Kommunalen Fi-nanzausgleichs auf etwaige Verzerrungen im kreisangehörigen Raum festgestellt.

Ein zu den methodischen Fragen und Bestandteilen des kommunalen Finanzausgleichs beauf-tragtes Gutachten der Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse e. V. der Hochschule Darm-stadt (sofia) zu den betroffenen methodischen Fragen und Bestandteilen des Systems des kom-munalen Finanzausgleichs von August 2017 bestätigt im Wesentlichen die praktizierte Systema-tik der fiktiven Bedarfsermittlung. Gleichzeitig wird jedoch bei der Ermittlung des Hauptansatzes und der Gewichtung der Nebenansätze ein Wechsel der bisherigen statistischen Methodik emp-fohlen. Um die Auswirkungen der methodischen Umgestaltung auf die Schlüsselzuweisungen der Gemeinden abzumildern, werden gegenüber den Vorjahresergebnissen die Differenzen bei den Regressionsergebnissen im ersten Schritt mit einem Abschlag von 50 % versehen.

Die Gemeindeschlüsselmasse beträgt nach der Modellrechnung des Landes insgesamt rd. 8,465 Mrd. EUR. Gegenüber dem Steuerverbund 2019 ergibt sich somit eine Erhöhung um rd. 290 Mio.

EUR bzw. rd. 3,5 %. Die normierte Steuerkraft der Stadt Paderborn ist in der Referenzperiode des GFG 2020 (01.07.2018 – 30.06.2019) gegenüber dem Vorjahr um 6,2 % auf rd. 197,8 Mio.

EUR gestiegen. Demgegenüber haben sich gem. der Arbeitskreisrechnung des Landes und der kommunalen Spitzenverbände im Landesdurchschnitt die Steuerkraftmesszahlen der Gemein-den und Gemeindeverbände um durchschnittlich 5,0 % verbessert. Die Entwicklung der städti-schen Steuerkraft liegt daher 1,2 % über dem landesweiten Trend.

Die Steuerkraft ermittelt sich gem. § 9 GFG aus der Summe der Steuerraftzahlen der Gewerbe-und der GrGewerbe-undsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommens- Gewerbe-und Umsatzsteuer sowie des Abrechnungsbetrages nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW. Hiervon abgezogen wird die Gewerbesteuerumlage.

Die Eckpunkte des Landes für den Entwurf des GFG 2020 sehen keine Erhöhung der fiktiven Hebesätze vor.

Über die Schlüsselzuweisungen werden rechnerisch 90 % der Steuerausfälle ausgeglichen. Die Arbeitskreisrechnung weist für die Stadt Paderborn Schlüsselzuweisungen i. H. v. rd. 73,4 Mio.

EUR aus. Im Vergleich zum Ansatz des Vorjahres ergibt sich keine nennenswerte Veränderung der städtischen Schlüsselzuweisungen.

Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2010 bis 2020 ist in der nachfolgenden Grafik dargestellt:

Diagramm 4 - Entwicklung der Schlüsselzuweisungen

Allgemeine Investitionspauschale

Die Gemeinden erhalten gem. § 16 GFG zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen vom Land eine allgemeine Investitionspauschale. Diese Pauschale beläuft sich landesweit auf rd.

919,8 Mio. EUR. Gegenüber dem GFG 2019 ergibt sich hier eine Erhöhung um rd. 27,9 Mio.

EUR. Sie wird zu sieben Zehnteln nach der Einwohnerzahl und zu drei Zehnteln nach der Ge-bietsfläche verteilt.

Lt. der Arbeitskreisrechnung beträgt die Allgemeine Investitionspauschale für die Stadt Paderborn rd. 6,9 Mio. EUR.

Schulpauschale/Bildungspauschale

Nach § 17 GFG erhalten Gemeinden pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der früh-kindlichen Erziehung. Die Verteilung der Mittel in Höhe von insgesamt 682,72 Mio. EUR erfolgt auf Basis der Schülerzahl der Schulstatistik für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Schulpauschale/Bildungspauschale beträgt im Haushaltsjahr 2020 rd. 4,96 Mio.

EUR.

Sportpauschale

Die Sportpauschale ist insgesamt mit rd. 58,43 Mio. EUR dotiert und wird vom Land gem. § 18 GFG auf Basis der Zahl der Einwohner berechnet. Sie beläuft sich auf rd. 456.600 EUR.

Das Land hat im Rahmen der Übermittlung der Eckpunkte für das GFG 2018 mitgeteilt, dass die pauschalierten Zweckzuweisungen, die aus Investitionspauschalen und Sonderpauschalen be-stehen bis zum 31.Dezember 2020 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mit dieser Maß-nahme sollen verbesserte Rahmenbedingungen zur Verwendung der Investitionsmittel geschaf-fen werden. Diese Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf die parallele Abwicklung der In-vestitionsförderprogramme nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) und dem Schuldendiensthilfegesetz (Gute Schule 2020) zu begrüßen.

