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Archiv "Bundesärztekammer" (15.06.1978)

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen, Haedenkampstr. 1, 5000 Köln-Lindenthal, und dem Berufs- verband der Arzthelferinnen e. V., Kern- pen, dem Verband der weiblichen Ange- stellten e. V., Hannover, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Hamburg, wird zur Ergänzung der §§ 8 und 11 des Manteltarifvertrages vom 8. Dezember 1976 folgender Gehaltstarifvertrag ge- schlossen:

§1

Gehaltstabelle für vollbeschäftigte Arzt- helferinnen

Monatsgehälter in DM 1. Berufsjahr 1238 2. Berufsjahr 1280 3. Berufsjahr 1322 4. Berufsjahr 1364 5. Berufsjahr 1406 6. Berufsjahr 1448 7. Berufsjahr 1490 8. Berufsjahr 1532 9. Berufsjahr 1554 10. Berufsjahr 1576 11. Berufsjahr 1598 12. Berufsjahr 1620 13. Berufsjahr 1643 14. Berufsjahr 1665 15. Berufsjahr 1687 16. Berufsjahr 1709 17. Berufsjahr 1731 18. Berufsjahr 1752 19. Berufsjahr 1775 20. Berufsjahr 1797 21. Berufsjahr 1820 22. Berufsjahr 1844 23. Berufsjahr 1866 24. Berufsjahr 1889 25. Berufsjahr 1911 26. Berufsjahr 1934

2

Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildungsvergütung beträgt:

im 1. Halbjahr monatlich 365 DM im 2. Halbjahr monatlich 380 DM im 3. Halbjahr monatlich 400 DM im 4. Halbjahr monatlich 420 DM (2) In besonderen Fällen kann auf Antrag der Sorgeberechtigten eine geringere Ausbildungsvergütung vereinbart wer- den.

§ 3 Zuschläge

(1) Für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet wer- den. Dabei wird ein Stundensatz von 1/173

des Monatsgehaltes zugrunde gelegt.

(2) Der Zuschlag beträgt

je

Stunde:

a) für Mehrarbeit 25 Prozent b) für Sonn- und Feier-

tagsarbeit 50 Prozent

c) für Arbeiten am Neu- jahrstag, dem 1. Mai so- wie an den Oster-, Pfingst- und Weih-

nachtsfeiertagen 100 Prozent d) für Nachtarbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagssätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

§4

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieser Gehaltstarifvertrag tritt rück- wirkend am 1. April 1978 in Kraft. Er ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 4.

Mai 1977.

(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quar- talsende schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. März 1979.

Frankfurt, den 29. Mai 1978

Bundesärztekammer

Arbeitsmedizinischer Einführungslehrgang

Die Bezirksärztekammer Nordwürttem- berg veranstaltet wie vorgesehen noch einen weiteren arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang. Dieser Lehrgang findet statt in der Zeit von Freitag, den 29. September, bis Sonntag, den 1. Okto- ber 1978, und von Freitag, den 6. Okto- ber, bis Sonntag, den 8. Oktober 1978, in Stuttgart Killesberg, Kongreßgebäude.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, Jahnstraße 32, 7000 Stuttgart 70, Tele- fon: (07 11) 76 50 51-55.

Russische Feldschere

Gouvernements zwischen 400 und mehr als 1000 km 2 . In 29 von den 34 Gouvernements entfiel ein Feld- scher auf 5000 bis 20 000 Einwoh- ner. Die Unmöglichkeit, die unquali- fizierten Feldschere zu kontrollieren und durch ausgebildete Kräfte zu er- setzen - das war das eigentliche Di- lemma des „Feldscherismus".

Ein weiterer Gesichtspunkt ist, daß die Zemstva nur äußerst bescheide- ne Mittel für den Gesundheitsschutz ausgeben konnten. Je nach der wirt- schaftlichen Lage der Landschaft bezog ein Zemstvoarzt ein Jahresge- halt von 1000 bis 2000 Rubeln. Der Feldscher dagegen erhielt nur ein Fünftel dieses Gehaltes. Das war für die Zemstvo-Verwaltungen schon eine Einsparung, wenn auch nur ei- ne scheinbare, die sie nicht unbe- rücksichtigt lassen konnten - um so weniger als die Bauern zunächst noch die Konsultation eines Feld- schers vorzogen. Die Ärzte waren ih- nen fremd. Sie kamen aus der Stadt, aus einer anderen Klasse, viele so- gar aus einem fremden Land.

Damit sind nur einige relativierende Aspekte angedeutet. Die Probleme des „Feldscherismus" konnten nur gelöst werden, wenn man die Anzahl der Landärzte vervielfachte, so daß die Feldschere auf ihre eigentliche Funktion als weisungsabhängige Arzthelfer zurückgedrängt werden konnten. Doch das war ein langwie-

riger und teurer Prozeß. Wenn wir zum Abschluß fragen, ob das Pro- blem des „Feldscherismus" im zari- stischen Rußland und bis heute eine Lösung gefunden hat, so müssen wir eine Angabe referieren, die der sowjetische Gesundheitsminister Petrovskij vor wenigen Jahren ge- macht hat: In der Russischen So- wjetrepublik waren kürzlich noch 20 000 (I) ärztliche Planstellen, fast alle auf dem Lande, nicht mit Ärzten zu besetzen. Diese Stellen werden von Feldscheren eingenommen.

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. Heinz Müller-Dietz Hertastraße 7

1000 Berlin 37

1464

Heft 24 vom 15. Juni 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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