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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2018 Ausgegeben am 5. Februar 2018 Nummer 3

Inhalt dieser Ausgabe:

12/2018 Haushaltssatzung 2018 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 23 13/2018 Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften gem.

Bundesmeldegesetz (BMG) 25

(2)

12/2018 Haushaltssatzung 2018 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2018 1. Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fas- sung, hat der Rat der Stadt Coesfeld mit Beschluss vom 21.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlas- sen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 85.984.700 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 86.059.125 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 81.193.700 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 79.247.425 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 11.103.100 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 18.823.700 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.000.000 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.281.000 € festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 4.000.000 €

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlun- gen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

10.570.400 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

74.425 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

10.000.000 €

(3)

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 550 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 450 v. H.

§ 7 (entfällt)

§ 8

Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne der §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Gemeinde- haushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) wird auf 30.000 € Gesamtkosten einer Maßnahme fest- gelegt.

Als nicht nur geringfügig im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW gelten bei Einzelmaßnahmen nach

§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW Erhöhungen der Investitionsauszahlungen um mehr als 10 %, mindestens aber um 15.000 €. Erhöhungen der Investitionsauszahlungen von über 30.000 € sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen.

Der Zustimmung des Rates bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie je Maßnahme den Betrag von 30.000 € überschreiten.

Beträge bis zu höchstens 30.000 € gelten generell als unerheblich. Dies gilt auch für über- und außer- planmäßige Aufwendungen, die sich auf den inneren Verrechnungsverkehr beziehen oder zu deren Leistung die Stadt Coesfeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

§ 9

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede zweite freiwer- dende Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in eine Stelle der niedrigeren Besoldungs- bzw.

Entgeltgruppe nach dem TVöD umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staat- liche Verwaltungsbehörde in Coesfeld mit Schreiben vom 03.01.2018 angezeigt worden. Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 29.01.2018 mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Haushaltssatzung und ihre sofortige Bekanntmachung nicht erhoben werden. Die Anzeige- frist wurde gem. § 80 Abs. 5 GO NRW entsprechend verkürzt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2019 in der Ver- waltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öff- nungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen während des gleichen Zeitraums nach vorheri- ger Absprache im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 (Kämmerei) zur Einsicht bereit.

(4)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 01.02.2018 Heinz Öhmann Bürgermeister

13/2018 Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften gem.

Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadt Coesfeld informiert zum Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen und bestimmte Datenübermitt- lungen möglich

Zu den Melderegisterauskünften in besonderen Fällen (§ 50 BMG), Datenübermittlungen an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften (42 BMG) und an das Bundesamt für Personalmanagement der Bun- deswehr (§ 36 BMG) durch die Meldebehörde informiert das Bürgerbüro der Stadt Coesfeld zu Wider- spruchsmöglichkeiten.

1. Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvor- schlägen (§ 50 Abs. 1)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melde- register über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

2. Melderegisterauskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehe- jubiläen (§ 50 Abs. 2)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Dies gilt für Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und für Ehejubiläen ab dem 50. Ehejahr.

3. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3)

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Familiennamen, Vor- namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2)

Hat ein Einwohner, der Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist, Familien- angehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde- behörde von diesen Familienangehörigen Daten gem. § 42 (2) BMG übermitteln.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 BMG)

(5)

übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten über deutsche Staatsangehörige, die im nächsten Jahr volljäh- rig werden. Übermittelt werden der Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Form des Widerspruchs:

Jeder Einwohner hat das Recht, Widerspruch gegen die oben aufgeführten Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen zu erheben. Der Widerspruch kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Coesfeld oder schriftlich erklärt werden.

Postanschrift: Stadt Coesfeld – Bürgerbüro -, Markt 8, 48653 Coesfeld

Stadt Coesfeld Der Bürgermeister

Fachbereich 32 „Bürgerservice, Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing“

i. A. Udo Hoppe

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