Aufwendungshilfe für Gaststreitkräfte

Hierbei handelt es sich um eine pauschale Sonderbedarfszuweisung an Gemeinden zur Milde-rung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der StationieMilde-rung von Gaststreitkräften. Die Zu-weisungsempfänger werden in den Anlagen zum GFG ausdrücklich benannt. Bei der Berechnung werden die Ergebnisse der Erhebung des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer An-gehörigen zugrunde gelegt. Stichtag ist hier der 31.12. des Vorjahres. Gem. Modellrechnung zum GFG 2020 ist ein Betrag i. H. v. 228.300 EUR zu berücksichtigen. Dies ist lediglich noch ein Sockelbetrag.

Aufwands- und Unterhaltungspauschale

Erstmalig mit dem GFG 2019 hat das Land eine finanzkraftunabhängige Aufwands- und Investi-tionspauschale eingerichtet. Sie ist insgesamt mit 130 Mio. EUR dotiert. Mit dieser neuen pau-schalen Zuwendung wird das Ziel verfolgt, den Abbau des Investitions- und Sanierungsstaus der Gemeinden zu unterstützen. Die Mittel sind flexibel einsetzbar. Die Verteilung erfolgt hälftig nach der Einwohnerzahl und der Fläche. Die Arbeitskreisrechnung weist für die Stadt Pader-born eine Pauschale i. H. v. rd. 0,89 Mio. EUR aus.

Reduzierung der finanzkraftunabhängigen Zuweisungen ab 2012 - 2021

Der Stadt Paderborn wurden aus dem Konjunkturpaket II Finanzmittel i. H. v. 16.218.224 EUR bewilligt. Die Auszahlung dieser Mittel erfolgte zu 100 % aus einem Sondervermögen des Landes NRW. Von den Gemeinden war gem. § 1 Abs. 4 Investitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW) ein Eigenanteil in Höhe von 12,5 % zu erbringen. Der Eigenanteil der Stadt Paderborn beträgt demnach 2.027.278 EUR. Er ist in den Jahren 2012 bis 2021 durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeinde-finanzierungsgesetzes zu erbringen. Bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen handelt es sich um die Allgemeine Investitionspauschale, die Schul-/Bildungspauschale, die Sportpauschale und die Gaststreitkräftepauschale. Insgesamt ergibt sich in diesem Bereich ab dem HJ 2012 eine Reduzierung um jährlich rd. 202.000 EUR.

2.2.2.2 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

Zuwendungen und Zuschüsse Dritter für Investitionen sind zu erfassen. Sie sind nicht sofort als Ertrag zu verbuchen, sondern in der Bilanz der Stadt als Sonderposten zu passivieren. Bei

chen Zuwendungen erfolgt parallel zur Abschreibung des Anlagegutes die ergebniswirksame Auf-lösung der Zuwendung. Die Erträge werden im Haushaltsjahr 2020 i. H. v. rd. 12,3 Mio. EUR veranschlagt.

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

Unter die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte fallen alle öffentlichen Abgaben, denen eine konkrete Gegenleistung (Gebühren) gegenübersteht oder die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Die Gemeinden sind gesetzlich zur kostengerechten Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten verpflichtet (§ 77 GO NRW). Die GO NRW räumt der Kostendeckung bei kostenrechnenden Ein-richtungen durch Gebühren und Entgelte den Vorrang gegenüber Steuererhebungen ein.

Kostenerstattungen und Kostenumlagen

Kostenerstattungen erhält die Stadt für Aufwendungen, die sie für eine andere Stelle erbringt.

Insbesondere werden hier Erstattungen von Bund, Land und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie zwischen Stadt und verbundenen Unternehmen bzw. Sondervermögen und Zweckverbän-den nachgewiesen.

Sonstige ordentliche Erträge

Im Jahr 2020 werden sonstige ordentliche Erträge i. H. v. rd. 18,2.Mio. EUR erwartet. Davon entfallen allein 9,1 Mio. EUR auf die Konzessionsabgaben für die Bereiche Strom, Gas und Was-ser.

Sonstige ordentliche Erträge

Ist 2018

EUR Plan 2019 EUR

Plan 2020 EUR

Konzessionsabgaben 9.082.059 9.200.000 9.100.000

Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken 2.557.754 3.000.000 3.500.000

Bußgelder 2.341.544 2.408.200 2.700.200

Finanzerträge

Bei den Finanzerträgen handelt es sich im Wesentlichen um Zinserträge aus ausgegebenen Dar-lehen und anderen Gewinnanteilen von Beteiligungen und Ausleihungen.